VwGH 2013/12/0149

VwGH2013/12/014930.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des GH in S, vertreten durch Draxler Rexeis Strampfer Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 2013, Zl. ABT05- 23468/2004-39 (26120), betreffend Feststellung i.A. einer Personalmaßnahme, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §137;
BDG 1979 §36;
DBR Stmk 2003 §16;
DBR Stmk 2003 §2 Abs1;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z2;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2;
DBR Stmk 2003 §20 Abs3;
DBR Stmk 2003 §249 idF 2007/030;
DBR Stmk 2003 §269;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §36;
DBR Stmk 2003 §16;
DBR Stmk 2003 §2 Abs1;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z2;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2;
DBR Stmk 2003 §20 Abs3;
DBR Stmk 2003 §249 idF 2007/030;
DBR Stmk 2003 §269;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und ist seit 1. Juli 2006 in der Dienstklasse VII. Mit Wirksamkeit vom 1. August 2012 wurde er zum Leiter des internen Bereiches Lebensmittelaufsicht bestellt.

Am 15. Jänner 2013 wurde der Beschwerdeführer weisungsförmig von dieser Funktion abberufen und ihm näher umschriebene Tätigkeiten (vgl. hiezu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) übertragen.

Auf Grund eines am 7. Mai 2013 verbesserten Antrages des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 2013 sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt ab:

"Die mit Wirkung vom 15.01.2013 erfolgte Abberufung als Leiter des Bereiches ABT 08GP-4.1 Lebensmittelaufsicht der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement stellt keine Verwendungsänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, dar, die einer Versetzung gleichzuhalten ist."

Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid Folgendes aus:

"Mit Wirkung vom 01.08.2012 wurden Sie von Ihrer Funktion als Leiter des Referates Lebensmittelaufsicht der Fachabteilung 8B Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) abberufen. Über diese Abberufung ist am 30.07.2012 ein Bescheid ergangen, der in Rechtskraft erwachsen ist.

Im Zuge der Reorganisation der Abteilung 8 wurde der interne Bereich Lebensmittelaufsicht eingerichtet, dessen Leitung Sie mit 01.08.2013 übernommen haben. Gemäß § 6 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - GeOA, LGBl. Nr. 52/2012, wurde die Einrichtung dieses Bereiches vom Landesamtsdirektor im Rahmen der Genehmigung des gesamten Organisationshandbuches der Abteilung 8 genehmigt. Da die Bereichsleitung keine Führungsfunktion im Sinne des § 7 GeOA darstellt, gab es auch keine formale Bestellung in diese Funktion. Die Betrauung mit der Bereichsleitung erfolgte vielmehr durch Dienstauftrag (Weisung) Ihrer Abteilungsleiterin.

Am 15.01.2013 wurden Sie von der Leiterin der Abteilung 8 mit sofortiger Wirkung als Bereichsleiter abberufen und Ihnen eine neue Verwendung in Ihrer bisherigen Abteilung zugewiesen. Wie die Betrauung erfolgte auch die Abberufung durch Weisung der Ihnen vorgesetzten Abteilungsleiterin und wurde vom Landesamtsdirektor genehmigt.

Mit Schreiben vom 30.01.2013 haben Sie einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung eingebracht, den Sie über Aufforderung der Dienstbehörde am 11.03.2013 konkretisiert haben. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens teilte Ihnen die Dienstbehörde am 24.04.2013 schriftlich mit, dass die in § 20 Abs. 2 Stmk. L-DBR genannten Tatbestände einer qualifizierten Verwendungsänderung (Ungleichwertigkeit bzw. Nichtzuweisung einer neuen Verwendung) nicht vorliegen. Es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben Sie mit Schreiben vom 07.05.2013 Gebrauch gemacht. Dabei haben Sie im Wesentlichen vorgebracht, dass Ihnen keine neue Verwendung, sondern nur eine neue Tätigkeit zugewiesen wurde, kein wichtiges dienstliches Interesse vorliege und die Abberufung willkürlich erfolgt sei. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, wonach es sich bei Ihrer Abberufung von der Funktion des Leiters des Fachbereiches Lebensmittelaufsicht um eine qualifizierte Verwendungsänderung handle, werde daher von Ihnen aufrecht gehalten.

In rechtlicher Hinsicht hat die Dienstbehörde wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Stmk. L-DBR versteht man unter einer Verwendungsänderung die Abberufung eines Beamten/einer Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung und Zuweisung einer neuen Verwendung. Ist die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig oder wurde keine neue Verwendung zugewiesen, ist die Abberufung einer Versetzung gleichzuhalten (§ 20 Abs. 2 Stmk. L-DBR). Verwendungsänderungen innerhalb einer Dienststelle sind somit nur dann einer Versetzung gleichzuhalten, wenn sie in ihren Auswirkungen ähnliche Eingriffe in die Verhältnisse des Beamten/der Beamtin darstellen, wie bei einer Versetzung. In einem solchen Fall spricht man von einer sogenannten 'qualifizierten Verwendungsänderung'. Die Tatbestände, die eine einfache Verwendungsänderung zu einer qualifizierten machen, sind in § 20 Abs. 2 Z 1 (Ungleichwertigkeit der neuen Verwendung) und Z 2 (Nichtzuweisung einer neuen Verwendung) aufgezählt.

Im vorliegenden Fall wurden Sie bei dem am 15.01.2013 mit der Leiterin der Abteilung 8 geführten Gespräch mit sofortiger Wirkung als Leiter des Bereiches Lebensmittelaufsicht abberufen und wurde Ihnen gleichzeitig eine neue fachspezifische Verwendung innerhalb Ihrer Abteilung, wiederum im Bereich der Lebensmittelkontrolle zugewiesen. Die Dienstbehörde hat daher zu prüfen, ob diese mit Dienstauftrag (Weisung) erfolgte Verwendungsänderung eine einfache oder qualifizierte Verwendungsänderung darstellt.

Zu § 20 Abs. 2 Z 1 Stmk. L-DBR (Gleichwertigkeit der neuen Verwendung):

In § 20 Abs. 3 Stmk. L-DBR wird klargestellt, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung dann gleichwertig ist, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist. Das heißt, die Gleichwertigkeit ist besoldungsrechtlich definiert. Ist die neue Verwendung der gleichen Gehaltsklasse zugeordnet wie die alte Verwendung, liegt jedenfalls eine Gleichwertigkeit und somit keine qualifizierte Verwendungsänderung vor.

Durch die Übergangsbestimmung in § 249 Stmk. L-DBR wird für Beamtinnen und Beamte im Dienstklassensystem, welchem auch Sie angehören, klargestellt, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung dann gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn der Beamtin/des Beamten keine Verschlechterung zu erwarten ist. Eine solche Laufbahnverschlechterung liegt dann vor, wenn durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung der Beamtin/ des Beamten in eine höhere Dienstklasse zu erwarten ist.

Am 01.07.2006 wurden Sie in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befördert. Sie haben damit bereits die höchste Dienstklasse Ihrer Verwendungsgruppe (Spitzendienstklasse) erreicht. Da eine Beförderung in eine noch höhere Dienstklasse ausgeschlossen ist, besteht gar nicht die Möglichkeit einer Laufbahnverschlechterung. Hinzu kommt, dass es im Zuge Ihrer Abberufung auch zu keiner Änderung in Ihrem Anspruch auf eine Verwendungszulage gekommen ist und Sie wie bisher für Ihre Tätigkeit als Lebensmittelaufsichtsorgan eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von 9 % von V/2 beziehen. Eine auf diesem Tatbestand beruhende qualifizierte Verwendungsänderung liegt daher nicht vor.

Zu § 20 Abs. 2 Z 2 Stmk. L-DBR (Zuweisung einer neuen Verwendung):

Die neue Verwendung ist nach § 20 Abs. 1 Stmk. L-DBR gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung zuzuweisen. Wird dem Beamten innerhalb dieser zweimonatigen Frist keine neue Verwendung zugewiesen, liegt ebenfalls eine qualifizierte Verwendungsänderung vor.

Bei dem am 15.01.2013 mit der Leiterin der Abteilung 8 geführten Gespräch wurden Sie nicht nur über Ihre Abberufung als Bereichsleiter informiert, sondern auch über Ihre zukünftige Verwendung in der Abteilung 8. Darüber hinaus wurde Ihnen Ihre neue Verwendung am 21.01.2013 von Seiten der Leiterin der Abteilung 8 nochmals schriftlich wie folgt mitgeteilt:

' ... Gleichzeitig ersuche ich Sie, dass Sie sich ab

sofort mit dem fachspezifischen Thema einer umfangreichen Analyse des Bereiches der Lebensmittelkontrolle in Österreich mit einem Vergleich von Bund und Ländern sowie einem Ausblick, welche Entwicklungen auf europäischer Ebene in den kommenden Jahren auf Basis der Strategien zu erwarten sind, beschäftigen ...'

Daraus folgt, dass Sie wie bisher in Ihrer Abteilung im Bereich der Lebensmittelaufsicht/ Lebensmittelkontrolle tätig sind, allerdings nicht mehr als Bereichsleiter. Für die Dienstbehörde steht daher unzweifelhaft fest, dass Ihnen innerhalb Ihrer Abteilung eine konkrete neue Verwendung in Ihrem bisherigen Fachbereich zugewiesen wurde. Es liegt daher auch keine qualifizierte Verwendungsänderung vor, die auf dem Tatbestand der Nichtzuweisung einer neuen Verwendung beruht.

Zu Punkt 1. Ihrer Einwendungen vom 07.05.2013, wonach Ihnen nur 'punktuelle Tätigkeiten', aber keine neue Verwendung zugewiesen worden sei:

Die von Ihnen dargestellte Differenzierung zwischen 'Tätigkeit' und 'Verwendung' ist für die Dienstbehörde nicht nachvollziehbar. Richtig ist vielmehr, dass es zu keinem Wechsel der Dienststelle oder des Referates gekommen ist. Sie üben somit weiterhin Ihren Dienst in der Abteilung 8 aus, wie bisher im Referat 'Lebensmittelsicherheit'. Im Gegensatz zu Ihrer alten Verwendung leiten Sie aber nicht mehr den Bereich der 'Lebensmittelaufsicht', sondern werden aufgrund Ihrer fachlichen Expertise projekt- bzw. fachbezogen im Bereich der Lebensmittelaufsicht/ Lebensmittelkontrolle verwendet. Die Ihnen von der Leiterin der Abteilung zugewiesene Aufgabe ist für die Dienstbehörde hinreichend konkretisiert. Ob diese Aufgabe nun als Tätigkeit oder als Verwendung bezeichnet wird, ist ohne Belang. Hinzu kommt, dass Sie den in § 16 Stmk. L-DBR verwendeten Begriff der 'Dienststelle' missverstehen. Eine 'Dienststelle' kann niemals einem Bediensteten 'zugewiesen' werden. Auch kann dieser nicht mit den 'Aufgaben einer im Organisationshandbuch vorgesehenen Dienststelle betraut werden'.

Zu Punkt 2. Ihrer Einwendungen, wonach kein wichtiges dienstliches Interesse vorliege:

Wie oben dargestellt geht die Dienstbehörde davon aus, dass weder eine Laufbahnverschlechterung, noch die Nichtzuweisung einer neuen Verwendung, gegeben sind. Die in § 20 Abs. 2 normierten Voraussetzungen für eine qualifizierte Verwendungsänderung liegen daher nicht vor. Die mit Weisung der Abteilungsleiterin erfolgte Abberufung von der Leitung des internen Bereiches Lebensmittelaufsicht stellt vielmehr eine einfache Verwendungsänderung dar.

Dies ist sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht von Bedeutung: In materieller Hinsicht hat die Qualifikation als einfache Verwendungsänderung die Konsequenz, dass für diese Personalmaßnahme kein wichtiges dienstliches Interesse Voraussetzung ist. In formeller Hinsicht bedeutet dies, dass Sie über Ihre Abberufung als Bereichsleiter weder vorab schriftlich zu informieren waren, noch die Abberufung in Bescheidform zu ergehen hatte. Für einfache Verwendungsänderungen reicht vielmehr eine Weisung, die im vorliegenden Fall auch ergangen ist.

Zu Punkt 3. Ihrer Einwendungen, wonach die Abberufung 'willkürlich' erfolgt sei:

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gliedert sich in Abteilungen. In einer Abteilung können Fachabteilungen eingerichtet werden. Abteilungen und Fachabteilungen gliedern sich wiederum in Referate. Während die Geschäftsordnung des Amtes detaillierte Vorschriften zur Leiterbestellung in diesen Organisationseinheiten enthält, sind interne Bereiche organisationsrechtlich nicht geregelt. Die Bereichsleitung ist somit keine Führungsfunktion im Sinne des § 7 der Geschäftsordnung des Amtes, weshalb es auch keine formale Bestellung in diese Funktion, wie bei Leiterinnen und Leitern von Referaten oder (Fach‑) Abteilungen gibt. Dies hat zur Folge, dass auch die Abberufung von dieser Funktion nicht durch die Dienstbehörde, sondern mit interner Weisung erfolgt.

Gemäß § 32 Stmk. L-DBR sind Bedienstete grundsätzlich verpflichtet, die Weisungen Ihrer Vorgesetzten zu befolgen. Unter einer Weisung versteht man einen internen Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Dem trägt die Geschäftsordnung des Amtes insofern Rechnung, als nach§ 8 Abs. 3 die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter gegenüber allen der Abteilung zugeteilten Bediensteten weisungsbefugt ist.

Es bleibt daher der jeweiligen Abteilungsleitung überlassen, wen sie mit der Leitung eines internen Bereiches betraut. Der Leiterin der Abteilung 8 kommt somit in dieser Hinsicht ein einseitiges Gestaltungsrecht zu, das sie in Form einer Weisung ausgeübt hat. Solche, zulässigerweise durch Weisung verfügte Personalmaßnahmen können die Rechte eines Beamten nur dann verletzen, wenn sie willkürlich erfolgen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Verwendungsänderung aus einem sachlich gerechtfertigten Grund: Die Leiterin der Abteilung 8 beschloss, Ihre fachliche Expertise zukünftig projekt- bzw. fachbezogen zu nützen. Wird ein Bediensteter auf dem neuen Arbeitsplatz aufgrund seiner Vorerfahrung benötigt, bestehen auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Anhaltspunkte, dass eine solche einfache Verwendungsänderung willkürlich erfolgt ist (VwGH 10.10.2012, 2011110/12/0198).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Bedienstete bei Verwendungsänderungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf haben, auf der neuen Stelle wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden (VwGH 22.04.1991, 90/12/0162). Ihr Einwand, die Abberufung sei willkürlich erfolgt, ist daher in diesem Fall nicht relevant."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR; Stammfassung), ist unter "Stelle" im Sinne dieses Gesetzes die kleinste aufbauorganisatorische Einheit, der so viele Aufgaben zugeordnet werden, wie sie üblicherweise von einer Arbeitskraft erledigt werden können, zu verstehen.

§ 16 Stmk L-DBR (Stammfassung) lautet:

"§ 16

Stelle

Jeder Bedienstete/jede Bedienstete, der/die nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Organisationshandbuch einer Dienststelle vorgesehenen Stelle zu betrauen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einer Stelle nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden."

Gemäß § 18 Abs. 2 Stmk L-DBR ist die Versetzung eines Beamten an das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses gebunden. Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist sie mit Bescheid zu verfügen.

§ 20 Stmk L-DBR (Stammfassung) lautet:

"§ 20

Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.

(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer

bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des

Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung

zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht

übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten/der

Beamtin daran anschließend eine der bisherigen Verwendung

zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird und

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer

höheren Verwendung zur Vertretung eines/einer an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des/der aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten/Beamtin."

Der auf Beamte des Dienstklassenschemas anzuwendende

§ 249 Stmk L-DBR idF LGBl. Nr. 30/2007 lautet:

"§ 249

Verwendungsänderung

(1) § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.

(2) § 20 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin keine Verschlechterung zu erwarten ist."

Der folgenden Behandlung des Beschwerdevorbringens ist zunächst voranzustellen, dass Gegenstand der im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung ausschließlich die - von der belangten Behörde verneinte - Frage war, ob die gesetzte Personalmaßnahme von ihrem Inhalt her eine (rechtens in Bescheidform zu verfügende) qualifizierte Verwendungsänderung gewesen ist.

Die Rechtsfolge der vom Beschwerdeführer diesbezüglich angestrebten positiven Feststellung wäre gewesen, dass die genannte Maßnahme infolge Verletzung der gebotenen Bescheidform und damit infolge Unzuständigkeit des weisungserteilenden Vorgesetzten zur Setzung dieser Personalmaßnahme unwirksam gewesen wäre.

Die Frage, ob die weisungsförmig verfügte Personalmaßnahme aus anderen Gründen als der Verfehlung der dafür gebotenen Rechtsform, etwa infolge "Willkür" unwirksam war, ist demgegenüber nicht Gegenstand der allein rechtskraftfähigen im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung (vgl. hiezu etwa die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 23, zu § 59 AVG wiedergegebene Judikatur). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die nach dem Vorgesagten nicht rechtskraftfähige Begründung des angefochtenen Bescheides auch mit der Frage auseinandersetzt, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzte Personalmaßnahme "willkürlich" erfolgt sei und dies verneint.

Vor diesem Hintergrund brauchte auf die in der Beschwerde sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit zur Dartuung einer nach Auffassung des Beschwerdeführers vorliegenden "Willkür" der weisungsförmig verfügten Personalmaßnahme vom Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen werden.

Ebenso wenig wurde durch den angefochtenen Bescheid eine qualifizierte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers verfügt, sodass sich auch eine Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach die dafür inhaltlich erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 18 Abs. 2 Stmk L-DBR nicht vorgelegen seien, erübrigt.

Maßgeblich für die hier zu beurteilende Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde, ist somit ausschließlich, ob die gegen ihn gesetzte Personalmaßnahme von ihrem Inhalt her eine qualifizierte Verwendungsänderung dargestellt hat und deshalb rechtens in Bescheidform zu verfügen gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang vertritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, eine qualifizierte Verwendungsänderung liege aus dem Grunde des § 20 Abs. 2 Z. 2 Stmk L-DBR vor, weil ihm "keine neue Verwendung" im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung zugewiesen worden sei. Unter "Verwendung" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung sei nämlich nur eine "Stelle" im Verständnis des § 16 Stmk L-DBR, wie sie in § 2 Abs. 1 leg. cit. definiert sei und mit der jeder Bedienstete, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, zu betrauen sei, zu verstehen. Der dem Beschwerdeführer übertragene Tätigkeitsbereich sei schon deshalb keine solche Stelle, weil die genannten Aufgaben nicht im Organisationshandbuch seiner Dienststelle (seiner Abteilung) als Arbeitsplatz vorgesehen seien. Die Übertragung solcher Aufgaben würde im Übrigen gegen § 16 Stmk L-DBR verstoßen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Unstrittig und auch in der Verfahrensrüge nicht ausdrücklich bekämpft ist der Umstand, dass dem Beschwerdeführer anstelle seines bisherigen Aufgabengebietes die im angefochtenen Bescheid umschriebenen Tätigkeiten ohne ausdrücklich vorgesehene oder klar erkennbare Befristung, somit auf Dauer (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2013/12/0009), zugewiesen wurden.

Zu Fragen der Arbeitsplatzbewertung im Bereich des Dienstrechtes der Bundesbeamten vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2013, Zl. 2012/12/0137). Dies gilt auch für die Frage, von welcher aktueller Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2011, Zl. 2009/12/0112, und vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0049 = VwSlg. 16.743 A/2005).

Nach dem Vorgesagten ist daher davon auszugehen, dass einem Bundesbeamten in dienstrechtlich wirksamer Weise auch ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, welcher (in dieser Form) nicht in den für die betreffende Dienststelle geltenden Organisationsnormen als solcher aufscheint. Diese Aussage hat der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der in § 36 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979 (im Folgenden: BDG 1979), enthaltenen Anordnung getroffen, wonach jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof übernimmt diese Aussage für das entsprechende Regelungssystem des § 16 iVm § 2 Abs. 1 Stmk L-DBR. Eine "neue Verwendung" im Verständnis des § 20 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. liegt auch dann vor, wenn es sich dabei nicht um Aufgaben einer im Organisationshandbuch einer Dienststelle vorgesehenen Stelle im Verständnis des § 16 Stmk L-DBR handelt. Wie bei § 36 Abs. 1 BDG 1979 handelt es sich auch bei § 16 Stmk L-DBR ausschließlich um eine an die für die Geschäftseinteilung der Dienststelle zuständigen Organe gerichtete Vorschrift, aus welcher ein subjektives Recht des Beamten nicht abgeleitet werden kann (vgl. zur erstgenannten Gesetzesbestimmung den hg. Beschluss vom 27. Oktober 1980, Zl. 3140/80).

Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof mit der belangten Behörde davon aus, dass das dem Beschwerdeführer neu übertragene Tätigkeitsgebiet seitens der weisungserteilenden Vorgesetzten (gerade noch) hinreichend präzise umschrieben worden ist, um eine "neue Verwendung" im Verständnis des § 20 Abs. 2 Z. 2 Stmk L-DBR bilden zu können.

Dass die dem Beschwerdeführer solcherart neu zugewiesene Verwendung nicht "mindestens gleichwertig" im Verständnis des § 20 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit dem für den Beschwerdeführer als Beamten des Dienstklassensystems in diesem Zusammenhang maßgeblichen § 249 Stmk L-DBR wäre, wird von ihm vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht explizit behauptet.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen der belangten Behörde, wonach eine Laufbahnverschlechterung im Verständnis der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung nicht zu befürchten ist und der gleichfalls unbestritten gebliebenen Annahme, wonach die Personalmaßnahme keine Auswirkung auf die Gebührlichkeit der vom Beschwerdeführer bezogenen Verwendungszulage (vgl. hiezu § 269 Stmk L-DBR) hat (vgl. zu dem zuletzt genannten Aspekt auch das hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0116), ist die Annahme der belangten Behörde, es liege Gleichwertigkeit der beiden Verwendungen im spezifischen Verständnis des § 20 Abs. 2 und Abs. 3 iVm § 249 Stmk L-DBR vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die beiden Verwendungen (sonst) bei inhaltlicher Betrachtung unter Berücksichtigung der jeweils damit verbundenen Leitungsverantwortung gleichwertig sind, kommt es jedenfalls so lange nicht an, als sich der Wegfall von Leitungsverantwortung auf die Verwendungszulage des Beamten nicht auswirkt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 30. April 2014

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