Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. August 2013 (GZ 277/13) wurde die Berufung der Erstantragstellerin (Dr. K) gegen den Bescheid der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. März 2013 abgewiesen und damit der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Eintragung der Erstantragstellerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten gemäß § 117a Abs. 4 Notariatsordnung (NO) aus dem wichtigen Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit (iS des § 117a Abs. 3 NO) verweigert worden war, bestätigt.
Mit der dagegen (nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof) vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde der Antrag verbunden, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die antragstellenden (und beschwerdeführenden) Parteien verkennen die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG verfolgt nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten. Ein Bescheid, der eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgeschoben würde (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2011, Zl. AW 2011/16/0082, mwN).
Dem Beschwerdefall liegt ein Bescheid zu Grunde, mit dem die Eintragung der Erstantragstellerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten aus wichtigem Grund verweigert wurde. Die Verweigerung der Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten - also die Versagung einer angestrebten Bewilligung - ist einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Beschwerde kann schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. dazu auch die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 2003, Zl. 2003/15/0028, betreffend die Stundung einer Abgabenschuld; und vom 21. Juni 2010, Zl. 2010/16/0031, betreffend die Aussetzung der Besteuerung nach § 30 ErbStG).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Dementsprechend hatte der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, dass die Erstantragstellerin wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nicht in das Verzeichnis der Notariatskandidaten einzutragen war. Derartige Umstände eines wichtigen Grundes (iS des § 117a Abs. 3 NO) indizieren aber im gegebenen Sachzusammenhang auch das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zwingender öffentlicher Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Die Eintragung der Erstantragstellerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten und die sich daraus ergebende Rechtsstellung der Erstantragstellerin kann durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substituiert werden (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 1. Juni 1990, Zl. AW 90/04/0031).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 4. März 2014
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