VwGH 2012/01/0131

VwGH2012/01/013125.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, in der Beschwerdesache der 1. H GmbH, 2. KB und

3. B GmbH, alle in B und vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 25. Juli 2012, Zl. E1/4635/6/2011, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (mitbeteiligte Partei: Fa. P Inh. AL in B), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 27. Februar 2012 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 28 Abs. 1 und 3 Pyrotechnikgesetz 2010 (im Folgenden: PyroTG) die Bewilligung zum Besitz und zur Verwendung von im Einzelnen aufgezählten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorie F 3 und F 4 am 29. Februar 2012 zwischen 18 und 19 Uhr (Ersatztermin am 1. März 2012 zwischen 18 und 19 Uhr) auf der Schipiste oberhalb der S-Station auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Vorschreibung von 38 Bedingungen und Auflagen erteilt.

Die gegen diesen Bescheid von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 25. Juli 2012 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. September 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde. In dieser wird (u.a.) ausgeführt, die Sichtweise, dass an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides kein objektives Interesse mehr bestehe, da die Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei schon konsumiert worden sei, würde den beschwerdeführenden Parteien "jeglichen Rechtsschutz auch bei zukünftigen Feuerwerken verwehren". Es sei damit zu rechnen, dass den beschwerdeführenden Parteien (wie bereits in den Jahren 2011 und 2012) auch bei in Zukunft abgehaltenen Feuerwerken erneut kein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren eingeräumt werde, wenn nicht der Verwaltungsgerichtshof über die Frage der Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach § 28 PyroTG eine Entscheidung treffe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, die in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwenden ist (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Rz. 52 zu Art. 151 Abs. 51 B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 14. Jänner 2013, Zl. 2011/08/0109, vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0104, vom 17. August 2010, Zl. 2007/06/0193, vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0228, und vom 29. Februar 2008, Zl. 2008/04/0019).

Im Beschwerdefall war der Termin des (mit dem von den beschwerdeführenden Parteien mit Berufung bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 27. Februar 2012 bewilligten) Besitzes und der Verwendung der genannten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze (Feuerwerk) in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einbringung bereits verstrichen. Da der Verwaltungsgerichtshof nur zur Entscheidung über solche Bescheidbeschwerden berufen ist, bei denen eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch eine Änderung der konkreten Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken vermag, nicht aber zur allfälligen Feststellung in der Vergangenheit gelegener, für den Beschwerdeführer jedoch nicht konkret fortwirkender Rechtsverletzungen, erweist sich in einem Fall wie dem vorliegenden die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein für die Wahrnehmung der Rechte der beschwerdeführenden Parteien tauglicher Behelf; dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht etwa nur ein Ausfluss oder eine Fortsetzung der Parteistellung im Verwaltungsverfahren ist, sondern überdies an die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte gebunden ist. Es ist für die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht entscheidend, ob den beschwerdeführenden Parteien im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren rechtens die Stellung einer Partei verweigert wurde, wenn - wie im Beschwerdefall - auch in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgenden fortgesetzten Verfahren infolge zeitlicher Überholung ein derartiges prozessuales Mitwirkungsrecht gar nicht mehr realisiert werden kann. Zu einer objektiven, nicht mehr als Rechtsschutzinstrument im Sinne (und im Anwendungsbereich) des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dienenden Rechtskontrolle ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (siehe den hg. Beschluss vom 24. Jänner 1995, Zl. 93/04/0204, mwH; vgl. zur Unzulässigkeit einer Beschwerdeerhebung mangels Rechtsschutzbedürfnisses infolge zeitlicher Überholung aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 24. April 2013, Zl. 2013/03/0023, vom 13. November 2012, Zl. 2009/10/0206, vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0104, vom 25. März 2009, Zl. 2009/03/0010, und vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0018). Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt nicht in Betracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Oktober 2013, Zl. 2011/10/0183, vom 13. November 2012, Zl. 2009/10/0206, und vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/10/0010).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. Februar 2014

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