VwGH 2010/06/0234

VwGH2010/06/023412.7.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der H P in W, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 23. März 2010, Zl. BMWA- 96.205/0002-I/11/2009, betreffend Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster gemäß VermessungsG (mitbeteiligte Partei: Bund (Republik Österreich), vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19), nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §431;
ABGB §810;
ABGB §845;
AVG §1;
AVG §10 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VermG 1968 §15;
VermG 1968 §17 Z2;
VermG 1968 §20;
VermG 1968 §25 Abs1;
VermG 1968 §34 Abs1;
VermG 1968 §8 Z1;
VwGG §39 Abs1 Z1;
ABGB §431;
ABGB §810;
ABGB §845;
AVG §1;
AVG §10 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VermG 1968 §15;
VermG 1968 §17 Z2;
VermG 1968 §20;
VermG 1968 §25 Abs1;
VermG 1968 §34 Abs1;
VermG 1968 §8 Z1;
VwGG §39 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte, vertreten durch den Landeshauptmann von Oberösterreich, als Grundeigentümerin am A-See den Antrag vom 7. November 1986 (eingelangt beim Vermessungsamt V am 10. November 1986) auf Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster im Hinblick u.a. auf das A-See-Grundstück Nr. 2755/1, KG N.

Von diesem Antrag war u.a. das an das vorgenannte Grundstück grenzende Grundstück Nr. 398/17 KG N. betroffen, welches nunmehr im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht.

Die Ladung zur Grenzverhandlung erging im Juni 1988 an den damals im Grundbuch als Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 398/17 KG N. eingetragenen J P. Zur Grenzverhandlung am 13. September 1988 erschien jedoch dessen Sohn J P jun., der Erbe auf Grund des Gesetzes nach seinem verstorbenen Vater war. J P junior gab in der Grenzverhandlung folgende Erklärungen ab:

"Die Grenzen zum See werden gem. Abl 243 abgesteckt und anerkannt. Der vor dem Grundstück im See befindliche Landteil wird zum See rundgeklammert. Herr P J ist verstorben. Erbe ist Herr P J junior."

Im Zeitpunkt dieser Grenzverhandlung war dem Erben J P junior der Nachlass betreffend das angeführte Grundstück noch nicht eingeantwortet; dies erfolgte am 1. Juni 1989. In der weiteren Folge wurde die Beschwerdeführerin Eigentümerin an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gemäß dem Übergabevertrag vom 17. November 1998.

Mit dem an die Beschwerdeführerin als nunmehrige Eigentümerin des betroffenen Grundstückes gerichteten Bescheid des Vermessungsamtes V vom 17. Juni 2008 wurde auf Grund des angeführten Antrages der Mitbeteiligten vom 7. November 1986 der Grundsteuerkataster hinsichtlich des Grundstückes Nr. 2755/1 (A-See) in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage waren die näher bezeichneten Pläne des Vermessungsamtes (GZA-238/86) vom 17. Jänner 1981 und vom 29. Mai 2007 und die in einigen Bereichen durchgeführten, näher angeführten Teilungspläne im Uferbereich. Nach dem angeführten Plan A-238/86 (Mappendarstellung) ergab sich, dass ein Landteil vor dem Grundstück Nr. 398/17 zum See hin gelegen ist.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 als unbegründet abgewiesen.

Die Berufungsbehörde führte nach Anführung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen insbesondere aus, dass J P junior im "Zeitpunkt der Grenzverhandlung am 13. September 1988 tatsächlich noch nicht in das Eigentum an der EZ 407 eingeantwortet" gewesen sei, er habe aber durch seine Erklärung in der Grenzverhandlung bereits über die Liegenschaft eine Verfügungserklärung abgegeben. Erst später (am 1. Juni 1989) habe er durch Einantwortung das Eigentum daran und somit am Grundstück Nr. 398/17 erworben. Somit habe ein Nichtberechtigter über die Liegenschaft verfügt. Allerdings trete in solchen Fällen dann Heilung dieses Mangels ein, wenn der Verfügende zu einem späteren Zeitpunkt das Eigentum an der Sache (hier der Liegenschaft) erwerbe (Hinweis insbesondere auf Spielbüchler in Rummel (Hrsg), Kommentar zum ABGB, 1. Teilband3, Rz 8 zu § 366 ABGB). Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) habe in ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf das Urteil des OGH vom 16. Dezember 1981, 1 Ob 792/81 u.a., RS 0010866) ausgesprochen, die Veräußerung einer fremden Sache sei, wie sich dies aus § 366 zweiter Satz ABGB ergebe, nicht ungültig, wenn damit zu rechnen sei, dass der Verkäufer die fremde Sache nachträglich erwerbe. Was für die Veräußerung einer Sache gelte, müsse (argumentum a maiori ad minus) jedenfalls auch für eine (weniger schwer als eine Veräußerung wiegende) Verfügung über den Grenzverlauf eines Grundstückes gelten. Auf Grund des nachträglichen Eigentumserwerbes durch J P junior sei der Mangel des fehlenden Eigentums zum Zeitpunkt der Grenzverhandlung (und somit der Mangel an der abgegebenen Willenserklärung) geheilt, er müsse daher seine Erklärung vom 13. September 1988 über den Grenzverlauf gegen sich gelten lassen.

Weiters sei J P junior durch Eigentumserwerb an dem angeführten Grundstück Partei des vor dem Vermessungsamt V geführten Verwaltungsverfahrens geworden, das die Umwandlung des Grundstückes Nr. 2755/1, KG N., vom Grundsteuer- in den Grenzkataster, verbunden mit einer Grenzfestlegung, zum Inhalt habe.

Mit dem Eigentumserwerb an der angrenzenden Liegenschaft Nr. 398/17 sei die Beschwerdeführerin wiederum in die Parteistellung ihres Rechtsvorgängers eingetreten und müsse sich daher alle Verfahrenshandlungen ihres Rechtsvorgängers, also auch die Erklärung über den Grenzverlauf, zurechnen lassen. Die am 13. September 1988 vom Nichteigentümer J P junior abgegebene Erklärung über den Grenzverlauf sei also auch für die Beschwerdeführerin verbindlich.

Aus dem Inhalt der Niederschrift über die Grenzverhandlung vom 13. September 1988 sei klar ersichtlich, dass J P junior erklärt habe, ein Streifen Land könne dem Seegrundstück zugeschlagen werden. Dass dafür keine Gegenleistung erfolge oder erwartet worden sei, ergebe sich daraus mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls zweifelsfrei. Sollte J P junior bei Abgabe dieser Erklärung einem Irrtum unterlegen sein, so könne dieser nur im Wege einer gerichtlichen Anfechtung geltend gemacht werden. Die dreijährige Frist zur Irrtumsanfechtung sei im Jahre 1991 ausgelaufen. Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der 30-jährigen Verjährungsfrist (im Falle von List) seien nicht ersichtlich und würden auch nicht behauptet. Die Berufungsbehörde könne daher von der Rechtsgültigkeit und Verbindlichkeit der Vereinbarung vom 13. September 1988 über den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 2755/1 und 398/17 (beide KG N.) ausgehen.

Der Antrag auf Umwandlung des Grundstückes Nr. 2755/1, KG N., sei von der Eigentümerin (der mitbeteiligten Partei), damals vertreten "durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung", eingebracht worden. Es habe sich während des Verfahrens lediglich der Vertreter der Eigentümerin geändert (später die Österreichischen Bundesforste AG - ÖBF-AG, die 1996 errichtet worden sei).

Zutreffend vertrete die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die ÖBF-AG nicht Eigentümerin des vom Verfahren betroffenen A-See-Grundstückes Nr. 2755/1 sei. Dies sei nämlich nach wie vor die Republik Österreich, die ÖBF-AG verwalte lediglich dieses Eigentum des Bundes. Das Eigentum der Republik Österreich sei auch im B-Blatt des Grundbuches zu EZ 402 entsprechend ausgewiesen. Dies entspreche der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz BundesforsteG 1996, nach dem das Eigentumsrecht des Bundes im Grundbuch durch den Vermerk "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" ersichtlich zu machen sei. Die ÖBF-AG sei gemäß Sacheinlagevertrag vom 28. November 2001 (für kurze Zeit) Eigentümerin des A-Sees geworden, den die ÖBF-AG mit Kaufvertrag mit 29. November 2001 an die Republik Österreich zurückverkauft habe. Dies gehe auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2002, VfSlg. Nr. 16.587, hervor. Dieser Gerichtshof habe darin festgestellt, dass sich die Seen nunmehr im Liegenschaftsbestand nach § 1 Abs. 1 BundesforsteG 1996 befänden, somit im Eigentum des Bundes und nicht der ÖBF-AG.

Der A-See sei trotz des Eigentums des Bundes daran kein öffentliches Wassergut, da gemäß § 4 Abs. 3a WasserrechtG 1959 (WRG 1959) Flächen, die von der ÖBF-AG verwaltet würden, kein öffentliches Wassergut seien. Derartige Flächen (wie der A-See) seien jedoch, was die Regeln über die Ersitzung betreffe, öffentlichem Wassergut gleichzuhalten. Eine Ersitzung sei daher gemäß § 4 Abs. 6 WRG 1959 ausgeschlossen, wenn diese nicht schon vor dem 1. November 1934 (Inkrafttreten des mit dem WRG 1959 wiederverlautbarten Wasserrechtsgesetzes aus dem Jahre 1934, BGBl. Nr. 316) abgeschlossen gewesen sei.

Es sei somit sowohl ein entsprechender Antrag des Grundeigentümers des Grundstückes Nr. 2755/1, KG N., als auch eine rechtskonforme Zustimmungserklärung der "Eigentümerin" des Grundstückes Nr. 398/17 zum Grenzverlauf vorgelegen. Die Voraussetzungen zur Umwandlung des Grundstückes Nr. 2755/1 mit der damit verbundenen Grenzfestlegung zwischen diesem Grundstück und dem Grundstück Nr. 398/17 seien somit vorgelegen (der vor dem zuletzt genannten Grundstück gelegene Landstreifen sei richtigerweise dem Seegrundstück "zugeklammert" worden).

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie vertrat - wie die Berufungsbehörde - die Ansicht, dass der Mangel des fehlenden Eigentums des J P junior im Zeitpunkt der Grenzverhandlung durch seinen späteren Eigentumserwerb geheilt worden sei und es in keiner Weise ersichtlich sei, dass es J P junior an jeglichem Erklärungsbewusstsein in dieser Grenzverhandlung gefehlt habe. Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass er die Grenzverhandlungsniederschrift nicht gelesen hätte, werde auch durch die Unterfertigung einer ungelesenen Urkunde diese zum Erklärungsinhalt. Die österreichische Lehre vertrete des Weiteren überwiegend die Auffassung, dass der Mangel an Erklärungsbewusstsein die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht hindere. Eine unbewusst abgegebene Erklärung werde dem Äußernden dann zugerechnet, wenn er entweder den Erklärungstatbestand adäquat verursacht und damit zumindest fahrlässig gehandelt hat oder er das Risiko des Entstehens eines Erklärungstatbestandes unnötigerweise erhöht hat. Sollte dabei ein Irrtum vorgelegen sein, wäre dieser gerichtlich geltend zu machen.

Für die Ermittlung des rechtmäßigen Grenzverlaufes seien nicht ein allenfalls behaupteter ruhiger Besitz, sondern die technischen Unterlagen maßgebend. Da die Grenzen des Grundstückes Nr. 398/17 durch den Plan des Vermessungsbüros Ing. H. B. und Ing. E. G. vom 10. August 1954 (in der Grenzverhandlung als Abl. 243 bezeichnet) eindeutig festgelegt seien, könne auch eine Nutzung der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgänger eines an ihr Grundstück angrenzenden Grundstücksteiles an der bestehenden Grundstücksgrenze zum Seegrundstück nichts ändern. Die Eigentumsverhältnisse blieben davon unberührt. Die Ersitzung schaffe zwar originär (außerbücherliches) Eigentum, ändere jedoch nicht die Grundstücksgrenzen. Der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken könne nur durch einen bücherlichen Eigentumswechsel oder durch eine Berichtigung der strittigen Grenze geändert werden. Die Frage einer allfälligen Ersitzung eines Grundstücksteiles sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens, sondern diese Frage wäre bei Gericht geltend zu machen.

Weiters sei ein Ausscheidungsbescheid gemäß § 4 Abs. 8 WRG 1959 nicht für die Aufnahme einer Fläche in das öffentliche Wassergut erforderlich.

Die Frage, ob der Umwandlungsbescheid der seinerzeitigen Antragstellerin zugestellt worden sei, greife nicht in die Parteienrechte der Beschwerdeführerin ein.

Abschließend sei geprüft worden, ob die in der Grenzverhandlung festgelegte und in der zugehörigen Niederschrift und Skizze dokumentierte Grenze fehlerfrei in den Grenzkataster übernommen worden sei. Dies sei der Fall.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen zunächst bei ihm erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom 8. Oktober 2010, B 599/10-3, ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Vertreter der Beschwerdeführerin Teile des Vorbringens in der Beschwerde und verwies im Übrigen auf diese.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall war das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, idF BGBl. I Nr. 100/2008 (VermG) anzuwenden.

Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist gemäß § 8 Z. 1 VermG zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 VermG erfolgt die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20 leg. cit.).

Gemäß § 17 Z 2 VermG erfolgt die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1 leg. cit.).

Gemäß § 20 VermG ist die Umwandlung mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 leg. cit. erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

Gemäß § 24 VermG sind zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.

Gemäß § 25 Abs. 1 VermG ist in der Grenzverhandlung von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 ABGB vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

Abs. 2 dieser Bestimmung trifft Regelungen für den Fall, dass sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf einigen und noch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 VermG sind auf Antrag der Grundeigentümer Grenzvermessungen u.a. zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z 2 leg. cit.) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.

Gemäß § 35 Abs. 1 VermG umfassen Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung eines Planes.

Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei im Sinne des § 17 Z 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 VermG einen Antrag auf Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster betreffend u.a. das A-See-Grundstück Nr. 2755/1, KG N., gestellt. Gemäß § 35 Abs. 1 VermG umfassen Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung u. a. die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26 leg. cit. Gemäß § 25 Abs. 1 VermG ist in der Grenzverhandlung, wenn sich die erschienenen beteiligten Eigentümer nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne u.a.) über den Grenzverlauf einigen, dieser festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen. Diese im § 25 Abs. 1 VermG vorgesehene Einigung der betroffenen Eigentümer über den Grenzverlauf stellt einen zivilrechtlichen Vertrag dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 98/06/0125), der durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Grundstückseigentümer zustande kommt, die durch ihre Unterschriften in der Grenzverhandlungsniederschrift dokumentiert werden.

Die Behörden sind im Beschwerdefall auf Grund folgender Erwägungen zutreffend vom Vorliegen einer Einigung im Sinne des § 25 VermG ausgegangen:

Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. 398/17 war im Zeitpunkt der Grenzverhandlung im September 1988 der ruhende Nachlass des am 28. Juli 1988 verstorbenen J P. Die Ladung zur Grenzverhandlung war bereits im Juni 1988 an J P ergangen (sie wurde von R P als Mitbewohnerin am 13. Juni 1988 übernommen). In der Niederschrift über die Grenzverhandlung wurde der Tod des grundbücherlichen Eigentümers dieses Grundstückes und die Anwesenheit von J P junior als "Erbe" festgestellt. J P junior war somit als Vertreter des ruhenden Nachlasses zur Grenzverhandlung erschienen und hat die in Frage stehende Erklärung betreffend den Grenzverlauf zum angeführten A-See-Grundstück für den ruhenden Nachlass abgegeben. J P junior nahm damit als Vertreter eines Eigentümers eines angrenzenden Grundstückes an der angeführten Grenzverhandlung teil. Ein allfälliger Mangel seiner Vertretungsbefugnis für den ruhenden Nachlass (auch hinsichtlich der Frage, ob diese Erklärung einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte) wurde durch die nachfolgende Einantwortung geheilt (vgl. dazu das Urteil des OGH vom 12. Oktober 1949, SZ 22/152).

Damit war die in der Grenzverhandlung abgegebene Erklärung aus dem Blickwinkel der Verfügungsberechtigung wirksam.

Auf die Frage, ob die Behörden zutreffend von einer analogen Anwendung des § 366 zweiter Satz ABGB ausgegangen sind, war daher nicht mehr einzugehen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien, da die Einigung über den Grenzverlauf einen Vertrag darstelle, die vertraglichen Auslegungsregelungen zu beachten. Die belangte Behörde hätte daher zunächst § 915 ABGB zur Interpretation heranziehen müssen, der vorsehe, dass sich der Verpflichtete im Zweifel die eher geringere Last auferlegen wolle, sofern es sich um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handle. Im vorliegenden Fall habe es J P junior an einem Erklärungsbewusstsein gemangelt und auch an einer Erklärungsabsicht zur Änderung des in der Natur ersichtlichen Grenzverlaufes bzw. zur Abtretung von Grundflächen. Die Unterfertigung des Grundbuchsauszuges sei auch nicht als Zustimmung zur unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücksteiles an wen auch immer zu verstehen. Es liege auch kein dem J P junior zuzurechnender "fahrlässig" herbeigeführter Erklärungstatbestand vor. Vielmehr dürften auch die mitbeteiligte Partei und deren damaliger Vertreter davon ausgegangen sein, dass sich mit der Grenzverhandlung im Jahre 1988 nichts am Grenzverlauf geändert habe. Die Annahme einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung bezüglich eines Grundstücksteiles, für deren Rückübertragung nun EUR 62.085,70 verlangt worden seien, erscheine überdies sittenwidrig, rechtsmissbräuchlich und gegen Treu und Glauben verstoßend.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es ist klarzustellen, dass Inhalt der verfahrensgegenständlichen Erklärung von J P junior in der Grenzverhandlung am 13. September 1988 weder die Änderung eines in der Natur ersichtlichen Grenzverlaufes noch die Abtretung von Grundflächen war. Gegenstand der Grenzverhandlung war die Einigung über den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 2755/1 und Nr. 398/17, beide KG N., nach Vorhalt und auf der Grundlage der vorhandenen Behelfe (wie Grundsteuerkataster, Pläne u.a.; hier die Planunterlage Abl. 243 aus dem Jahre 1954). Um ein Erklärungsbewusstsein bzw. eine Erklärungsabsicht des J P junior in der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Hinsicht ging es im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht. Mit seiner Erklärung hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Eigentum an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in der angeführten Grenzverhandlung entsprechend dem Inhalt der Niederschrift die "Grenzen zum See gemäß der Planunterlage Abl. 243 vom September 1954 anerkannt". Er war somit mit dem in der bezogenen Planunterlage angegebenen und in der Natur abgesteckten Grenzverlauf - wie die mitbeteiligte Partei - einverstanden. Der in der Grenzverhandlung vom September 1988 zwischen der mitbeteiligten Partei und J P junior als Vertreter des ruhenden Nachlasses gemäß § 25 Abs. 1 VermG zustande gekommene zivilrechtliche Vertrag über den Grenzverlauf wirkte für die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin im Eigentum an dem betroffenen Grundstück. (Zur dinglichen Wirkung des Verfahrens gemäß § 25 VermG siehe Näheres im Folgenden).

Die Frage, ob eine allfällige Irrtumsanfechtung der im September 1988 abgegebenen Erklärung von J P junior verjährt ist oder nicht, war nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens. In gleicher Weise war im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Entscheidung über eine allfällige Ersitzung an dem vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin gelegenen Landteil zu treffen, weil es in diesem Verfahren - wie bereits dargelegt - um die Bestimmung des Grenzverlaufes der betroffenen Grundstücke ging, für die die in der Grenzverhandlung erreichte Willenseinigung darüber maßgeblich war. Im Hinblick darauf brauchte auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Ersitzung nicht eingegangen zu werden.

Die Beschwerdeführerin rügt auch Verfahrensfehler dahingehend, dass die belangte Behörde auf einen Teil ihres Vorbringens (ohne nähere Konkretisierung) nicht eingegangen sei und der angefochtene Bescheid daher mangelhaft begründet sei, tut sie - wie dies erforderlich wäre - die allfällige Relevanz dieses Verfahrensfehlers nicht dar.

Auch die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Nichtigkeit des 2001 erfolgten Sacheinlagevertrages bzw. Rückkaufvertrages zwischen der mitbeteiligten Partei und der ÖBF-AG war im vorliegenden Verwaltungsverfahren betreffend die Umwandlung des Grundstückes Nr. 2755/1 in den Grenzkataster schon deshalb nicht von Bedeutung, weil, wovon die Beschwerdeführerin selbst ausgeht, zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Vermessungsbehörden in den Jahren 2008 bis 2010 unbestritten der Bund Eigentümer des in Frage stehenden Seegrundstückes Nr. 2755/1 war. Daran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Jänner 2011, 1 Ob 193/10d, nichts.

Weiters macht die Beschwerdeführerin eine mangelhafte Zustellung des Bescheides geltend. Dabei gesteht sie zunächst zu, dass die Frage, ob der Bescheid der seinerzeitigen Antragstellerin überhaupt zugestellt worden sei, nicht in ihre Parteienrechte eingreife. Es stelle sich aber die Frage, wie dieser Bescheid Wirkungen (gegenüber der seinerzeitigen Antragstellerin) oder gegenüber einer Dritten (ursprünglich Nicht-Antragstellerin) bzw. Nicht-Verfahrenspartei entfalten solle. Der Bescheid über die Umwandlung in den Grenzkataster könne "denkunmöglich" nur gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen werden. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht Partei des seinerzeitigen Verfahrens gewesen.

Wenn sich die Beschwerdeführerin offenbar dagegen wehrt, dass ihr die Bescheide im vorliegenden Vermessungsverfahren zugestellt wurden, obwohl sie ursprünglich nicht Partei des Verfahrens war, ist sie auf die dingliche Wirkung eines Umwandlungsbescheides gemäß dem VermG hinzuweisen

(vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, S. 284, Rz 489, allgemein zur dinglichen Wirkung von bestimmten Bescheiden). Diese Wirkung erfasst auch Personen, denen bestimmte Rechte an Sachen (hier: das Eigentum an Grundstücken) zustehen, auf die sich der Bescheid bezieht. So betrifft ein Umwandlungsbescheid gemäß dem VermG im Besonderen die davon erfassten Grundstücke und Grenzverläufe und ihre Umwandlung in den Grenzkataster (siehe § 8 Z.1, § 15 und § 20 VermG). In einem von einem Grundeigentümer ausgelösten Verfahren auf Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster für ein bestimmtes Grundstück treten die jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum der betroffenen Grundstücke in dieses Verfahren, solange es anhängig ist, ein. Ein erlassener rechtskräftiger Bescheid entfaltet auch in der Zukunft für die zukünftigen Eigentümer der betroffenen Grundstücke entsprechende Wirkungen. Im Mehrparteienverfahren entfaltet ein erlassener Bescheid im Übrigen Wirkungen, sobald er gegenüber einer Partei erlassen wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1993, Zl. 91/10/0252, und Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsrecht9, S. 260 f, Rz 431).

Wenn die Beschwerdeführerin meint, der Bescheid sei willkürlich und gleichheitswidrig, macht sie damit keine einfachgesetzlichen Rechtsverletzungen, deren Kontrolle in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, siehe auch Art. 133 Z. 1 B-VG), geltend.

Die Beschwerdeführerin erachtet auch Art. 6 EMRK verletzt, weil im Verwaltungsverfahren - wiewohl es um einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 1 1. ZP EMRK und Art. 5 StGG gehe - keine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Dem ist entgegenzuhalten, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof, einem Tribunal im Sinne dieser Bestimmung (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, VfSlg. Nr. 19.425), eine solche öffentliche mündliche Verhandlung gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Es wurde somit dem grundsätzlichen Recht einer Partei auf eine mündliche Verhandlung vor dem ersten und einzigen Tribunal in einer zivilrechtlichen Angelegenheit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. das Urteil des EGMR vom 10. Mai 2007 im Fall Hofbauer Nr. 2 gegen Österreich, Z. 26) entsprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, gegen die Bestimmungen des § 17 Z 2, § 24, § 25 und § 34 Abs. 1 VermG bzw. § 1 Abs. 2a und § 17a BundesforsteG 1996 und § 4 Abs. 3a sowie § 4 Abs. 8 WRG 1959 beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bietet dazu keine Grundlage.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 12. Juli 2012

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