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DBA-Deutschland/Pfandbriefzinsen

BMFM 2194/2/1-IV/4/9114.6.19911991

EAS 11

Zinsen aus Pfandbriefen unterliegen nicht der Besteuerung im Quellenstaat, wie dies in dem derzeit noch geltenden Artikel 3 Absatz 3 des DBA-Deutschland für Zinsen aus pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vorgesehen ist. Vielmehr richtet sich ihre Besteuerung gemäß Ziffer 7 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 nach den Bestimmungen des Artikels 11, die eine Besteuerung im Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers anordnen. Diese Beurteilung wurde in einem österreichisch-deutschen Verständigungsverfahren vom 7. Juni 1991 einvernehmlich festgelegt.

14. Juni 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Ansässigkeitsstaat, Zinsen

Stichworte