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Deutsches Arbeitslosengeld

BMF04 1482/3-IV/4/9216.1.19921992

EAS 74

 

Arbeitslosengeld, das in Österreich ansässige Grenzgänger von deutschen Arbeitsämtern beziehen, sind nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen (die allerdings mit der deutschen Seite nicht formell abgestimmt worden ist) als Bezüge im Sinn des Artikels 10 Abs. 2 Z 1 des DBA-Deutschland (Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung) anzusehen. Sie sind daher in Österreich nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Der besondere Progressionsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 EStG kommt hierbei nicht zur Anwendung.

16. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Progressionsvorbehalt, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung, Grenzgänger

Verweise:

§ 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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