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Polnisches Joint-venture als Subauftragnehmer einer österreichischen Baufirma

BMFH 2958/1/1-IV/4/9223.1.19921992

EAS 79

 

Eine polnische GesmbH, die in Österreich über keine Niederlassung (Betriebstätte) verfügt und in Österreich an Bauausführungen mitwirkt, die gemäß Artikel 5 DBA-Polen die Baudauer von 24 Monaten nicht überschreiten, unterliegt mit den hiefür bezogenen Gewinnen in Österreich nicht der Besteuerung.

Ist an dieser polnischen Gesellschaft eine österreichische Bau-GesmbH zu 60% beteiligt und wird das polnische Unternehmen als Subauftragnehmer des österreichischen Gesellschafters tätig, wird einerseits der Frage der Angemessenheit der Gewinnaufteilung zwischen den beiden verbundenen Unternehmen besonderes Augenmerk zuzuwenden sein (Hinweis auf die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖFV. Nr. 79/1986). Andererseits wird von Bedeutung sein, ob das polnische Unternehmen möglicherweise in den Räumen der österreichischen Muttergesellschaft über Büros oder sonstige Räumlichkeiten für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich verfügt, die als "Betriebstätte" zu werten sind.

23. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975

Schlagworte:

Mitwirkung an einer Bauausführung, Baustellenfrist, Bauausführungsfrist, verbundene Unternehmen, Beteiligung, Baubetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Verrechnungspreisgrundsätze, Inlandsbetriebstätte

Verweise:

AÖF Nr. 79/1986

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