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USt-Entlastung für Mitwirkung an den Auslandshilfsprogrammen der UNIDO, IAEO und UNRWA

BMF04 0503/287-IV/4/9215.10.19921992

EAS 176

 

Die UNIDO ist gemäß Abschnitt 16 lit. b des Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 245/1967, berechtigt, für Lieferungen und sonstige Leistungen österreichischer Unternehmer eine Umsatzsteuerentlastung in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt gemäß Abschnitt 45 des UNIDO-Amtssitzabkommens für die UNRWA und gemäß Abschnitt 22 lit. b des Amtssitzabkommens mit der IAEO, BGBl. Nr. 82/1958, für diese Organisation. Da im Allgemeinen "wichtige verwaltungsmäßige Erwägungen" im Sinn der zitierten Abkommensbestimmungen der Anwendung der Steuerfreistellungsmethode zur Herbeiführung der Umsatzsteuerentlastung entgegenstehen, müssen die internationalen Organisationen die ihnen vertraglich zugesicherte Steuerentlastung im Rückerstattungsweg beim Bundesministerium für Finanzen geltend machen. Österreichische Unternehmer können daher aus den zitierten Abkommensbestimmungen im Allgemeinen keinen Anspruch auf Umsatzsteuerfreiheit ableiten.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen liegt jedoch bei Anschaffungen durch die UNIDO (UNRWA, IAEO) im Rahmen ihrer Auslandsprogramme eine besondere Situation vor, die es vertretbar erscheinen lässt, bis auf weiteres keine "wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen" gegen die Anwendung des Steuerfreistellungssystems zu erheben. Sofern daher österreichische Unternehmer bei ihren Exportlieferungen an die internationale Organisation alle nach innerstaatlichem Umsatzsteuerrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen (ausgenommen das Erfordernis des Vertragsabschlusses mit einem ausländischen Abnehmer) erfüllen, können sie gemäß Abschnitt 16 lit. b des UNIDO-Amtssitzabkommens bzw. 22 lit. b des IAEO-Amtssitzabkommens die Umsatzsteuerfreiheit bis auf weiteres in Anspruch nehmen.

15. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 Amtssitz - UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967
Art. 15 Amtssitz - UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967
Art. 8 Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958

Schlagworte:

Steuerentlastung, Steuerbefreiung, Rückerstattung, Rückerstattungsverfahren, Steuerfreistellung, Freistellung, Befreiungsmethode, Befreiungssystem, Rückzahlungsantrag

Stichworte