VwGH 2012/02/0181

VwGH2012/02/018128.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des S in S, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Juni 2012, Zl. UVS- 1-1050/E3-2011, betreffend Übertretung des KFG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §101 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1a;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KFG 1967 §101 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1a;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter näherer Angabe der Tatzeit und des Tatortes schuldig erkannt, er habe "als Belader der Firma S Transporte GesmbH in S das angeführte Lastkraftfahrzeug (Anhänger) der Firma Schlosserei B GmbH am Tattag beladen dabei nicht Sorge getragen, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde festgestellt, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 10.500 kg durch die Beladung um 6.900 kg überschritten wurde. Das angeführte Kfz wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt."

Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1a KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen, weshalb gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie darauffolgender Replik des Beschwerdeführers erwogen hat:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 101 Abs. 1a KFG hat, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kfz oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser - unbeschadet der §§ 102 Abs. 1 und 103 Abs. 1 - dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c eingehalten werden.

Der Beschwerdeführer rügt, dass eine strafrechtliche Verantwortung iSd § 101 Abs. 1a KFG nur dann angenommen werden könne, wenn in der Tatumschreibung die Eigenschaft als für die Beladung Anordnungsbefugter angelastet werde - was auf ihn allerdings nicht zutreffe. Demgegenüber habe die belangte Behörde nur Feststellungen dazu getroffen, wer als Belader fungiert habe, nicht aber, wer im konkreten Fall tatsächlich anordnungsbefugt iSd § 101 Abs. 1a KFG gewesen sei.

Dies führt die Beschwerde zum Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 1986, Zl. 85/03/0046, festgestellt, dass unter einem Anordnungsbefugten iSd § 101 Abs. 1a KFG eine Person zu verstehen ist, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart insbesondere die Menge des Ladegutes zu bestimmen. An diese unmittelbare Einflussnahme knüpft das Gesetz die zusätzliche, neben der des Lenkers und des Zulassungsbesitzers bestehende Verantwortlichkeit für eine dem § 101 Abs. 1 KFG entsprechende Beladung (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 87/03/0280).

Davon ausgehend erweist sich die Eigenschaft als (von der Person des Lenkers oder Zulassungsbesitzers verschiedener) für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter als wesentliches Tatbestandselement des § 101 Abs. 1a KFG.

Da dieser Tatvorwurf aber im Spruch des durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses fehlt, entspricht dieser nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG, demzufolge der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0084). Aus der im Beschwerdefall erfolgten Umschreibung der Tätereigenschaft ("als Belader") lassen sich demgegenüber die Merkmale, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 101 Abs. 1a KFG ("für die Beladung Anordnungsbefugter") ergibt, nicht erkennen. Die Zitierung des § 101 Abs 1a KFG vermag die Angabe des Tatbestandselements des "für die Beladung Anordnungsbefugten" im Spruch nicht zu ersetzen.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. I Nr. 8/2014.

Wien, am 28. März 2014

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