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Inländische Dreharbeiten eines US-Kameramannes

BMFSt 1236/1/2-IV/4/9221.7.19921992

EAS 150

 

Für die Beurteilung der steuerlichen Verpflichtungen eines in den USA ansässigen Kameramannes, der gelegentlich auf Grund von Werkverträgen mit einem österreichischen Unternehmen, im Inland an Filmdreharbeiten mitwirkt, ist zunächst zu entscheiden, ob seine Tätigkeit als gewerblich oder als freiberuflich (künstlerisch) einzustufen ist. Im Allgemeinen wird die Tätigkeit - ähnlich wie bei Fotographen - als gewerblich zu sehen sein. Nur in besonders gelagerten Fällen, wenn die Tätigkeit nach eigenschöpferischen Gestaltungsprinzipien erfolgt, die für ein Filmkunstwerk charakteristisch sind (Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 7.2.1990, 89/13/0038, in dem die Tätigkeit eines Fotographen als künstlerisch gewertet wurde) wäre eine Wertung als freiberufliche Tätigkeit denkbar. Diese Frage wäre im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.

Ein in den USA ansässiger gewerblich tätiger Kameramann ist gemäß Artikel III DBA-USA in Österreich von der Besteuerung freizustellen, wenn ihm für seine Tätigkeit keine inländische Betriebstätte zur Verfügung steht. Das Mitwirken an den Dreharbeiten begründet für sich allein noch keine Betriebstätte; werden ihm Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, dann wird eine inländische Betriebstätte im Sinn des Abkommens erst ab einer Dauer von 6 Monaten angenommen.

Ein in den USA ansässiger freiberuflich tätiger Kameramann unterliegt hingegen nach Artikel X DBA-USA in Österreich der Besteuerung, wenn seine Vergütungen (pro Jahr) den Gegenwert von 3.000 US-Dollar überschreiten. Das österreichische filmproduzierende Unternehmen wäre in diesem Fall gemäß § 99 Z 1 EStG zur Einbehaltung einer 20-prozentigen Abzugssteuer verpflichtet (die allerdings auf Grund des DBA auf die US-Einkommensteuer, die auf diese Inlandshonorare entfällt, anzurechnen ist).

21. Juli 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Art. 10 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

gewerbliche Tätigkeit, freier Beruf, Gewerbebetrieb, Werkvertrag, künstlerische Tätigkeit, Freistellung, Steuerfreistellung, 6-Monats-Grenze, 6-Monats-Frist, Inlandsbetriebstätte, Abzugsbesteuerung, Steuerabzug, Anrechnung, Anrechnungsverpflichtung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VwGH 07.02.1990, 89/13/0038

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