VwGH 2013/11/0068

VwGH2013/11/006827.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des S S in S, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 14. Februar 2013, Zl. UVS-411-127/E12-2012, betreffend Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §27 Abs1 Z1;
FSG 1997 §30 Abs2 idF 2011/I/061;
FSG 1997 §30 Abs3 idF 2008/I/031;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. September 2003 war dem Beschwerdeführer, weil er in alkoholisiertem Zustand ein Kfz gelenkt hatte, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 7 Monaten entzogen worden. Gleichzeitig war gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordnet worden, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf des Entziehungszeitraumes ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Lenkeignung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen sowie eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren habe. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 30. März 2004 war dem Beschwerdeführer, weil er neuerlich alkoholisiert gelenkt hatte, die Lenkberechtigung unter Anordnung begleitender Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG für 16 Monate bis 21. Juli 2005 entzogen worden. Diese Bescheide waren in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 12. November 2012 entzog die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 3 FSG "die tschechische Lenkberechtigung, ausgestellt am 04.09.2007, bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit". Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung in Österreich gemeldet gewesen und habe "bis dato" weder ein positives amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vorgelegt noch die angeordnete Nachschulung absolviert. Er habe die tschechische Lenkberechtigung somit zu einem Zeitpunkt erworben, in dem seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vorgelegen sei.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seine tschechische Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt, in dem die österreichische Lenkberechtigung "wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach wie vor entzogen war".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Darauf hat der Beschwerdeführer repliziert.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

2. Das Führerscheingesetz in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2011 lautet auszugsweise (Unterstreichungen nicht im Originaltext):

Geltungsbereich

§ 1. ...

...

(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. ...

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

    3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

    Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

    ...

    Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;

...

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

(2) Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte."

In den Erläuterungen zu § 30 Abs. 2 FSG (1203 BlgNR 24. GP, 12) heißt es:

"Der nunmehrige Abs. 2 enthält im Unterschied zu Abs. 1 die Regelung, wenn der Besitzer der ausländischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Wie bisher ist ein (weiterer) Entzug auszusprechen, wenn trotz eines bereits bestehenden Entzuges im Ausland eine Lenkberechtigung erworben wird. Neu ist hingegen, dass ein Entzug auch dann auszusprechen ist, wenn der Betreffende (ohne irgendwelche Delikte begangen zu haben) im Ausland eine Lenkberechtigung entgegen dem Wohnsitzerfordernis erwirbt."

Der hier angesprochene § 30 Abs. 3 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008, auf den sich sowohl die erstinstanzliche als auch die belangte Behörde gestützt hatten, lautete:

"(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs. 4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht."

3. Die Beschwerde ist begründet.

3.1. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die österreichische Lenkberechtigung für 16 Monate bis 21. Juli 2005 entzogen worden war, dass er die begleitenden Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FSG nicht befolgt hatte und dass ihm am 4. September 2007 eine tschechische Lenkberechtigung erteilt worden war.

3.2. Zwar hat sich die belangte Behörde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht auf den letzten Satz des § 30 Abs. 2 FSG idF BGBl. I Nr. 61/2011 (im Folgenden: nF) gestützt, nach dem eine ausländische Lenkberechtigung schon dann zu entziehen ist, wenn sie zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die Person ihren Wohnsitz in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. Dies ergibt sich schon daraus, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008 (aF) Bezug genommen wird, der diese Entziehungsmöglichkeit noch nicht enthielt.

Vielmehr begründete die belangte Behörde die Entziehung damit, der Beschwerdeführer habe seine tschechische Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt, in dem die österreichische Lenkberechtigung "wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nach wie vor entzogen war". Sie ging also davon aus, dass der Tatbestand des zweiten und dritten Satzes des § 30 Abs. 3 FSG aF, welcher dem vierten und fünften Satz des § 30 Abs. 2 FSG nF entspricht, erfüllt war.

3.3. Wurde eine der in § 24 Abs. 3 FSG genannten Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet gemäß dem sechsten Satz des § 24 Abs. 3 SG die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Davon ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aus.

Allerdings erlischt gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. Da der Beschwerdeführer unstrittig die in den Entziehungsbescheiden vom 15. September 2003 und vom 30. März 2004 angeordneten begleitenden Maßnahmen bzw. Aufforderungen nicht befolgt hat, ist seine österreichische Lenkberechtigung, die ihm zuletzt für 16 Monate bis 21. Juli 2005 entzogen worden war, bereits am 22. September 2005 erloschen.

3.4. § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG erlauben die Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung (ebenso wie § 30 Abs. 3 FSG aF), "wenn trotz eines bereits bestehenden Entzuges im Ausland eine Lenkberechtigung erworben wird" (so die oben zitierten Erläuterungen zu § 30 Abs. 2 FSG) und nur "bis zu jenem Zeitpunkt ..., zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet". Sowohl der Erwerb als auch die Entziehung der ausländischen Lenkberechtigung müssen somit während einer aufrechten Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung stattfinden (zum Entziehungszeitpunkt vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ra 2014/11/0002).

Im Beschwerdefall trifft schon die erste Voraussetzung nicht zu, da die österreichische Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 iVm. § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG bereits seit fast zwei Jahren erloschen war, als er am 4. September 2007 die tschechische Lenkberechtigung erwarb. Die Entziehung dieser Lenkberechtigung ist daher durch § 30 Abs. 2 vierter und fünfter Satz FSG nicht gedeckt.

4. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 27. Mai 2014

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