VwGH 2007/13/0115

VwGH2007/13/011519.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des R K in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. März 2007, GZ. RV/0298-W/07, betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Dezember 2003 bis 30. Juni 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem am 9. August 2007 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid eine auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützte Beschwerde. Der angefochtene Bescheid verletze "den Beschwerdeführer und seine Kinder" in ihren von der Bundesverfassung gewährleisteten Rechten:

"(i) Dem Recht auf Anerkennung und Achtung der

Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention

(Artikel 7 (1) sowie 23, BGBl. Nr. 55/1955);

(ii) Dem Recht auf Achtung des vorrangigen Interesses

des Kindes, gemäß der Bestimmungen des Artikel 3 der Internationalen Kinderrechtskonvention;

(iii) Dem Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten;

(iv) Dem Recht auf Schutz des Eigentums betreffend

Zuwendungen oder Beiträge - gemäß Artikel (1) Erstes

Zusatzprotokoll zur EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, Änderung

BGBl. III Nr. 30/1998;

(v) Dem Recht auf Gewährleistung der durch die EMRK

festgelegten Rechte und Freiheiten ohne Benachteiligung, im Sinne des Artikel 14 EMRK (BGBl. Nr. 210/1958 in geänderter Fassung)."

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 2. Oktober 2007, B 1163/07, die Behandlung der Beschwerde ab. Mit demselben Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2007, 2007/13/0115-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung auf, wie folgt:

1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

2. Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

3. Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG).

Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

In dem am 27. November 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Ergänzungsschriftsatz ("Mängelbehebung") wird zur Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2007 "(zu Pkt 1)" ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz und dem Schutz vor Diskriminierung gem. Art 14 EMRK, sowie in seinem Recht gem. Art 8 EMRK verletzt, ebenso wie Verletzungen der Bestimmungen der internationalen Kinderrechtskonvention (Art 3, 26 und 27 EMRK) verletzt und Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen."

Weiters wird "(zu Pkt 2)" ausgeführt, es werde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Die Rechtswidrigkeit sei in dem Umstand zu erblicken, dass die belangte Behörde "von einer irrtümlich gesetzwidrigen Interpretation der Definition des Flüchtlings, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegt ist, ausgehend, sowie unter Missachtung mehrerer weiterer internationaler Vorschriften, den Beschwerdeführer nicht unter die einschlägigen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes subsumiert" habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt bei Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038).

In der "Mängelbehebung" erfolgte lediglich eine bloße Aneinanderreihung (verfassungs-)rechtlicher Vorschriften und internationaler Konventionen. In welchem aus einer (einfachgesetzlichen) Rechtsnorm ableitbaren Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid konkret verletzt sein soll, wird nicht dargelegt. Zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG genügt es auch nicht, lediglich auf das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Gesetz zu verweisen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. November 2007, 2007/15/0210).

Damit ist der Beschwerdeführer den ihm erteilten Auftrag, die Mängel der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde zu verbessern, nicht nachgekommen. Ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2000, 99/13/0262). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 14. Dezember 2007

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