VwGH 2013/11/0092

VwGH2013/11/009227.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des S S in S, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte, in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 22. März 2013, Zl. BHBL-III- 5401-2012/0492, betreffend Ladung in einer Angelegenheit des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §19 Abs4;
AVG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
AVG §19 Abs4;
AVG §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 22. März 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, "binnen einer Woche" zur belangten Behörde zu kommen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er persönlich kommen müsse. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde ihm eine Zwangsstrafe von EUR 73,-- angedroht. Den Gegenstand der Ladung umschrieb die belangte Behörde wie folgt:

"Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung - Abgabe des Führerscheins".

Diesem Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG lag ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 14. Februar 2013 zugrunde, mit dem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die tschechische Lenkberechtigung vom 4. September 2009 entzogen worden war.

Gegen den genannten Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden sind.

2. § 19 AVG lautet (auszugsweise):

"§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen

nötig ist, vorzuladen. ... .

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig."

Im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsmaßnahme für den Fall des Nichterscheinens vor der Behörde im angegebenen Zeitraum besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um einen Ladungsbescheid im Sinne des § 19 AVG handelt. Gemäß § 19 Abs. 4 AVG war dagegen kein Rechtsmittel zulässig. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof liegen vor.

3. Die Beschwerde ist auch begründet.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/11/0068, hat der Verwaltungsgerichtshof den oben erwähnten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 14. Februar 2013, mit dem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die tschechische Lenkberechtigung vom 4. September 2009 entzogen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit fällt die Grundlage der Ladung weg, und zwar gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung "ex tunc".

4. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 27. Mai 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte