Normen
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §40 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1951 geborene Beschwerdeführer ist seit 1972 Zollwachebeamter und steht derzeit als Bezirksinspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war das Zollamt A und ist - seit Wirksamwerden der gegenständlichen Versetzung - die Zollwacheabteilung A-Bahnhof-Fracht.
Im Zuge der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers beim Zollamt A als Erhebungsbeamter kam es am 22. Juni 1988 zu einem Vorfall, der zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB führte. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, einem Speditionsbediensteten nach zunächst verbal geführter Auseinandersetzung durch einen Schlag mit der flachen Hand einen Nasenbeinbruch zugefügt zu haben. Mit dem im Rechtszug ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes B vom 28. März 1989 wurde die Strafe mit 120 Tagsätzen a S 100,-- (die Hälfte der verhängten Strafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) festgesetzt.
Disziplinär wurde der Beschwerdeführer mit 1. Juli 1988 zunächst vorläufig, dann durch die Disziplinarkommission bestätigt, vom Dienst suspendiert. In der Sache selbst wurde über den Beschwerdeführer im Rechtszug die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt (Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 26. September 1990). Diese Entlassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Feber 1991, Zl. 90/09/0181, - bei Bestätigung des Schuldspruches hinsichtlich des Vorfalles vom 22. Juni 1988 - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben. Auf dieses Erkenntnis wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Dienstrechtlich leitete die Dienstbehörde erster Instanz unter Bezugnahme auf den genannten Vorfall ein Versetzungsverfahren ein. Gegen die Verständigung über die in Aussicht genommene Versetzung aus wichtigen dienstlichen Interessen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen und brachte im wesentlichen aber lediglich vor, dieser Vorfall könne ein wichtiges dienstliches Interesse nicht begründen, und verwies auf die nach der Europäischen Menschenrechtskonvention geltende Unschuldsvermutung.
Mit Bescheid vom 2. September 1988 sprach die Dienstbehörde erster Instanz aus, daß der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit vom Zollamt A zur Zollwacheabteilung A-Bahnhof-Fracht versetzt werde. Zur Begründung enthält dieser Bescheid eine kurze Darstellung des Vorfalles vom 22. Juni 1988 und dessen Auswirkungen in der Öffentlichkeit. Dadurch sei - so weiter in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers beim Zollamt A in der Abteilung für Strafsachen bzw. bei der mobilen Einsatzgruppe, wo der Beschwerdeführer ständig mit Parteien zu tun habe, nicht mehr vertretbar. Ein adäquater Dienstposten, welcher eine Konfrontation mit Parteien weitgehend ausschließe, sei aber nur bei der Zollwachabteilung A-Bahnhof-Fracht, Zollwachstelle Bergheim, vorhanden. Der Beschwerdeführer werde bei der neuen Dienststelle in einer W 2-wertigen Tätigkeit als Zollevidenzführer eingesetzt. Dann setzt sich der erstinstanzliche Bescheid in seiner Begründung noch mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen auseinander.
In der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung weist dieser im wesentlichen auf den Umstand seiner Suspendierung, die Unschuldsvermutung, die mit der Versetzung für ihn verbundenen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile (auch hinsichtlich seiner Laufbahn) sowie darauf hin, daß es sich bei der beabsichtigten Verwendung um keinen adäquaten Posten handle.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.
Zur Begründung stellt die belangte Behörde den bereits vorher wiedergegebenen Verfahrensablauf, dann die Berufung und die Rechtslage sowie den wesentlichen Inhalt des Urteils des Oberlandesgerichtes B dar. Weiters führt die belangte Behörde aus, es stehe als erwiesen fest, daß der Beschwerdeführer in Ausübung seines Dienstes einer Partei nach gegenseitigen Beschimpfungen durch einen Schlag ins Gesicht eine schwere Körperverletzung zugefügt habe, die eine Operation unter Vollnarkose und einige Tage stationären Aufenthaltes zur Folge gehabt habe. Das Gericht habe seine Notwehrversion als nicht glaubwürdig abgelehnt und die belangte Behörde schließe sich auf Grund der eindeutigen Aktenlage dieser Ansicht an. Der Beschwerdeführer hätte sich durch die provokanten Äußerungen der namentlich genannten Partei weder zu deren Beschimpfung noch zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen dürfen. Der Beschwerdeführer habe die Dienst- und Fachprüfung für die Zollwache erfolgreich abgelegt. In beiden Lehrgängen sei er dahingehend unterrichtet worden, wie er sich in Konfliktsituationen zu verhalten habe. Das Mindeste wäre gewesen, daß er einen der im Lager anwesenden Zollwachebeamten zwecks Unterstützung gerufen hätte. Glaubhaft wäre die Notwehrversion noch gewesen, wenn er sich unmittelbar nach dem Vorfall an seinen Vorgesetzten gewandt und Meldung über die Abwehr der angeblichen Bedrohung erstattet hätte. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer aber kundgetan, daß er sich in einer kritischen Situation nicht beherrschen könne und sich sogar zu Gewalttätigkeiten hinreißen lasse. Das mache ihn für den Parteienverkehr ungeeignet. Daraus folge zwingend, daß an seinem Abzug vom Zollamt A mit dem überwiegend Parteienverkehr beinhaltenden Dienst ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe. Der Beschwerdeführer sei Bezirksinspektor (Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2). Die Verwendung als Zollevidenzführer entspreche seiner fachlichen Ausbildung. Dem Einwand des Beschwerdeführers, am neuen Arbeitsplatz hätte er keinen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 73b des Gehaltsgesetzes 1956 sowie eine Verschlechterung in der Berufslaufbahn und insgesamt somit einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden, müsse entgegengehalten werden, daß diese dienstrechtliche Maßnahme durch das Verhalten des Beschwerdeführers notwendig geworden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 12. November 1990 teilte die belangte Behörde mit, daß über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung (Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 26. September 1990, zugestellt am 19. Oktober 1990) verhängt worden sei.
Im Hinblick darauf wurde mit Verfügung vom 20. November 1990 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Gegenstandsloserklärung und Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 8 VwGG eingeholt.
Da die vorher genannte disziplinäre Entlassung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten worden war (vgl. das bereits genannte Erkenntnis Zl. 90/09/0191), wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 27. Dezember 1990 mit der Entscheidung im vorliegenden Beschwerdefall bis zur Entscheidung im vorher genannten, beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Disziplinarverfahren zugewartet, das - wie bereits ausgeführt - zur Aufhebung der Entlassung führte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß er nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 BDG und entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 leg. cit. versetzt werde, durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Gemäß § 38 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Abs. 2 der genannten Bestimmung sieht vor, daß eine Versetzung von Amts wegen zulässig ist, wenn ein wichtiges dienstlichen Interesse daran besteht. Nach Abs. 3 sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
Gemäß Abs. 4 der genannten Bestimmung ist der Beamte, wenn seine Versetzung von Amts wegen in Aussicht genommen ist, hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. Schließlich ist nach Abs. 5 die Versetzung mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeführer bringt als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zwar begründet, wieso der Beschwerdeführer nicht auf seinem Arbeitsplatz verbleiben könne, nicht aber, weshalb daraus auch seine Wegversetzung von der Dienststelle erfolgen müsse, noch ob oder weshalb die neue Dienststelle und Verwendung nur eine solche sein könne, mit der erhebliche wirtschaftliche Nachteile für ihn verbunden seien. Diese Versetzung enthalte daher auch eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG; sie hätte daher diesbezüglich einer eigenen Erhebung und Begründung bedurft.
Dem ist hinsichtlich des ersten Einwandes entgegenzuhalten, daß sich die Behörde erster Instanz sehr wohl mit dieser Frage auseinandergesetzt hat und der Beschwerdeführer diesbezüglich weder in seinen Einwendungen noch in seiner Berufung etwas vorgebracht hat. Eine weitere Auseinandersetzung erübrigt sich daher schon im Hinblick auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot (siehe dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 554 f).
Zum zweiten Einwand ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß die Frage der wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile gemäß § 38 Abs. 3 BDG nur dann eine Versetzung unzulässig macht, wenn ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall bestand das wichtige dienstliche Interesse ausschließlich an der Abziehung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Dienststelle. Dadurch erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob für ihn ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil vorliegt, weil ein anderer geeigneter Beamter nicht vorhanden sein kann. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 18. März 1985, Zl. 83/12/0178, ausgesprochen hat -, daß für eine Versetzung nach § 38 Abs. 2 BDG das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses genügt. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht. Das objektive Vorliegen eines solchen wichtigen dienstlichen Interesses für eine Versetzung erübrigt die im § 40 Abs. 2 BDG bei der Verwendungsänderung vorgesehene Überprüfung.
Abgesehen davon sehen die genannten gesetzlichen Bestimmungen einen Rechtsanspruch, auch auf dem neuen Dienstposten in der bisherigen Art verwendet zu werden, nicht vor (siehe beispielsweise das zur vergleichbaren Regelung der Dienstpragmatik ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1977, Zl. 2924/76).
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß es im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit tatsachenwidrig sei, aus einem einzigen Vorfall die Folgerung abzuleiten, daß er sich nicht beherrschen könne. Auch das gerichtliche Urteil zeige ein Vertrauen auf sein künftiges Wohlverhalten. Es sei vielmehr auf Grund des bisherigen Wohlverhaltens und der vom Beschwerdeführer zu tragenden Konsequenzen strafrechtlicher und disziplinärer Art überhaupt kein künftiges Fehlverhalten zu erwarten.
Auch dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Hoffnung auf ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers ändert nichts an seiner Verantwortung für das dargestellte, schwerwiegende Fehlverhalten, das bereits für sich allein das wichtige dienstliche Interesse begründet, den Beschwerdeführer aus dem dienstlichen Bereich zu entfernen, wo ihm derartiges unterlaufen ist. Denn dieses Interesse folgt schon aus den Rücksichten auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten, auch im Bereich der hoheitlichen Eingriffsverwaltung grundsätzlich am Servicegedanken orientierten staatlichen Verwaltung. Diese Rücksicht verlangt die Versetzung des Beschwerdeführers auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben vom Beschwerdeführer für die Zukunft zu erwarten ist. Sie hängt auch nicht davon ab, ob nach den eingetretenen Umständen der Dienstgeber dem Beschwerdeführer das Vertrauen zu entziehen berechtigt ist oder nicht; denn ein solches ist auch bei der Verwendung in der neuen Dienststelle notwendig (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 10. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10.288/A).
Letztlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, daß die erstinstanzliche Entscheidung "mit sofortiger Wirksamkeit" verfügt worden sei und diese Entscheidung von der belangten Behörde entgegen § 38 Abs. 5 BDG bestätigt worden sei, obwohl die Versetzung frühestens mit Rechtskraft der Berufungsentscheidung hätte verfügt werden dürfen. Im Hinblick auf seine Suspendierung habe kein Grund für eine sofortige Versetzung bestanden; trotz der Suspendierung sei damit für den Beschwerdeführer der Verlust der Zulage nach § 73 b des Gehaltsgesetzes 1956 verbunden und der Bescheid schon deshalb gesetzwidrig gewesen.
Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ist zu entnehmen, daß die Behörde die Formulierung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides rechtlich zutreffend im Sinne von "sofort mit Rechtswirksamkeit" verstanden hat und - wie sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 1990 ohnehin bekanntgegeben hat - die Verfügung der Versetzung erst mit Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 20. März 1990 wirksam geworden und die Dienstzulage gemäß § 73 b des Gehaltsgesetzes 1956 erst ab 1. April 1990 eingestellt worden ist.
Die solcherart unberechtigte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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