VwGH 2013/16/0242

VwGH2013/16/024228.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des Mag. F in W, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 25. Oktober 2013, Zl. ABK - 120/2012, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem am 15. November 2013 zugestellten angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe einer F GesmbH heran.

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Mit Verfügung vom 16. Jänner 2014 forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG den Beschwerdeführer auf, die der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben und u.a. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Die Versäumung der dafür gesetzten Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

In dem fristgerecht eingebrachten Mängelbehebungsschriftsatz vom 3. Februar 2014 führt der Beschwerdeführer aus:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht verletzt, dass bei Vorschreibung einer Steuerschuld nur diejenigen Belege im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners gefordert und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, die zielführend, geeignet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und dass diese auch der Entscheidung zu Grunde gelegt werden."

Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, 2012/16/0132, und vom 22. November 2012, 2008/15/0265, jeweils mwN, sowie den hg. Beschluss vom 29. April 2013, 2013/16/0027).

Dem Verbesserungsauftrag nur teilweise oder mangelhaft nachzukommen, ist einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzuhalten (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 2007, 2007/13/0115, und vom 26. Februar 2013, 2012/15/0231).

Die Beschwerde gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Wien, am 28. Februar 2014

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