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Echte stille Beteiligungen durch schweizerische Kapitalgesellschaften

BMFE 1089/1/1-IV/4/923.12.19921992

EAS 206

 

Beteiligt sich eine schweizerische Kapitalgesellschaft an einem österreichischen protokollierten Einzelunternehmen als echter stiller Gesellschafter, unterliegen die an die schweizerische Kapitalgesellschaft fließenden Gewinnausschüttungen der österreichischen Körperschaftsbesteuerung und sind in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen. Das uneingeschränkte Besteuerungsrecht daran wird Österreich durch Artikel 7 Abs. 8 DBA-Schweiz zugewiesen (siehe hiezu auch VwGH 15.6.1977, 1881/76). Gewinnausschüttungen aus echten stillen Beteiligungsverhältnissen fallen sonach nicht unter Artikel 10 des DBA-Schweiz. Durch Artikel 22 Abs. 2 letzter Satz wird im Übrigen auch die Erfassung des Beteiligungswertes zur österreichischen Vermögensbesteuerung international abgesichert.

3. Dezember 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 10 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 22 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Beteiligung, stille Beteiligung, Gewinnausschüttung, Freistellung, Steuerfreistellung

Verweise:

VwGH 15.06.1977, 1881/76

Stichworte