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Sicherheitsleistung gemäß § 222 BAO durch in dauernder Sammelverwahrung befindliche und in dauernden Sammelurkunden verbriefte Wertpapiere

BMF05 2201/6-IV/5/9119.12.19911991Sicherheitsleistung gemäß § 222 BAO durch in dauernder Sammelverwahrung befindliche und in dauernden Sammelurkunden verbriefte Wertpapiere

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 222 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Sicherstellung, Verpfändung

Verweise:

Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969
§ 20 Abs. 2 MinStG 1981, Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597/1981
§ 12 Abs. 1 TabStG 1962, Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107/1962
§ 12 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 30 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 160 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KAKuG, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957

Da Inhaberschuldverschreibungen wie Anleihen, Obligationen, Pfandbriefe und Teilschuldverschreibungen durch Massenemission und Stückelung (Schaffung kleinerer Einheiten) gekennzeichnet sind und die gesonderte Verwahrung solcher jedem einzelnen Depotkunden gehörenden Wertpapiere in Form der Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung) oder Summenverwahrung (Tauschverwahrung) umständlich ist, besondere Kosten verursacht und eine Rationalisierung im Bereich des Effektenwesens erschwert, wird in zunehmendem Maße dazu übergegangen, solche Wertpapiere nur mehr in Sammelverwahrung zu nehmen.

Die Sammelverwahrung ist dadurch gekennzeichnet, dass vertretbare Wertpapiere derselben Art vom Verwahrer ungetrennt von den eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt werden (§ 4 Abs. 1 Depotgesetz). Der Verwahrer (zB eine Bank), dem Wertpapiere zur Sammelverwahrung anvertraut werden, kann sie

a) selbst, also im eigenen Haus, aufbewahren (auch "Haussammelverwahrung" genannt),

b) durch irgendeine andere Bank, die keine Wertpapiersammelbank ist, in Drittverwahrung aufbewahren lassen (auch "Haussammelverwahrung" genannt), oder

c) durch eine Wertpapiersammelbank in Drittverwahrung (§ 4 Abs. 2 Depotgesetz) aufbewahren lassen (auch "Girosammelverwahrung" genannt).

Der Verwahrer kann zwischen sogenannter "Haussammelverwahrung" und sogenannter "Girosammelverwahrung" wählen und sie auch mischen. Es können daher alle zur Sammelverwahrung anvertrauten Wertpapiere derselben Art nach lit. a, lit. b oder lit. c oder es können Teile einer Wertpapierart nach lit. a, lit. b oder lit. c aufbewahrt werden. Der Verwahrer kann dabei nach geschäftlicher Zweckmäßigkeit vorgehen.

Bei der Sammelverwahrung bilden alle von einem Verwahrer sammelverwahrten Stücke derselben Wertpapierart eine Miteigentumsgemeinschaft, gleichgültig, ob die Wertpapiere im eigenen Tresor liegen oder durch Drittverwahrer aufbewahrt werden. Es gibt somit in einer Wertpapierart so viele Miteigentumsgemeinschaften, als Verwahrer Stücke derselben Wertpapierart für Kunden und gegebenenfalls für sich sammelverwahren. Die einzelnen Miteigentumsgemeinschaften greifen aber bei Drittverwahrung, also dann ineinander, wenn ein Verwahrer einen Sammelbestand ganz oder zum Teil durch einen anderen Verwahrer (Drittverwahrer) sammelverwahren lässt, der auch von anderen Kunden Wertpapiere derselben Art aufbewahrt. Bei einer Wertpapiersammelbank bilden daher die Bestände der Kunden (Nichtbankier- und Bankierkunden) ein und desselben Verwahrers und der Eigenbestand eine Miteigentumsgemeinschaft.

Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl (§ 5 Abs. 1 Depotgesetz).

Durch die Sammelverwahrung von Inhaberschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) tritt deren urkundliche Verkörperung immer mehr in den Hintergrund. Um sie aber nicht ganz aufgeben zu müssen, wird statt vieler Einzelurkunden nur noch eine Global- oder Sammelurkunde hergestellt, die eine Mehrzahl von Einzelrechten zusammenfasst und verbrieft.

Sehen die Ausgabebedingungen die dauernde Verkörperung der Einzelstücke in einer Global- oder Sammelurkunde vor (§ 24 lit. b Depotgesetz), was in zunehmendem Maße der Fall ist, so gibt es keine Einzelstücke und damit auch keine Wahl zwischen Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung) bzw. Summenverwahrung (Tauschverwahrung) einerseits und Sammelverwahrung andererseits. Im Fall einer dauernden Global- oder Sammelurkunde gibt es daher auch keinen Anspruch des Hinterlegers auf Ausfolgung der seinem Anteil am Sammelbestand entsprechenden Wertpapiere.

Diese Entwicklung hin zu dauernden Global- oder Sammelurkunden erschwert zunehmend die Bestellung von nach den Abgabenvorschriften zu leistenden Sicherheiten (siehe zB § 20 Abs. 2 MinStG 1981, § 12 Abs. 1 TabStG 1962, § 12 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) oder von Seiten der Abgabepflichtigen angebotenen Sicherheiten (siehe zB § 160 Abs. 4 BAO) durch Erlag von inländischen Wertpapieren gemäß § 222 Abs. 1 BAO, da die Hinterlegung einer Global- oder Sammelurkunde wegen des darin verbrieften Wertpapiervolumens (zB einer ganzen Anleihe) und des Umstandes, dass der Besteller der Sicherheit in der Regel nur über einen mehr oder weniger großen Anteil an diesem Wertpapiervolumen verfügt, so gut wie ausgeschlossen ist. Das hat aber wiederum zur Folge, dass an solchen Wertpapieren kein Pfandrecht gemäß § 222 Abs. 2 BAO für den Anspruch begründet werden kann, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgt, da ein Erlag solcher Wertpapiere - im Sinne von Hinterlegung - bei der Abgabenbehörde nicht möglich ist.

Während also bei einer Wertpapier-Sicherheitsleistung gemäß § 222 Abs. 1 BAO aufgrund des Abs. 2 leg. cit. mit dem Erlag der Wertpapiere bei der Abgabenbehörde an diesen ein (gesetzliches) Pfandrecht begründet wird, kann eine Bankdepot-Sicherheitsleistung gemäß Abs. 3 leg. cit. nur durch eine Verpfändung des Bankdepots bestellt werden. Letzterenfalls bedarf es daher für die Begründung des Pfandrechts eines zwischen dem Besteller der Sicherheit und der Republik Österreich als Abgabengläubiger (diese vertreten durch das namentlich anzuführende Finanzamt) abzuschließenden Rechtsgeschäftes (Pfandbestellungsvertrag). Für den Erwerb des Pfandrechts an dem neu eingerichteten Pfanddepot (Bankdepot) ist weiters erforderlich, dass der Verwahrer von der Verpfändung verständigt und die Verpfändung im Verwahrungsbuch (§ 11 Depotgesetz) umfang- und datumsmäßig angemerkt wird.

Kann im Hinblick auf die vorstehend aufgezeigte Entwicklung eine Sicherheit durch den Erlag von inländischen Wertpapieren nach § 222 Abs. 1 BAO nicht oder nur schwer beschafft werden, was bei Inhaberschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) schon die Regel ist, so ist anstelle dessen gemäß § 222 Abs. 3 BAO eine Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapier-Bankdepots zuzulassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Über die Aufbewahrung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere muss ein zwischen dem Besteller der Sicherheit und dem Verwahrer rechtswirksam abgeschlossener schriftlicher Depotvertrag vorliegen, der dem die Republik Österreich vertretenden Finanzamt vorzulegen ist.

2. Verwahrer der als Sicherheit dienenden Wertpapiere darf nur eine Bank im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG, die Oesterreichische Nationalbank oder die Österreichische Postsparkasse sein.

3. Der Besteller der Sicherheit muss alleiniger Depotinhaber (Kontoinhaber) sein. Gemeinschaftsdepots ("Und-Depots", "Oder-Depots") bzw. Gemeinschaftskonten ("Und-Konten", "Oder-Konten") sind nicht zulässig.

4. Wurde im Rahmen eines Depots (Kontos) für die Aufbewahrung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere ein Pfanddepot, dh. ein Sub(Septo)depot bzw. Sub(Septo)konto errichtet, so muss der Besteller der Sicherheit alleiniger Inhaber des Sub(Septo)depots bzw. Sub(Septo)kontos sein.

5. Für eine Sicherheitsleistung kommen nur inländische mündelsichere Wertpapiere in Betracht. Inländische Wertpapiere liegen vor, wenn sich der Sitz des Emittenten im Inland (Bundesgebiet) befindet. Mündelsicherheit ist gegeben, wenn die Wertpapiere gemäß § 230b ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind.

6. Der Depotvertrag muss die Möglichkeit einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 8 Depotgesetz) ausdrücklich ausschließen.

7. Der Depotvertrag muss Zurückbehaltungs- und Pfandrechte (§ 9 Depotgesetz) ausdrücklich ausschließen.

8. Der Depotvertrag muss die Anwendung der Bestimmungen des Unterabschnitts III (Sicherheiten) des Abschnitts A (Allgemeines) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ausdrücklich ausschließen.

9. Der Depotvertrag muss die ausdrückliche Verpflichtung des Verwahrers zur unaufgeforderten schriftlichen Mitteilung der Verwahrungsbuchanmerkung (§ 11 Depotgesetz) über die ausschließlich zugunsten der Republik Österreich erfolgte Verpfändung des Wertpapierdepots (Wertpapierkontos) an das die Republik Österreich vertretende Finanzamt enthalten.

10. Der Depotvertrag muss die ausdrückliche Verpflichtung des Verwahrers enthalten, alle Veränderungen im Bestand der als Sicherheit dienenden Wertpapiere dem die Republik Österreich vertretenden Finanzamt unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.

11. Der Depotvertrag muss die ausdrückliche Verpflichtung des Verwahrers enthalten, dem die Republik Österreich vertretenden Finanzamt über dessen Verlangen jederzeit eine Depotaufstellung zu übersenden, aus der die als Sicherheit dienenden Wertpapiere zu ersehen sind.

12. Der Depotvertrag muss die ausdrückliche Verpflichtung des Verwahrers enthalten, Kapitalrückflüsse aus den als Sicherheit dienenden Wertpapieren (zB Tilgungs- oder Verkaufserlöse) einem ausschließlich zugunsten der Republik Österreich, diese vertreten durch das namentlich anzuführende Finanzamt, dem gegenüber die Sicherheitsleistung zu erbringen ist, gesperrten Konto (Sub- oder Septokonto) gutzuschreiben und erst nach Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung dieses Finanzamtes an den Kontoinhaber freizugeben. Diese Beschränkung gilt nicht für gutzuschreibende Zinsen. Eine finanzamtliche Zustimmungserklärung ist nicht erforderlich, wenn Kapitalrückflüsse bei Fälligkeit zur Nachschaffung von Wertpapieren im Sinne des vorstehenden Punktes 5 verwendet und diese Wertpapiere im Anschluss daran zwecks Auffüllung des der Sicherheitsleistung dienenden Wertpapierbestandes ungesäumt in das verpfändete Wertpapier-Bankdepot aufgenommen werden.

13. Über die Verpfändung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere muss ein zwischen dem Besteller der Sicherheit und der Republik Österreich, diese vertreten durch das namentlich anzuführende Finanzamt, dem gegenüber die Sicherheitsleistung zu erbringen ist, rechtswirksam abgeschlossener schriftlicher Pfandbestellungsvertrag vorliegen.

14. Die Verpfändung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere muss ausschließlich zugunsten der Republik Österreich, diese vertreten durch das namentlich anzuführende Finanzamt, erfolgen.

15. Die Abgabenforderungen der Republik Österreich, zu deren Besicherung die Wertpapiere verpfändet sind, sind im Pfandbestellungsvertrag namentlich und betragsmäßig so genau zu bezeichnen, dass jeder Irrtum ausgeschlossen ist.

16. Dem Pfandbestellungsvertrag ist als integrierender Bestandteil eine Depotaufstellung mit Bewertung der verzeichneten, von der Pfandbestellung umfassten Wertpapiere anzuschließen.

17. Der Pfandbestellungsvertrag muss die ausdrückliche Verpflichtung des Bestellers der Sicherheit enthalten, den Wertpapierbestand des Pfanddepots zu ergänzen oder angemessen zu verstärken, falls dessen Wert (zB durch Tilgungen, Verkäufe oder Kursverluste) zur Besicherung der Abgabenforderungen nicht mehr ausreichen sollte.

Depot- und Pfandbestellungsverträgen, die dem Muster der Anlage entsprechen, kann, wenn die unter den vorstehend genannten Punkten 2 und 5 angeführten Bedingungen erfüllt sind, seitens der Abgabenbehörden zugestimmt werden, sofern nicht zusätzliche Vertragsbestimmungen den vorstehend genannten Bedingungen entgegenstehen.

Anlage: Muster eines Depot- und Pfandbestellungsvertrages

Zwischen

der/dem _______________________________________________________ als Besteller einer gemäß § ________ (Rechtsgrund der Sicherheitsleistung, zB § 20 Abs. 2 MinStG 1981) zu leistenden Sicherheit, der ________________________ (Bank) als Verwahrer und der Republik Österreich, diese vertreten durch das Finanzamt _____________________, wurde nachstehender

DEPOT- UND PFANDBESTELLUNGSVERTRAG

abgeschlossen:

1. Zum Zweck der Verpfändung inländischer mündelsicherer Wertpapiere hat der Besteller der Sicherheit als alleiniger Konto- und Depotinhaber ein Pfanddepot, dh. ein Subdepot (Septodepot) mit der Nummer __________________ und der Subbezeichnung (Septobezeichnung) "Republik Österreich - Finanzamt ____________________" eingerichtet.

2. Der Verwahrer ist nicht berechtigt, die hinterlegten Wertpapiere einem Depot der Republik Österreich anzuschließen.

3. Eine unregelmäßige Verwahrung (§ 8 Depotgesetz) der von diesem Vertrag umfassten Wertpapiere wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Der Verwahrer verzichtet ausdrücklich auf das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht gemäß § 9 Depotgesetz. Die Anwendung der Bestimmungen des Unterabschnitts III (Sicherheiten) des Abschnitts A (Allgemeines) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in seiner jeweiligen Fassung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Der Verwahrer verpflichtet sich, die im Verwahrungsbuch (§ 11 DepG) erfolgte Anmerkung der Verpfändung der in dem Subdepot (Septodepot) hinterlegten Wertpapiere dem Finanzamt ______________________________ unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6. Der Verwahrer verpflichtet sich, jede Veränderung des Subdepots (Septodepots) dem Finanzamt ______________________________ unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7. Der Verwahrer verpflichtet sich, über die in dem Subdepot (Septodepot) hinterlegten Wertpapiere dem Finanzamt ______________________________ jährlich eine Depotaufstellung zum 31. Dezember mit Bewertung der verzeichneten Wertpapiere zu übermitteln. Gleichzeitig verpflichtet sich der Verwahrer, über Verlangen des Finanzamtes diesem jederzeit eine solche Depotaufstellung neuesten Standes zu übermitteln. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf das zum Pfanddepot gehörende Subkonto (Septokonto).

8. Verfügungen über das Subdepot (Septodepot) sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Finanzamtes ________________________________ möglich.

9. Kapitalrückflüsse (Tilgungserlöse) werden einem zum Subdepot (Septodepot) gehörenden und ausschließlich zugunsten der Republik Österreich, diese Vertreten durch das Finanzamt ___________________________, gesperrten Subkonto (Septokonto) gutgebracht und erst nach Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Finanzamtes ___________________________ freigegeben. Einer Zustimmungserklärung bedarf es nicht, wenn für den Gegenwert der Kapitalrückflüsse bei Fälligkeit inländische mündelsichere Wertpapiere in gleichem Ausmaß (Nennbetrag) nachgeschafft und in das Subdepot (Septodepot) aufgenommen werden.

10. Abreifende Zinsen stehen zur freien Verfügung des Bestellers der Sicherheit.

11. Zur Besicherung der Forderung(en) der Republik Österreich,

(Bezeichnung der Abgabe)

(Höhe der Abgabe)

an _________________________

von S __________

an _________________________

von S __________

an _________________________

von S __________

an _________________________

von S __________

 

insgesamt von S __________

verpfändet der Besteller der Sicherheit die auf dem Subdepot (Septodepot) derzeit und künftig hinterlegten Wertpapiere ausschließlich an die Republik Österreich, diese vertreten durch das Finanzamt _____________________________.

12. Die derzeit auf dem Subdepot (Septodepot) hinterlegteninländischen mündelsicheren Wertpapiere und ihre Bewertung sind der beiliegenden Depotaufstellung, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, zu entnehmen.

13. Der Besteller der Sicherheit weist hiemit die ___________________ (verwahrende Bank) an, die hinterlegten Wertpapiere im Namen der Republik Österreich, diese vertreten durch das Finanzamt _________________________, innezuhaben.

14. Der Besteller der Sicherheit verpflichtet sich, den Wertpapierbestand des Subdepots (Septodepots) zu ergänzen oder angemessen zu verstärken, falls dessen Wert (zB durch Tilgungen, Verkäufe oder Kursverluste) zur Besicherung der unter Punkt 11 genannten Forderung(en) nicht mehr ausreichen sollte.

15. Der Vertrag wird in dreifacher Ausfertigung errichtet. Jeder Vertragspartei steht eine Ausfertigung zu. Die Kosten der Errichtung dieses Vertrages und der Depotverwaltung trägt der Besteller der Sicherheit.

______________,

am ___________

___________________________

(Ort)

(Datum)

(rechtsgültige Zeichnung des Bestellers der Sicherheit)

   

______________,

am ___________

___________________________

(Ort)

(Datum)

(rechtsgültige Zeichnung des Verwahrers)

   

______________,

am ___________

___________________________

(Ort)

(Datum)

(rechtsgültige Zeichnung und Amtssiegel des Finanzamtes)

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 222 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Sicherstellung, Verpfändung

Verweise:

Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969
§ 20 Abs. 2 MinStG 1981, Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597/1981
§ 12 Abs. 1 TabStG 1962, Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107/1962
§ 12 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 30 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 160 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KAKuG, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957

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