VwGH Ro 2014/10/0059

VwGHRo 2014/10/005927.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache der R D in Wien, vertreten durch Dr. Hans Rainer Handl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 1/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Oktober 2013, Zl. UVS-SOZ/27/11343/2013-5, betreffend Mindestsicherung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGbk-ÜG 2013 §8;
VwGG §25a idF 2013/I/033;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGbk-ÜG 2013 §8;
VwGG §25a idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Oktober 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Revisionswerberin unstrittig über ein Sparguthaben in der Höhe von EUR 38.563,46 und ein Girokontoguthaben in der Höhe von EUR 3.433,39 verfüge. Diese Ersparnisse seien gemäß § 12 Abs. 1 WMG als verwertbares Vermögen auf die Summe der Mindeststandards anzurechnen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin am 18. Dezember 2013 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 1589/2013-4 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit hg. Verfügung vom 14. März 2014 wurde die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 4 VwGbk-ÜG (der in einem Fall wie dem vorliegenden sinngemäß anzuwenden ist; vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029) zur Verbesserung der Beschwerde ("zur Ausführung einer Revision") aufgefordert.

In ihrer "Beschwerdeergänzung" vom 17. April 2014 bringt die Revisionswerberin mit näherer Begründung vor, sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum und Gleichbehandlung verletzt worden". Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Ersparnisse, welche "der Bezieher der Mindestsicherung durch vernünftige Einteilung der Mittel" angespart habe, den weiteren Bezug der Mindestsicherung nicht hindere.

Eine Revision nach § 4 VwGbk-ÜG, welche sich gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde (wie hier: UVS) richtet, ist gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, Zl. 2011/10/0123, mwN). In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2014

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