VwGH 2013/13/0100

VwGH2013/13/010023.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über den Antrag der M GmbH, vertreten durch den ehemaligen Geschäftsführer M, auf Verlängerung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 25. Juni 2013, Zl. ABK - 175/2012, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2005 und 2006 samt Zuschlägen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Berufungsbescheid vom 25. Juni 2013 wies die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien die Berufung der Antragstellerin gegen einen erstinstanzlichen Kommunalsteuerbescheid vom 23. Februar 2009 als unbegründet ab. Begründend wurde vor allem ausgeführt, im Berufungsverfahren sei trotz diesbezüglicher Aufforderungen weder das Vorbringen, das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung stimme nicht mit den Unterlagen der Berufungswerberin überein, konkretisiert, noch seien diese Unterlagen vorgelegt worden.

Mit E-Mail vom 16. August 2013 teilte der auch nunmehr einschreitende Vertreter der Antragstellerin der Berufungsbehörde folgendes mit:

"Das amtliche Schreiben vom 25. Juni 2013 wurde in meiner Abwesenheit am 05.07.2013 hinterlegt. Meine Tochter hat das Schriftstück am 22. Juli 2013 übernommen.

In dieser Angelegenheit wird eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Aufgrund der Urlaubszeit unserer ehemaligen Steuerberaterin im Monat August/2013 wird hiermit ersucht, um Fristerstreckung von vier Wochen."

Mit den vorliegenden Faxeingaben vom 26. und 29. August 2013 jeweils an den "Verfassungsgerichtshof/Verwaltungsgerichtshof" ersucht die Antragstellerin im Wesentlichen wortgleich "um Bewilligung einer Fristerstreckung von vier Wochen", weil "die Abgabenberufungskommission nicht weiter zuständig" sei.

Ein weiterer Schriftsatz wurde nicht mehr eingebracht.

Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. September 1963, 1182/63, und vom 10. März 1994, VH 94/14/0003).

Da der Antrag nicht zulässig ist, war er zurückzuweisen.

Als Beschwerde waren die auf Einräumung einer Nachfrist abzielenden Faxeingaben trotz der auch in ihnen enthaltenen Formulierung, wonach Beschwerde erhoben "wird", im vorliegenden Fall nicht zu deuten. Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof auch Beschwerden, die mit dem Ziel, auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, bewusst mangelhaft eingebracht werden, ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückweist (vgl. nur als Beispiel etwa den hg. Beschluss vom 2. September 2009, 2009/15/0141, 0162).

Wien, am 23. Oktober 2013

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