Normen
BAO §279 Abs3;
BAO §295;
BAO §303 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
BAO §279 Abs3;
BAO §295;
BAO §303 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 und Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die am 4. April 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2012/15/0080 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG. Über diese wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2012 das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 teilte das Finanzamt dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass hinsichtlich des Verfahrens Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO verfügt und am 13. Dezember 2013 ein (neuer) Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 erlassen wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Jänner 2014 wurde sodann auch der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert.
Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verliert ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid seine Geltung, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2009 klaglos gestellt wurde (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 312). Ein neuer Abgabenbescheid gemäß § 295 BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juli 2007, 2005/15/0054, mwN). Anderes könnte sich allenfalls bei einer Amtsbeschwerde bei Annahme einer Bindungswirkung nach § 279 Abs. 3 BAO ergeben (vgl. RdW 2008/256, 308 f letzter Absatz). Demnach ist im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten.
Damit war die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Der Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG, eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997, setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtwidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach freier Überzeugung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 20. März 2014
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