Normen
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 1. März 1964 geborene Beschwerdeführer steht seit dem 1. Juni 2012 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er als Beamter des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E 2a) eingesetzt. Dabei hatte er am 6. August 1991 (Verletzung im Bereich der rechten Schulter), am 18. April 1992 (Verletzung des rechten Daumengrundgelenkes) und am 21. Oktober 2001 (neuerlich Verletzung im Bereich der rechten Schulter) Dienstunfälle erlitten. Überdies wies er als Folge der Schalleinwirkung von Schusswaffen eine Berufskrankheit (Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus) auf.
Mit vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht am 28. Oktober 2009 abgeschlossenem Vergleich verpflichtete sich die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, dem Beschwerdeführer für die Folgen der drei genannten Dienstunfälle sowie der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit eine Gesamtrente im Ausmaß von 22 % ab 28. Oktober 2008 zu gewähren.
Die Begründung des rechtskräftigen Bescheides der Dienstbehörde vom 28. März 2012, mit dem der Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 7. Jänner 2011 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden war, lautet - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - auszugsweise (Anonymisierungen - hier wie im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibweise im Original):
"Kausal für Ihre Ruhestandsversetzung sind mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen 22 vH und einem Anspruch auf Versehrtenrente seit dem 28.10.2008 (Landesgericht für ZRS Graz ...) die Dienstunfälle, und zwar am 06.08.1991 (Sturz auf die rechte Schulter) mit Bewegungseinschränkung und Kraftminderung),
am 18.04.1992 (Zerrung des rechten Daumens) mit einer Kraftminderung und einem Beugedefizit im Daumengrundgelenk) und am 21.10.2001 (wiederum Verletzung des rechten Schultergelenkes im Zuge einer Hilfestellung bei einer Verhaftung) sowie als Berufskrankheit die Innenohrschwerhörigkeit im hohen Frequenzbereich (Lärmschwerhörigkeit) beidseits mit einem Tinnitus, mit insbesondere Auswirkungen bei Vorliegen mehrerer Geräuschquellen (wie beim Einschreiten in Lokalen oder auf der Straße (Verkehrslärm) usw.
Als Beispiele werden insbesondere angeführt das Überhören einer Warnung eines Kollegen wegen eines verdächtigen Geräusches in einem Einbruchsobjekt, wo sich noch bewaffnete Straftäter aufhalten könnten, das falsche Interpretieren eines Funkspruches während einer Alarmfahndung, wo auch noch das Hörvermögen beeinträchtigende Schutzhelme getragen werden, Stimmen oder Durcheinanderschreien mehrerer Personen bei einer Amtshandlung. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen Ihrer Leistungsfähigkeit sind Sie dauernd dienstunfähig und daher in den Ruhestand zu versetzen."
Im Ruhegenussbemessungsverfahren gab der Obergutachter der BVA Dr. Z. zu den nachstehenden Fragen der Kausalität am 17. Juli 2012 Folgendes Gutachten ab:
"1. War ein Unfall vom 6.8.1991 und damit verbundene allfällige Folgen am Zustandekommen einer Dienstunfähigkeit mit 31.5.2012 als wesentlich wirkender oder auch nur am Rande wirkender Faktor mitbeteiligt?
Nein.
Begründung
Am 6.8.1991 kam es zu einem Sturz auf die rechte Schulter. Verletzt wurde der Bandbereich am rechten Schultereckgelenk, gebildet aus Schulterblatt und Schlüsselbein (Tossy II). Das ist eine häufige Sportverletzung, die Behandlung erfolgt meist konservativ, so auch im gegenständlichen Fall. 3 Wochen nach der Verletzung hat der Untersuchte wieder Dienst bei der Alarmabteilung/Cobra versehen. Die Verletzung ist längst abgeheilt, das rechte Schultereck-Gelenk ist nicht instabil, das Schultergelenk rechts kann überdurchschnittlichen Belastungen standhalten, beides hat die Untersuchung bei Dr. H. gezeigt. Ein Kraftverlust im Schultergelenks-Armbereich rechts besteht nicht, es besteht eine kräftige Muskulatur. Ein Grad der Behinderung von 10 % bedeutet keine Leistungseinschränkung bezüglich konkreter Tätigkeit. Es besteht keine Behinderung im Alltag.
Es besteht kein Hinweis auf Behinderung im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
2. War ein Unfall vom 28.11.1991 und damit verbundene allfällige Folgen am Zustandekommen einer Dienstunfähigkeit mit 31.5.2012 als wesentlich wirkender oder auch nur am Rande wirkender Faktor mitbeteiligt?
Nein.
Begründung
Am 29.11.1991 kam es zur Zerrung des rechten Sprunggelenkes nach Umkippen, ein Tape-Verband wurde angelegt. Es besteht davon keinerlei verbliebene funktionelle Beeinträchtigung, was klinisch chirurgisch-orthopädisch von Dr. H. objektiviert wurde. Das Gelenk ist handstabil, frei beweglich und voll belastbar.
3. War ein Unfall vom 18.4.1992 und damit verbundene allfällige Folgen am Zustandekommen einer Dienstunfähigkeit mit 31.5.2012 als wesentlich wirkender oder auch nur am Rande wirkender Faktor mitbeteiligt?
Nein.
Begründung
Es besteht eine geringgradig ausprägte Beugung im Grundgelenk des rechten Daumens (um 1/3 weiniger Beugung ist mit dem rechten Daumen möglich, als an der linken Seite), als Folge einer Schrumpfung der Gelenkskapsel und nicht als Folge eines übersehenen Knochenbruches, wie der Beamte behauptet hat. Die eingeschränkte Beugung hat jedoch keinen beeinträchtigenden Einfluss auf die Handfunktion, da Nachbargelenke die fehlende Beugung weitgehend ausgleichen und die funktionell wesentliche Streckfunktion des Daumens und die Gegenüberstellung des Daumens erhalten sind und da ein kräftiger Faustschluss besteht. Die Gebrauchshand des Rechtshänders ist funktionell nicht beeinträchtigt, das war klinisch chirurgisch von Dr. H. zu objektivieren.
4.War ein Unfall vom 21.10.2001 und damit verbundene allfällige Folgen am Zustandekommen einer Dienstunfähigkeit mit 31.5.2012 als wesentlich wirkender oder auch nur am Rande wirkender Faktor mitbeteiligt?
Nein.
Begründung
Am 21.10.2001 wurde der Untersuchte am rechten Ringfinger, am rechten Handgelenk und am rechten Unterarm sowie am rechten Ellbogen verletzt. Es können keine funktionell relevanten Verletzungsfolgen an diesen Stellen klinisch chirurgisch von Dr. H. objektiviert werden. Die uneingeschränkte Hand- und Armfunktion rechts sind klinisch zur Zeit 2/2012 befunddokumentiert.
5. War ein Unfall vom 4.8.2002 und damit verbundene allfällige Folgen am Zustandekommen einer Dienstunfähigkeit mit 31.5.2012 als wesentlich wirkender oder auch nur am Rande wirkender Faktor mitbeteiligt?
Nein.
Begründung
Am 4.8.2002 wurde der Untersuchte an der Lendenwirbelsäule verletzt. Das berichtete Hebetrauma im Rahmen einer Festnahme war nicht geeignet, zu einem isolierten Bandscheibenvorfall an der Brustwirbelsäule (ohne Knochenverletzung) zu führen. Die Verletzungsfolgen waren vorübergehende Beschwerden.
2/2012 war klinisch eine normal bewegliche Wirbelsäule, ohne neurologische Ausfälle klinisch zu objektivieren. Ein bildgebend dargestellter Bandscheibenvorfall ist nicht Folge einer Verletzung 8/2002 sondern beruht auf degenerativ bedingter Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderung."
Am 27. August 2012 führte Dr. Z. ergänzend aus:
"1. Entscheidend für die erfolgte Feststellung einer Dienstunfähigkeit war offenbar eine Hörverminderung, die als Berufskrankheit anerkannt worden ist. Im BVA/PS Gutachten 27.10.2011 wurde unter anderem festgestellt:
Es besteht objektiv eine geringfügige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, bei berichtetem Tinnitus. Es kommt dabei zu mäßiggradiger Einschränkung des Hörvermögens, wenn Hintergrundgeräusche vorhanden sind. Dies kann sich zum Beispiel erschwerend auswirken, wenn bei lärmhaftem Parteienverkehr einer Person zugehört werden soll, oder wenn telefoniert werden muss, vor dem Hintergrund von Störlärm. Die geringfügige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits besteht seit Jahren, HNO - Befunde aus 2005 belegen das gleiche Defizit wie heute/2011. Ein uneingeschränktes Hörvermögen kann nicht mehr vorausgesetzt werden. Sehr hohe Anforderungen an das Hörvermögen können nicht gestellt werden, dauernder Parteienverkehr in Großraumbüros oder häufige Arbeiten, die eine genaue akustische Informationsaufnahme, auch vor dem Hintergrund unvermeidbaren Störlärms erfordern, sind nicht mehr geeignet. Bei Arbeiten unter Lärmexposition muss ein Gehörschutz verwendet werden.
Der Tinnitus wird vom Untersuchten nur in Phasen der Ruhe/Stille wahrgenommen. Subjektiv wird angegeben, dass unter Ablenkung der Tinnitus für ihn nicht wahrnehmbar sei bzw. von Umgebungsgeräuschen übertönt werde. Tagsüber sei der Tinnitus dahingehend belastend, wenn er alleine sei bzw. in ruhigen Umgebungen. Eine Dekompensation des Tinnitus aus psychiatrischer Sicht besteht daher nicht. In vom psychiatrischen Untersucher zwischendurch eingestreuten leise gesprochenen Gesprächspassagen sind auch komplexe Gesprächsinhalte ohne Nachfragen seitens des Untersuchten transportierbar gewesen.
2. Wesentlich für die rechtliche Entscheidung einer Dienstunfähigkeit war offenbar folgender Befund inklusive HNOfachärztliche Beurteilung: Dr. H., HNO-fachärztlicher
Untersuchungsbefund, Untersuchung: 9. September 2011,
Ergebnisdokumentation:
Beschwerden, Vorgeschichte: Durch jahrelange Lärmexposition beim Schießen, Innenohrschädigung mit Ohrgeräuschen erlitten. 'Ich habe ein starkes Sausen in beiden Ohren, auch höre ich etwas schlechter.' Therapie: Keine im HNO-Bereich
Hörvermögen: Tympanometrie: Normale Impedanz, normale Druckverhältnisse bds.
Tinnitusfrequenz: 4000-6000 Hz, Subjektives Tinnitus-Rating: 5-6
Hörvermögen Umgangssprache rechts: 6,0 m | links: 6,0 m |
Hörvermögen Flüstersprache rechts: 5,0 m | links: 5,0 m |
Audiogramm: Minimaler Innenohrverlust über alle Frequenzen
rechts, geringer Hochtonverlust links
Ohrgeräusche beidseits links mehr als rechts.
Diagnosen: 1. Tinnitus beiderseits 2. Geringfügige
Innenohrschwerhörigkeit beiderseits.
Beurteilung: Es besteht eine mäßiggradige Einschränkung des Hörvermögens bei einer umgebenden Lärmkulisse. Besonders bei einem lärmhaften Parteienverkehr ist mit einer mäßiggradigen Hörbeeinträchtigung zu rechnen. Das Telefonieren ist in einer ruhigen Umgebung (unter 70 dbA) möglich.
Zur Fragestellung: Trotz des heutigen, verbesserten Audiogrammes vor allem am rechten Ohr, sind die oben erwähnten Leistungseinschränkungen weiterhin aufrecht. Eine über dieses Maß hinausgehende Beeinträchtigung kann aus HNO-ärztlicher Sicht nicht erhoben werden. Insgesamt besteht durch den Tinnitus auch bei einer geringen umgebenden Lärmkulisse keine Vertäubung desselben, weshalb die Verständlichkeit im oben geschilderten Ausmaß beeinträchtigt wird. Diese akustische Beeinträchtigung wird in allen vom Rechtsvertreter geschilderten Situationen wirksam sein. Wie weit dies mit dem Exekutivdienst vereinbar ist, kann aus HNOärztlicher Sicht nicht beurteilt werden. Eine Nachuntersuchung wird empfohlen für 9/2012, da eine Besserungsmöglichkeit beim Tinnitus vorhanden ist.
3. Da klinisch chirurgisch/orthopädisch keine Leistungsdefizite seitens des Bewegungs- und Stützapparates zu objektivieren waren, kann eine zustande gekommene Dienstunfähigkeit nicht auf solchen Defiziten beruhen."
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 bis 7, 9, 58 und 61 iVm §§ 69, 88, 90 bis 94 und 99 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) und § 83a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) vom 1. Juni 2012 an eine Gesamtpension von monatlich EUR 1.999,75 brutto gebühre, die sich aus einem Ruhegenuss von monatlich EUR 1.172,28 brutto, einer Nebengebührenzulage von monatlich EUR 395,50 brutto und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich EUR 431,97 brutto zusammensetze.
Begründend verneinte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage die - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof allein strittigen - Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 und führte dazu Folgendes aus:
"Zuständig für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine Kürzung der Ruhegenussbemessung nicht stattfindet, sind ausschließlich die Pensionsbehörden erster und zweiter Instanz. Denn bei einem Verfahren über die Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 einerseits und bei einem Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses andererseits handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichem Gegenstand. Im Verfahren über die Ruhestandsversetzung ist nur zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht aber, inwieweit diese kausal auf einen (berenteten) Dienstunfall bzw. auf eine (berentete) Berufskrankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH-Erk. vom 17.8.2000, Zl. 98/12/0489). Im Verfahren über die Bemessung des Ruhegenusses sind die Voraussetzungen des § 14 BDG 1979 für den Ausspruch der Ruhestandsversetzung nicht mehr zu prüfen, sondern nur die Kausalität eines Dienstunfalles bzw. einer Berufskrankheit für die Dienstunfähigkeit des Beamten.
Nach dem vor dem Landesgericht Graz als Arbeits- und Sozialgericht mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter am 28. Oktober 2009 abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich diese für die Folgen der Dienstunfälle vom 6.8.1991,18.4.1992 und 21.10.2001 sowie der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit eine Gesamtrente im Ausmaß von 22 % ab 28.10.2008 zu gewähren. Sie hatten somit - wie es im § 5 Abs. 4 PG 1965 gefordert wird - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges (= 1. Juni 2012) einen Anspruch auf eine Versehrtenrente auf Grund von Dienstunfällen bzw. einer Berufskrankheit. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Dienstunfälle bzw. die Berufskrankheit wirkende - also nicht bloß unwesentliche - Bedingungen für die Dienstunfähigkeit sind, sind die eingeholtem ärztlichen Gutachten - besonders die der Fachärzte für Chirurgie, und für Hals, Nasen und Ohrenkrankheiten - heranzuziehen bzw. das zusammenfassende Gutachten des Oberbegutachters der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Zu den Folgen der im Jahre 1991 und im Jahr 2001 erlittenen Dienstunfälle, die zu einer durch einen Sturz hervorgerufenen Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der rechten Schulter und einer Verletzung des rechten Schultergelenkes geführt haben und zum Dienstunfall aus dem Jahre 1992, durch den der rechte Daumen gezerrt worden ist, was eine Kraftminderung und ein Beugedefizit im Daumengrundgelenk mit sich gebracht hat, wurde im erwähnten Gutachten des Chirurgen festgehalten, dass diese Schulterverletzungen im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung längst ohne Funktionseinschränkungen ausgeheilt und Folgeschäden nicht nachweisbar wären. Die festgestellte freie, seitengleiche Beweglichkeit des Schultergelenkes, eine kräftige Schultermuskulatur rechts, nach den Feststellungen des Gutachters sogar stärker als links, seien Indizien für ein funktionstüchtiges und normal beanspruchbares rechtes Schultergelenk einschließlich der Nebengelenke. Die auch ärztlicherseits festgestellte eingeschränkte Beugung im Grundgelenk des Daumens wäre geringgradig und wahrscheinlich auf eine Schrumpfung der Gelenkskapsel und nicht auf einen Knochenbruch zurückzuführen. Die vergleichsweise eingeschränkte Beugung im Grundgelenk des rechten Daumens beeinträchtige - so das Gutachten - die Funktion der Hand nicht, weil dieser im Verein mit den frei beweglichen Fingern zwei bis fünf eine normale Funktion der Gebrauchshand einschließlich eines kräftigen Faustschlusses gewährleistete.
Die Hörminderung, die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Berufskrankheit anerkannt worden ist, hat unbestritten zu Ihrer Dienstunfähigkeit beigetragen. Nur, dass diese Berufskrankheit 'wirkende, nicht bloß unwesentliche Bedingung' für den Eintritt der Dienstunfähigkeit ist, kann aus den vorhandenen Gutachten nicht abgeleitet werden. So spricht der herangezogene Facharzt für Hals, Nasen und Ohrenkrankheiten (Gutachten vom 12.9.2011) lediglich von einer geringfügigen Innenohrschwerhörigkeit beiderseits. Diese 'berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit' erreiche nach dem dem Landesgericht für ZRS Graz (als) Arbeits- und Sozialgericht von Dr. H., Facharzt für Hals-‚ Nasen- und Ohrenkrankheiten, im Verfahren betreffend die Versehrtenrente, vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 1.9.2009 einen Wert von 7 %. Dafür, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 7% als geringfügig betrachtet werden kann, kann auch der von Ihnen schon angesprochene 4. Satz des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 herangezogen werden. Nach dieser Bestimmung findet (auch) dann keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn dem Beamten keine (höhere) Versehrtenrente auf Grund eines die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalles bzw. einer Berufskrankheit gebührt, weil er bereits Anspruch auf eine Vollrente hat, aber die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bestätigt, dass dieser Dienstunfall oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % bewirkt hat. Aus dem Umstand, dass nach diese Gesetzesstelle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 10 % keine relevante Auswirkung auf die Frage des Entfalls der Kürzung hat, kann geschlossen werden dass eine derartige Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Zusammenhang als nicht wirkende, als unwesentliche Bedingung für die Dienstunfähigkeit anzusehen ist.
Daraus ergibt sich, dass in Ihrem Fall nicht die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 PG 1965 nicht stattfindet und somit der Ihnen gebührende Ruhegenuss zu Recht auf der Grundlage der gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage ermittelt worden ist. Das Ausmaß der Kürzung selbst wurde von Ihnen in der Berufung nicht bekämpft."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefirst ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
§ 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 (Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 138/1997, Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 142/2004, Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 87/2001), lautet - soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung - auszugsweise:
"Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
...
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
- 1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
- 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10 % bewirkt hat.
...
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
..."
Die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 (636 BlgNR 21. GP 83) führen aus:
"Die geplante Neuregelung verfolgt zwei Hauptziele:
Einerseits soll den Pensionsbehörden durch die Anknüpfung an rechtskräftige Bescheide bzw. Urteile über den Anspruch auf Versehrtenrente eine klare, einfache und sparsame Vollziehung gewährleistet und andererseits sollen die verständlichen Erwartungen der Beamten, die auf Grund eines schweren Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden, besser als bisher berücksichtigt werden.
An sich wäre auch der gänzliche Entfall der Begünstigung nicht unsachlich, da die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung die durch die Ruhestandsversetzung verursachte Einkommensminderung mehr oder weniger ausgleichen wird. Der Nationalrat hat sich jedoch im Rahmen der Plenarsitzung, in der das Pensionsreformgesetz 2000 beschlossen wurde, durch einen Abänderungsantrag zum Abschlagsentfall bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls bekannt; da davon auszugehen ist, dass diese Absicht des Gesetzgebers weiter besteht und die geltende Regelung mit Ablauf des Jahres 2002 ausläuft, soll die Begünstigung auch über das Jahr 2002 hinaus weiter im Rechtsbestand bleiben. Die legistischen Vorkehrungen zur Verlängerung sollen jedoch dazu genutzt werden, die vorhandenen Mängel aus der Regelung zu eliminieren. Auf diesem Hintergrund spricht alles dafür, die Neuregelung nicht erst 2003, sondern bereits 2002 wirksam werden zu lassen.
Inhaltlich wird mit der geplanten Neuregelung versucht, die bei der Vollziehung der bis zum Pensionsreformgesetz 2000 geltenden Regelung aufgetretenen Unklarheiten möglichst zu beseitigen. Die Regelung hat folgende Schwerpunkte:
Die Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit muss nicht ausschließlich, sondern nur überwiegend auf einen Dienstunfall bzw. mehrere Dienstunfälle oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sein.
Diese Klarstellung entspricht der bis zum Pensionsreformgesetz 2000 geübten Vollziehungspraxis. Die Frage des Überwiegens ist im Zweifelsfall anhand eines medizinischen Gutachtens zu beurteilen.
Der Beamte muss auf Grund des für die Ruhestandsversetzung kausalen Dienstunfalls oder der kausalen Berufskrankheit Anspruch auf Versehrtenrente oder auf Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente haben.
Die Vollziehung der Begünstigung wird an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente gebunden, der auch rückwirkend erfolgen kann. Damit erübrigen sich aufwändige Ermittlungen der Pensionsbehörden, ob eine Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalls fiktiv gebührt.
Dienstunfälle, die keine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 % bewirken, sollen umgekehrt nicht zur begünstigten Pensionsbemessung führen."
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2013, G 67/2013 u.a., § 5 Abs. 4 Z 2 des PG 1965 als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft, frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (vgl. die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 30. Dezember 2013, BGBl. I Nr. 213). Der gegenständliche Beschwerdefall ist nicht Anlassfall für das eben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, sodass die genannte Bestimmung gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiterhin anzuwenden war.
Der Beschwerdeführer wendet sich zutreffend nicht dagegen, dass die lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt von 7 % begründende beiderseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus nicht als Grundlage einer wirkenden Bedingung für die Dienstunfähigkeit, wie sie die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 erfordert, ausreicht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2010/12/0058).
Die Beschwerde verweist auf die drei genannten Dienstunfälle vom 6. August 1991, 18. April 1992 und 21. Oktober 2001, deren Folgen in Verbindung mit Innenohrschwerhörigkeit und Tinnitus nach ihrer Ansicht insgesamt eine Rente von 22 % der Vollrente gerechtfertigt hätten. Der bindende Vergleich vom 28. Oktober 2009 und die Rechtskraft des auch auf diesen aufbauenden Bescheides über seine Ruhestandsversetzung stünden einer nunmehr abweichenden Beurteilung derselben Frage im Verfahren über die Ruhegenussbemessung entgegen.
Dem ist zu entgegnen, dass im genannten Bescheid vom 28. März 2012 nur über die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers abgesprochen worden war. Die hier wesentliche Frage der maßgeblichen Ursachen für seine Dienstunfähigkeit war hingegen zutreffend nicht Gegenstand des Ausspruches der Ruhestandsversetzung. Auch können in diesem Bescheid von der Aktivdienstbehörde vertretene Auffassungen über die Kausalität von Dienstunfällen bzw. einer Berufskrankheit des Beschwerdeführers für seine Dienstunfähigkeit keine Bindungswirkung für das von der Pensionsbehörde durchzuführende Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses entfalten. Gleiches gilt sinngemäß für das eine Versehrtenrente betreffende Vorverfahren vor dem Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht, weil auch insoweit die hier nach § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 maßgebliche Frage der Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit kein Gegenstand dieses Verfahrens gewesen war (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 2008, Zl. 2007/12/0047, VwSlg. 17.583 A/2008; vom 30. Mai 2011, Zl. 2010/12/0068, und vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0208).
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe auch inhaltlich das Vorliegen noch spürbarer Folgen seiner Dienstunfälle vom 6. August 1991, 18. April 1992 und 21. Oktober 2001 zu Unrecht in Abrede gestellt.
Dem ist allerdings zu entgegnen, dass der Sachverständige Dr. Z. (aufbauend auf Vorgutachten) und - ihm folgend - die belangte Behörde überzeugend dargelegt hat, dass die Folgen dieser Dienstunfälle längst ausgeheilt waren. Unter Berücksichtigung des seitherigen Zeitverlaufes, der von verschiedenen Sachverständigen beschriebenen intensiven sportlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers verbunden mit starkem Muskelaufbau sowie der Ursächlichkeit degenerativer Veränderungen für später auftretende Beschwerden kann in dieser Würdigung keine Unschlüssigkeit erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich Ermittlungsmängel und eine nicht ausreichende Wahrung des ihm zukommenden rechtlichen Gehörs releviert, wird nicht dargelegt, welche Feststellungen durch eine abweichende Vorgangsweise der belangten Behörde konkret ermöglicht worden wären. Es fehlt daher bereits an der Darlegung einer Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am 20. März 2014
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