Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz, Strafamt, vom 29. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 2e StVO 1960 mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz, Strafamt, vom 16. Juli 2012 wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Fehlens der in § 69 Abs. 1 AVG angeführten Voraussetzungen nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er u.a. seine Einvernahme als Partei durch die belangte Behörde begehrte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2012 wurde die Berufung abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird, dass sich der Beschwerdeführer "in seinem subjektiv gesetzlichen Recht auf richtige Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG" sowie "in seinem subjektiven Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens, insbesondere auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG" verletzt erachtet.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2012, Zl. 2009/02/0103, m.w.N.).
Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf richtige Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt (nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht), sondern um einen Beschwerdegrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl. zum Ganzen den vorzitierten hg. Beschluss vom 19. Oktober 2012, m.w.N.).
Bei den übrigen als verletzt bezeichneten Rechten wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensrechten nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0222, m.w.N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 21. Juni 2013
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