VwGH 2010/12/0208

VwGH2010/12/020827.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des T P in W, vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. Oktober 2010, Zl. 1- LAD-PA-7794/5-2010, betreffend Bemessung des Ruhegenusses nach dem K-DRG 1994, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §177 impl;
BKUVG §92 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1996/058;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 Z2 idF 2002/054;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 Z2;
PG 1965 §14 Abs2 Z1;
PG 1965 impl;
VwRallg;
ASVG §177 impl;
BKUVG §92 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1996/058;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 Z2 idF 2002/054;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 Z2;
PG 1965 §14 Abs2 Z1;
PG 1965 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1953 geborene Beschwerdeführer stand als Beamter bis Ende Juli 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und bei der Bezirkshauptmannschaft Villach in Verwendung. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2005 war er gemäß § 14 Abs. 1 K-DRG 1994 mit Ablauf des 31. Juli 2005 in den Ruhestand versetzt und ihm gemäß § 239 Abs. 3 K-DRG 1994 zu der zu diesem Zeitpunkt gegebenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, 2 Monaten und 22 Tagen der Zeitraum hinzugerechnet worden, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich war.

Mit einem weiteren Bescheid vom 7. Juli 2005 bemaß die belangte Behörde den Ruhegenuss des Beschwerdeführers; gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, verwiesen.

Hierauf veranlasste die belangte Behörde Ermittlungen in der Dienststelle der Bezirkshauptmannschaft Villach u.a. durch frequenzselektive Feldstärkemessungen im GSM- und UMTS-Mobilfunkbereich durch die Höhere Technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt Wien, die die Ergebnisse der Messungen in einem "EMVU-Testreport" festhielt. Mit Erledigung vom 6. September 2010 räumte die belangte Behörde dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers Gehör ein, der hiezu mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 wie folgt Stellung nahm:

"Das mir übermittelte Gutachten über die Feldstärkemessungen in der Bezirkshauptmannschaft 9500 Villach gibt den heutigen Stand bzw. den Stand im Zuge der Messung vom 16. Juni 2010 wieder.

Durch die ständige technische Verbesserung am Handysektor und somit auch die Reduzierung der von Handy-Masten ausgehenden Strahlung hat die am 16.6.2010 vorgenommene Feldstärkemessung keine Aussagekraft über die vorhanden gewesene Strahlung in der Zeit vor meiner Versetzung in den Ruhestand.

Tatsache ist, dass ich im Zeitpunkt meiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht mehr in der Lage war, den Dienst im Rahmen des 'technischen Fachdienstes' zu versehen. Tatsache ist aber auch, dass meine gesundheitlichen Probleme, die letztendlich zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geführt haben, auf die schlechte Situation an meinem Arbeitsplatz, bedingt durch die Strahlung der Handy-Masten, bedingt war. Ein Ersatzarbeitsplatz wurde mir - offensichtlich in der Annahme, dass eine Berufskrankheit vorliegt - nicht angeboten.

Es liegt seitens der Behörde nach wie vor kein Anhaltspunkt dafür vor, dass meine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht auf meinen gesundheitlichen Zustand, resultierend aus den Strahlungen ausgehend von den Handy-Masten zum damaligen Zeitpunkt erfolgt ist.

Die Vornahme einer Feldstärkemessung meines ehemaligen Arbeitsplatzes, nunmehr 5 Jahre später, stellt keinen tauglichen Beweis dafür dar, dass mein eingeschränkter Gesundheitszustand, der schließlich zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geführt hat, nicht ausschlaggebend für meine Pensionierung gewesen ist.

Die Behörde hat nach wie vor keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach § 235 Abs. 4 Z 2 K-DRG 1994 vorliegen.

Es wäre daher auf Basis der Strahlungsbelastung an meinem Arbeitsplatz im Zeitpunkt meiner Pensionierung bzw. davor zu überprüfen gewesen, ob die damals gegebene Strahlungsbelastung zum damaligen Stand der Technik sich verschlechternd auf meinen Gesundheitszustand ausgewirkt hat. Dies wurde mir ärztlicherseits bereits bestätigt.

Ich habe daher durch meinen Facharzt … einen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gestellt. Eine Erledigung dieses Antrages ist noch nicht erfolgt.

Fakt ist, dass mit aufgrund der Verschlechterung meines Gesundheitszustandes aufgrund der damaligen Verhältnisse auf meinem Arbeitsplatz eine Versehrtenrente gebührt.

Die Kürzung meines monatlichen Ruhegenussbezuges erfolgte daher zu Unrecht.

Die Behörde wird ärztlicherseits zu ermitteln haben, ob zum Zeitpunkt meiner Versetzung in den Ruhestand eine Berufskrankheit vorlag. Sofern nicht die rechtskräftige Entscheidung der Unfallversicherungsanstalt zu der Frage abgewartet werden sollte, ob mir aus dieser Berufskrankheit eine Versehrtenrente gebührt, wird die Behörde dies selbständig als Vorfrage zu beurteilen haben. Da derzeit keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen, hat die Kürzung des Ruhegenusses jedenfalls zu unterbleiben.

Sollte sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten ergeben, dass die bei mir seitens der Behörde angenommene Dienstunfähigkeit auf meine eingeschränkte Hörfähigkeit zurückzuführen ist, so kann ärztlicherseits nur der Schluss gezogen werden, dass diese eingeschränkte Dienstfähigkeit bzw. eine allenfalls eingetretene Dienstunfähigkeit nur auf die Strahlungsbelastung an meinem Arbeitsplatz im Jahr 2005 zurückzuführen ist.

Ich stelle daher den

ANTRAG,

von einer Kürzung meines Ruhegenusses abzusehen und den mir gesetzlich zustehenden Ruhegenuss sowohl rückwirkend mit dem Tag meiner Pensionierung als auch zukünftig auszuzahlen."

Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Gemäß den §§ 235 Abs. 2, 3, 4 und 5, 236 Abs. 1, 237 Abs. 1 und 238 Abs. 1 und 2 und 239 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71/1994, idF. LGBl. Nr. 54/2002, gebührt Ihnen ab 1. August 2005 ein monatlicher Ruhegenuss im Ausmaß von 100 % Ihrer mit 60 % ermittelten Ruhegenussbemessungsgrundlage, das ist ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.442,06. Zu diesem Ruhegenuss gebührt Ihnen gemäß § 253 iVm. § 139 K-DRG 1994 für Ihre Tochter Petra, geboren am 4.2.1988, bis einschließlich 28.2.2006 die Kinderzulage im Betrag von monatlich brutto EUR 14,53.

Ebenso haben Sie gemäß § 256 Abs. 1 und 2 leg. cit. jedes Kalendervierteljahr Anspruch auf eine Sonderzahlung im Ausmaß von 50 % des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhegenusses.

Dieser Ruhegenuss, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wird Ihnen monatlich im Vorhinein durch die Personalverrechnung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Anweisung gebracht."

Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges aus:

"Ein Dienstunfall wurde von Ihnen selbst nie behauptet, das Vorliegen einer Berufskrankheit bzw. deren Rückführbarkeit auf die Dienstunfähigkeit wird aufgrund folgender Erwägungen wie folgt beurteilt:

Den im Vorfeld der Ruhestandsversetzung eingeholten ärztlichen Stellungnahmen kann kein Anhaltspunkt entnommen werden, ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht, enthalten diese doch weitgehend nur die Wiedergabe Ihrer subjektiven Selbsteinschätzung und Ihres Beschwerdebildes. Mangels Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der nach dem B-KUVG zuständigen Behörden (Gerichte) hinsichtlich Ihres Antrages auf Versehrtenrente wird auf die Anlage 1 zum ASVG verwiesen, aus der jedenfalls keine Berufskrankheit ersichtlich ist, die Ihren gesundheitlichen Problemen (Tinnitus, etc.) entsprechen würde. Gemäß § 92 B-KUVG Abs. 3 gilt eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum ASVG im Sinne des Abs. 1 oder 2 enthalten ist, im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist.

In diesem Zusammenhang wurde daher in der Zwischenzeit ein Gutachten betreffend an Ihrem ehemaligen Arbeitsplatz vorgenommene Feldstärkemessungen eingeholt, das aussagt, dass zum Zeitpunkt der durchgeführten Messungen (16. Juni 2010) an den gemessenen Standorten die Leistungsflussdichtewerte im Promillebereich der vorgesehenen Grenzwerte der ÖNORM E 8850 lagen, diese Grenzwerte den gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung garantieren und davon ausgegangen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Messungen an den gemessenen Standorten mit keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist und wurde Ihnen dieses Gutachten mit Schreiben vom 6. September 2010 übermittelt. In Ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 führen Sie aus, dass 'die Vornahme einer Feldstärkenmessung zum jetzigen Zeitpunkt keinen tauglichen Beweis darstelle, dass Ihr eingeschränkter Gesundheitszustand, der schließlich zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geführt hat, nicht ausschlaggebend für Ihre Pensionierung gewesen sei.' Abgesehen davon, dass der Sinn bzw. Zweck dieser Argumentation nicht verstanden wird, geht die Dienstbehörde doch davon aus, dass sich die unter der montierten Mobilfunkantenne befindliche Exposition seit deren Installation nicht verändert hat und somit zumindest angenommen wird, dass eine Gesundheitsgefährdung der MitarbeiterInnen wohl nie gegeben war und auch nicht gegeben ist.

Darüber hinaus wurde bereits im Vorfeld über die Abteilung Gesundheitswesen des Amtes der Kärntner Landesregierung an Herrn Univ.-Prof. Dr. M K, die Frage gerichtet, inwieweit ein Zusammenhang zwischen Tinnitus und elektromagnetischer Strahlung - verursacht durch Mobilfunkantennen - bestehe. Aus seiner Antwort, die Ihnen mit Schreiben vom 26. Mai 2010 übermittelt wurde, ist ersichtlich, dass er einen kausalen Zusammenhang für sehr unwahrscheinlich halte, allerdings gäbe es Hinweise auf einen Zusammenhang mit Mobilfunktelefonnutzung und einen Zusammenhang zwischen Stress und Tinnitus. In Ihrem diesbezüglich erfolgten Antwortschreiben vom 8. Juni 2010 haben Sie die Aussagen des Univ.- Prof. nicht kommentiert oder dazu Stellung genommen, sondern lediglich über die Entwicklung Ihrer Ohrgeräuschsymptomatik berichtet.

Gemäß den vorhandenen Ermittlungsergebnissen und auf Grund der Tatsache, dass es dazu keine gesicherten wissenschaftliche Erkenntnisse gibt, kann ein kausaler Zusammenhang zwischen Ihrer Ohrgeräuschsymptomatik und der an Ihrem ehemaligen Arbeitsplatz montierten Mobilfunkantenne nicht erkannt werden. Wie mit Schreiben vom 10. März 2005 … des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Villach, Dr. W, der Dienstbehörde mitgeteilt, leiden Sie laut eigenen Angaben bereits seit Ihrem

20. Lebensjahr an Tinnitus und ist Ihr Tinnitus somit bereits vor Eintritt in den Landesdienst und nicht - wie von § 92 Abs. 3 B-KUVG gefordert - durch die von Ihnen ausgeübte Beschäftigung entstanden und somit nicht als Berufskrankheit im Sinne des B-KUVG bzw. ASVG zu qualifizieren. Was schließlich zur Verschlechterung Ihrer Ohrgeräuschsymptomatik beigetragen hat, kann von ha. Seite nicht beurteilt werden, es sind aber wohl die von Univ.-Prof. K geäußerten möglichen Ursachen wie private Handynutzung oder Stressbelastung wahrscheinlicher. Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Dienstbehörde ähnlich gelagerte Beschwerden von MitarbeiterInnen Ihrer ehemaligen Dienststelle nicht bekannt sind.

In Anbetracht dessen, dass Ihre Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, zudem die Rückführbarkeit Ihrer Dienstunfähigkeit ausschließlich auf die Tinnituserkrankung wohl ebenfalls nicht gegeben ist und Ihnen in diesem Zusammenhang bis dato auch keine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt bzw. sie auch über keinen Bescheid nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes oder eines Behindertenpasses nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 v. H. festgestellt wird, hat die Kürzung Ihrer Ruhegenussbemessungsgrundlage wie oben ermittelt von 78 % auf 60 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu erfolgen und war somit spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen den am 29. Oktober 2010 zugestellten Ersatzbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Ersatzbescheid offenbar in seinem Recht auf Bemessung des Ruhegenusses unter Abstandnahme von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 verletzt.

Er sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, der Rückschluss der belangten Behörde, die mehr als fünf Jahre später (d.h. nach seiner Ruhestandsversetzung) vorgenommenen Feldstärkemessungen könnten eine gleiche Strahlenbelastung ermitteln, wie sie vor mehr als fünf Jahren, somit vor der Versetzung in den Ruhestand, gegeben gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die im Juni 2010 vorgenommenen Feldstärkemessungen gäben daher keinen Aufschluss darüber, ob die Strahlenbelastung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht außerhalb der Norm gewesen bzw. für ihn gesundheitsgefährdend und damit kausal für seine Versetzung in den Ruhestand gewesen sei. Die Verschlechterung der Ohrgeräuschsymptomatik beim Beschwerdeführer durch die hohe Strahlenbelastung an seinem Arbeitsplatz habe letztlich zu dessen Dienstunfähigkeit und damit zu dessen Versetzung in den Ruhestand geführt. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, "dass es sehr wohl Zusammenhänge zwischen Strahlenbelastung und einer Tinnituserkrankung" gebe. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer bereits länger an einer Tinnituserkrankung leide, die sich allerdings durch die Strahlenbelastung am ehemaligen Arbeitsplatz derart verschlechtert habe, dass es letztlich zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gekommen sei. Die eingeholten Feldstärkemessungen im Juni 2005 gäben überhaupt keinen Aufschluss zur entscheidungswesentlichen Frage darüber, wie hoch die Strahlenbelastung vor der Versetzung in den Ruhestand gewesen sei. Im vorliegenden Fall gebe es keine Beweisergebnisse, die geeignet seien, Zweifel hervorzurufen, dass eine Berufskrankheit des Beschwerdeführers Grund für seine Versetzung in den Ruhestand gewesen sei. Die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente sei bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der nach dem B-KUVG zuständigen Behörden (Gerichte) durch die Pensionsbehörde als Vorfrage selbständig zu beurteilen bzw. sei bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 38 AVG vorzugehen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass selbst die belangte Behörde von einer Berufskrankheit des Beschwerdeführers ausgehe, widrigenfalls im Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand ausdrücklich hätte geprüft werden müssen, ob er nicht Tätigkeiten auf einem allfälligen Verweisungsarbeitsplatz im Sinn des § 14 Abs. 3 K-DRG 1994 hätte ausüben können.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird neuerlich gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte Erkenntnis vom 12. Dezember 2008 verwiesen.

Die Neufassung der §§ 235 ff K-DRG 1994 durch die

18. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. (für Kärnten) Nr. 87/2010, ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 2008 u.a. festhielt, handelt es sich beim Verfahren über die Ruhestandsversetzung einerseits und jenem zur Bemessung des Ruhegenusses andererseits um zwei verschiedene Verfahren; im Ruhestandsversetzungsverfahren hat die Dienstbehörde nicht zu prüfen, ob Dienstunfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 3 K-DRG 1994 auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist oder diese zumindest einen wesentlichen Anteil an der Dienstunfähigkeit haben, weil es in diesem Verfahren nur auf das Vorliegen der Dienstunfähigkeit ankommt und nicht auf deren Ursache.

Schon daraus folgt, dass dem eingangs genannten Bescheid vom 6. Juli 2005 über die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand keine maßgebliche Bedeutung für die Beantwortung der Frage zukommen kann, ob eine der Voraussetzungen des § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 vorliegt.

Der Beschwerdeführer behauptet auch in der vorliegenden Beschwerde nicht, dass seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen war; ebenso behauptet er nicht, dass er im Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG sei. Strittig ist daher im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich die Frage, ob seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf eine Berufskrankheit zurückzuführen war und ihm aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt.

Zu diesen Voraussetzungen führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 2008 aus:

"Mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes der Berufskrankheit in § 235 K-DRG 1994 ist dieser nach dem gegebenen sachlichen Zusammenhang aus § 92 B-KUVG zu gewinnen. Danach gelten als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, d. h. regelmäßig soweit die Erkrankung auf die Einwirkung bestimmter Schadstoffe bzw. Strahlungen zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa Tomandl, in Tomandl, Hrsg, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, Lose-Blatt-Ausgabe, S. 272 ff, mwN). Der Gesetzgeber lässt danach nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0346 = VwSlg. 14.807/A).

'Rückführbarkeit' im Sinne des § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 bedeutet - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu vergleichbaren Bestimmungen im Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, und in landesgesetzlichen Regelungen ausgesprochen hat -, dass die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall bzw. eine Berufskrankheit verursacht wurde. Der Kausalitätszusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall bzw. Berufskrankheit ist dann gegeben, wenn der Dienstunfall bzw. die Berufskrankheit als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).

Die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente ist - wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zu vergleichbaren pensionsrechtlichen Bestimmungen ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0132, und vom 17. November 1999, Zl. 99/12/0051) - bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der nach dem B-KUVG zuständigen Behörden (Gerichte) durch die Pensionsbehörde als Vorfrage selbständig zu beurteilen bzw. ist bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 38 AVG nach einer der beiden dort vorgesehenen Möglichkeiten vorzugehen. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vor, mit der über den Anspruch des Beamten auf Versehrtenrente abgesprochen wurde, und umfasst diese Entscheidung auch den für die Bemessung des Ruhegenusses nach § 235 K-DRG 1994 maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, so ist die Pensionsbehörde in ihrem Verfahren daran gebunden und hat je nach dem Inhalt der Rentenentscheidung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der zweiten Tatbestandsvoraussetzung nach § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 auszugehen, solange diese Bindungswirkung besteht."

Im soeben zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Slg. 14.807/A, hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, der Begriff der Berufskrankheit (damals nach § 14 Abs. 2 Z. 1 des Pensionsgesetzes 1965) sei mangels einer Definition in diesem Gesetz aus § 92 B-KUVG abzuleiten, wonach - in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 177 ASVG - als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gälten. Der Gesetzgeber lasse nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten könne, als Berufskrankheit gelten, sondern bediene sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode.

Vor diesem Hintergrund mangelt es allerdings dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ohrgeräuschsymptomatik (Tinnitus) habe sich durch die - durch den an seiner ehemaligen Dienststelle errichteten Mobilfunk-Mast bedingte - Strahlenbelastung verschlechtert, jeglicher Relevanz, weil die genannte Anlage 1 zum ASVG eine solche Berufskrankheit nicht kennt: Soweit unter der lfd. Nr. 16 dieser Anlage Erkrankungen durch ionisierende Strahlen genannt werden, ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil das durch die in Rede stehenden Sende- und Empfangsanlagen erzeugte elektromagnetische Feld keine ionisierende Strahlung darstellt. Soweit unter der lfd. Nr. 33 der Anlage 1 zum ASVG durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit genannt wird, fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls einer (Behauptung einer) Belastung durch Schalldruck. Andere in der Anlage 1 zum ASVG genannte Berufskrankheiten kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht und wurden auch vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde ins Treffen geführt.

Schließlich liegt auch keine (konstitutive) Feststellung der vom Beschwerdeführer behaupteten Symptomatik (Tinnitus) als Berufskrankheit nach § 92 Abs. 3 B-KUVG vor.

Die belangte Behörde sah daher zu Recht eine Berufskrankheit des Beschwerdeführers im Sinn des § 235 Abs. 4 Z. 2 K-DRG 1994 als nicht gegeben, weshalb die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Ersatzbescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. September 2011

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