VwGH 2013/07/0168

VwGH2013/07/016823.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der GM in W, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 26/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. Juli 2013, Zl. UW.4.1.6/0167-I/5/2013, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: B GesmbH in I, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §825;
AVG §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §27 Abs1 lita impl;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
ABGB §825;
AVG §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §27 Abs1 lita impl;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2013 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz (Bürgermeister) vom 28. Oktober 2004 abgewiesen. Mit diesem Bescheid des Bürgermeisters wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom 30. Juni 2002 für das Betriebsobjekt "X-Park" in W die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus dem Grundwasserstrom der W Heide auf dem Grst. Nr. 1, KG W., zum Betrieb einer Objektkühlung mit Nutzwasser und zur Versickerung des erwärmten Wassers auf diesem Grundstück nach Betrieb in den Anlagen sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierfür vorgesehenen Anlagen unter Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid vom 12. Juli 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei hat die Abweisung der Beschwerde in ihrer Gegenschrift beantragt.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 legte die belangte Behörde ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt W vom 25. Februar 2014 und eine Erklärung der mitbeteiligten Partei vom 27. Jänner 2014, die an den Magistrat der Stadt W gerichtet ist, vor.

Die Erklärung der mitbeteiligten Partei vom 27. Jänner 2014 lautet wie folgt:

"wie bereits hinreichend bekannt, wurde unser Hausverwaltungsvertrag am 27. September 2013 mit Wirkung 31.12.2013 gekündigt.

Aus diesem Grund können wir den ordnungsgemäßen Betrieb der wasserrechtlich genehmigten Anlagen nicht mehr garantieren und sehen uns gezwungen, das Wasserrecht (Bescheid-Nummer WH-305025/2- 2002) mit sofortiger Wirkung zurückzulegen.

Wir möchten festhalten, dass wir einer Übertragung unseres Wasserrechts an einen WEG-Eigentümer des X-Park W bzw. an die nachfolgende Hausverwaltung Fa. R GmbH zustimmen würden.

Voraussetzung für diese Übertragung wäre allerdings, dass jegliche Haftung von unserer Gesellschaft ausgeschlossen wird.

Ein Angebot von unserer Seite, für ein Nutzungsrecht wurde von Seiten der WEG X-Park W nicht beantwortet.

Parallel zu diesem Schreiben, ergeht ein Schreiben an die Fa. R GmbH, dem neuen Verwalter, die Anlage mit sofortiger Wirkung außer Betrieb zu setzen."

Die unter Hinweis auf die erwähnte Verzichtserklärung der mitbeteiligten Partei zur Äußerung zur Frage einer möglichen Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde aufgeforderte beschwerdeführende Partei führte mit Stellungnahme vom 25. März 2014 aus, dass kein rechtsgültiger Verzicht der mitbeteiligten Partei vorliege. Antragstellerin im konkreten Fall sei die mitbeteiligte Partei nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der Miteigentümergemeinschaft X-Park W gewesen. In ihrem Bescheid vom 14. Jänner 2009 habe die belangte Behörde richtig festgestellt, dass Rechtsträger von Rechten im Wasserrecht nicht die Eigentümergemeinschaft sein könne, sondern nur die einzelnen Wohnungseigentümer. Gemäß den Ausführungen der belangten Behörde seien von allen Miteigentümern erteilte Spezialvollmachten mit Schreiben vom 7. Februar 2008 nachträglich vorgelegt worden, weshalb ein Mangel im Berufungsverfahren saniert worden sei. Daraus ergebe sich indessen zwingend, dass die "wahre Antragstellerin" nicht die mitbeteiligte Partei gewesen sei, sondern die Miteigentümergemeinschaft der Liegenschaft X-Park W.

Wie sich aus dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 27. Jänner 2014 ergebe, ende das Verwaltungsmandat dieser Gesellschaft per 31. Dezember 2013. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 27. Jänner 2014 habe die mitbeteiligte Partei daher nicht mehr als Bevollmächtigte gehandelt, sondern nur mehr im eigenen Namen. Die Erklärung vom 27. Jänner 2014 für die Miteigentümergemeinschaft sei daher vollmachtslos und verspätet.

Die mitbeteiligte Partei könne daher im eigenen Namen auf kein Wasserrecht verzichten oder einer "Übertragung des Wasserrechts" zustimmen, weil ihr ein solches gar nicht zustehe.

Ein Verzicht der Miteigentümergemeinschaft würde einen entsprechenden Beschluss der Miteigentümergemeinschaft voraussetzen. Eine derartige Mitteilung, allenfalls durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter, fehle allerdings.

Die Kühlanlage im X-Park, für die das Wasserrecht benötigt werde, werde im Übrigen weiterhin betrieben.

Es lägen daher weder ein wirksamer Verzicht noch eine Antragsrückziehung vor. Das Verfahren sei nicht einzustellen.

II.

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein (vgl. den hg. Beschluss vom 26. September 2013, Zl. 2010/07/0240, mwN).

Bescheidadressat der wasserrechtlichen Bewilligung ist sowohl im Erstbescheid des Bürgermeisters vom 28. Februar 2004 als auch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde die mitbeteiligte Partei.

Mit hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/07/0046, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritt die beschwerdeführende Partei die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei, weil diese die Miteigentümerschaft nicht rechtswirksam vertrete. Die Beschwerdeführerin war offenbar der Ansicht, dass von einer Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei nur dann auszugehen sei, wenn eine Bevollmächtigung durch alle Wohnungseigentümer - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei - vorliege. Im hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/07/0046, ließ der Verwaltungsgerichtshof die Beantwortung dieser Frage dahinstehen. Die mit der angezweifelten Vertretungsbefugnis der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang stehende Frage der Bevollmächtigung durch die Miteigentumsgemeinschaft aller Wohnungseigentümer stelle nämlich kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin als Grundstücksnachbarin dar, sodass diese schon deshalb mit ihrem Vorbringen keine Rechtsverletzung aufzeigen könnte.

Die Frage der Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei hat für die Rechtsgültigkeit eines Verzichtes auf das Wasserbenutzungsrecht überhaupt keine Relevanz.

Die mitbeteiligte Partei ist Bescheidadressat der wasserrechtlichen Bewilligung und damit auch Berechtigte im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959. Als Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung bedarf es daher auch keiner Bevollmächtigung der mitbeteiligten Partei für die Abgabe eines rechtsgültigen Verzichtes auf das Wasserbenutzungsrecht.

Die bescheidmäßige Zuerkennung einer wasserrechtlichen Bewilligung - wie im vorliegenden Beschwerdefall - ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Träger dieses Rechtes - der mitbeteiligten Partei - freisteht, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/07/0186, mwN).

Mit dem oben wiedergegebenen, an die erstinstanzliche Behörde gerichteten Schriftsatz vom 27. Jänner 2014 hat die mitbeteiligte Partei gegenüber der Wasserrechtsbehörde die Erklärung abgegeben, auf den (mit dem angefochtenen Bescheid) eingeräumten wasserrechtlichen Konsens zu verzichten und davon keinen Gebrauch zu machen.

Bei einem solchen wirksamen Verzicht handelt es sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen um eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten - der mitbeteiligten Partei -, wobei die Motive hiefür unbeachtlich sind (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/07/0186).

Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides eine Änderung in der Rechtsposition der Beschwerdeführerin eintreten könnte. Solcherart ist diese durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) beschwert.

Demzufolge war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren in Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 leg. cit. setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßgen Aufwand und Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2004, Zl. 2001/07/0186, mwN). Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einem unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 23. April 2014

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