Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren nach § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen. Mit der dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde der Antrag verbunden, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antragsteller verkennt aber die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in die Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten.
Ein Bescheid, der eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt daher die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde somit nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 14. April 2009, Zl. AW 2009/16/0004, mwN).
Dem Beschwerdefall liegt ein Bescheid zu Grunde, mit dem einem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren nach § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben wurde. Die Ablehnung eines solche Antrages ist schon ihrer Natur nach einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der dagegen erhobenen Beschwerde kann schon wegen des Fehlens einer Vollzugsmöglichkeit aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Dem Beschwerdeführer und Antragsteller würde damit sonst - vorläufig - eine Rechtsstellung zuerkannt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 1. Dezember 2011
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