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Kapitalbeteiligungen in Russland über österreichische Sitzgesellschaften

BMFSch 2104/1/1-IV/4/923.12.19921992

EAS 207

 

Wird in Österreich eine GesmbH errichtet, die 50% der Anteile an einer russischen Ölfördergesellschaft halten soll, tritt für diese österreichische GesmbH auch dann unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Österreich ein, wenn diese österreichische Gesellschaft keine Dienstnehmer beschäftigt und lediglich ihren Sitz in Österreich unterhält. Diese Sitz-GesmbH ist daher aus der Sicht der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des DBA-UdSSR in Österreich ansässig und daher berechtigt, die Vorteile des DBA-UdSSR in Anspruch zu nehmen; eine DBA-konforme Ansässigkeit könnte österreichischerseits nur dann nicht bestätigt werden, wenn die tatsächliche Geschäftsleitung der österreichischen Sitzgesellschaft in einem DBA-Partnerstaat gelegen ist, mit dem ein DBA besteht, dessen Bestimmungen Österreich das Besteuerungsrecht an russischen Dividendenausschüttungen entzieht.

Ist an dieser österreichischen Sitz-GesmbH eine zypriotische Kapitalgesellschaft als unechter stiller Gesellschafter beteiligt, so dass hiedurch aus der Sicht des österreichischen Abgabenrechtes die russischen Dividenden einer österreichischen Mitunternehmerschaft zufließen, ist für den zypriotischen Partner die Ansässigkeitsvoraussetzung im Sinn des DBA mit der seinerzeitigen Sowjetunion in Österreich nicht erfüllt. Sein Anteil an den russischen Gewinnausschüttungen genießt daher durch das zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion abgeschlossene DBA keinen Abkommensschutz.

Wohl ist aber auf den zypriotischen Partner das österreichisch-zypriotische Abkommen anwendbar, das aber durch Artikel 7 Abs. 8 das Besteuerungsrecht an den Gewinnanteilen Österreich überlässt, wenn die Mitunternehmerschaft in Österreich über eine Betriebstätte verfügt. Ob dies der Fall ist, müsste im Zweifelsfall vom zuständigen Finanzamt untersucht werden.

3. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 1 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 7 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990

Schlagworte:

Beteiligung, Ansässigkeitsstaat, Geschäftsleitung im Inland, Dividenden, Dividendenausschüttung, unechte stille Gesellschaft, Inlandsbetriebstätte, atypische stille Gesellschaft

Stichworte