VwGH 2010/07/0240

VwGH2010/07/024026.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. September 2010, Zl. Wa-2010-204833/12- Mb/Öz, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: L GmbH in L), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3a;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3a;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2010 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Übernahme von Sickerwässern aus der ehemaligen Deponie F. in die Kanalisationsanlagen der mitbeteiligten Partei sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen erteilt. In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ergebe sich aus dem Umstand, dass einerseits Abwässer in die Regionalkläranlage L. eingeleitet werden sollten, die nicht aus dem derzeit wasserrechtlich bewilligten Einzugsgebiet der Kläranlage kämen, und dass andererseits Anlagenänderungen am Pumpwerk A. für die Übernahme der Sickerwässer erforderlich seien.

Ferner hielt die belangte Behörde fest, dass bei den maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen Chrom - gesamt, AOX und Ammonium die aus der Abwasseremissionsverordnung für Deponiesickerwässer abzuleitenden Grenzwerte für die Einleitung in Kanalisationsanlagen auf Grund der derzeitigen Qualität der Sickerwässer nicht eingehalten werden könnten. In Anwendung des § 33b Abs. 10 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) könne aber in diesem Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regeln erteilt werden, weil das (im Bescheid näher dargestellte) öffentliche Interesse an der Einleitung jenes an der Gewässerreinhaltung überwiege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

In ihrer dazu übermittelten Gegenschrift wies die belangte Behörde u.a. darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 8. Februar 2011 auf die mit dem angefochtenen Bescheid verliehene wasserrechtliche Bewilligung verzichtet habe. Dadurch sei das mit dem angefochtenen Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erloschen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die vorliegende Amtsbeschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren gemäß § 33 VwGG einzustellen sei.

In dem erwähnten, bei der belangten Behörde am 14. Februar 2011 eingelangten Schreiben vom 8. Februar 2011 hatte die mitbeteiligte Partei dargelegt, auf das im angefochtenen Bescheid eingeräumte Wasserrecht zu verzichten. Überdies hatte sie darauf hingewiesen, dass das Wasserrecht noch nicht in Anspruch genommen worden sei.

Zur Beschwerde gab die mitbeteiligte Partei keine Stellungnahme ab.

Der unter Hinweis auf die erwähnte Verzichtserklärung der mitbeteiligten Partei zur Äußerung zur Frage einer möglichen Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde aufgeforderte beschwerdeführende Bundesminister bestätigte mit Stellungnahme vom 2. August 2013, dass das mit dem angefochtenen Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht durch die Verzichtserklärung erloschen sei. Ferner teilte er mit, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2011 der mitbeteiligten Partei auf deren erneuten Antrag, unter Anwendung des § 33b Abs. 10 WRG 1959, die wasserrechtliche Bewilligung für die Übernahme von Deponiesickerwässern aus der ehemaligen Deponie F. über das Pumpwerk A. in die eigene Kanalisationsanlage und Einleitung in die Donau nach erfolgter Reinigung der Deponiesickerwässer in der Regionalkläranlage L. erteilt worden sei. Mit Schreiben des beschwerdeführenden Bundesministers vom 20. Juli 2011 sei - da aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen im Sinne des § 33b Abs. 10 WRG 1959 für ein befristetes Abweichen von einer verordneten Emissionsbegrenzung gegeben gewesen seien - einer einmaligen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zugestimmt worden. Auf Grund des Erlöschens des (beschwerde)gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes und des neu erteilten Wasserrechtes bestehe für den beschwerdeführenden Bundesminister kein weiteres rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

II.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Die vorliegende Amtsbeschwerde wurde noch vor der Abgabe der Verzichtserklärung durch die mitbeteiligte Partei erhoben.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/07/0067, mwN).

Durch das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes infolge der Verzichtserklärung der mitbeteiligten Partei ist das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde weggefallen. Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde - abgesehen von der Möglichkeit gemäß § 42 Abs. 3a VwGG, in der Sache selbst zu entscheiden - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186, mwN).

Auch der beschwerdeführende Bundesminister hat in der erwähnten Stellungnahme vom 2. August 2013 den Wegfall des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung bestätigt.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG findet im Fall des Art. 131 Abs. 2 B-VG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.

Wien, am 26. September 2013

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