Normen
AVG §9;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs2;
AWG 2002 §73 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs4;
AWG 2002 §73;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §152b;
KO idF vor 1. 7. 2010 §59;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31;
AVG §9;
AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §73 Abs2;
AWG 2002 §73 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs4;
AWG 2002 §73;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §152b;
KO idF vor 1. 7. 2010 §59;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Die A. GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2006 der Konkurs eröffnet und die im Jahr 2009 im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht wurde, hat am Standort F. in S u.a. auf im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Liegenschaften eine Abfallbehandlungsanlage betrieben, für die mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 2003 eine Betriebsbewilligung erteilt worden war, die am 31. Mai 2005 erloschen ist. Im Rahmen dieser Betriebsstätte wurden von der A. GmbH Abfälle ohne Bewilligung im Freien gelagert. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 4. März 2005 und 13. Dezember 2005 wurden der A. GmbH Aufträge zur Entfernung der im Freien gelagerten Abfälle im Ausmaß von insgesamt 110.540 m3 erteilt. Diese Bescheide wurden auch der beschwerdeführenden Partei zugestellt.
Mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 29. September 2004 war die A. GmbH aufgefordert worden, so rasch wie möglich einen der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen sowie die Auflagen und Aufforderungen der Behörden einzuhalten. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2005 teilte die beschwerdeführende Partei der A. GmbH erstmalig mit, dass sie als Grundstückseigentümerin die konsenslosen Zwischenlagerungen nicht tolerieren könne, und forderte sie die Anlagenbetreiberin auf, umgehend mit der Entfernung der nicht genehmigten Zwischenlagerungen zu beginnen sowie die beschwerdeführende Partei über den Fortschritt auf dem Laufenden zu halten.
Am 23. Mai 2006 brach auf dem Gelände der A. GmbH ein Großbrand aus, wovon u.a. die Grundstücke der beschwerdeführenden Partei sowie ein Teil der im Freien gelagerten Abfälle und der nördliche Teil der Halle für die Abfallaufbereitung auf einer Gesamtfläche von knapp 2 ha betroffen waren.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft K (im Folgenden: BH) wurde gemäß § 73 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 ein Unternehmen mit der Entsorgung und Verbrennung der Abfälle beauftragt, das diesen Auftrag erfüllt hat. Dieses Unternehmen legte für seine Tätigkeit mehrere Rechnungen, die von einem Amtssachverständigen überprüft wurden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2011 wurde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die §§ 73 und 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 als Eigentümerin der angeführten Grundstücke verpflichtet, für die gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. von der BH am 9. Juni 2006 angeordneten Sofortmaßnahmen die mit EUR 401.340,91 bestimmten Kosten innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass keine Verpflichteten nach § 73 leg. cit. zum Kostenersatz herangezogen werden könnten und deshalb die beschwerdeführende Partei als gemäß § 74 Abs. 1 und 2 leg. cit. subsidiär haftende Liegenschaftseigentümerin in Anspruch zu nehmen sei. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass u.a. die Tatbestandsvoraussetzungen der Duldung der (Ab)lagerungen und der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen erfüllt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid u.a. mit dem Vorbringen, dass die Geltendmachung persönlicher Haftungen gegenüber den Geschäftsführern unterblieben sei und die belangte Behörde sich damit hätte auseinandersetzen müssen, ob die "hinter der im Konkursverfahren verfangenen Gesellschaft stehenden Personen infolge ihrer gravierenden Verwaltungsübertretungen nicht privat zum Kostenersatz heranzuziehen sind". Ferner wendet sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung der belangten Behörde, dass diese trotz der schriftlichen Aufforderungen der beschwerdeführenden Partei an die A. GmbH, womit sie auf die Einhaltung des gesetzeskonformen Zustandes und des Bewilligungsbescheides durch die A. GmbH energisch gedrungen habe, von einer konkludenten Zustimmung zur illegalen Deponierung und Duldung seitens der beschwerdeführenden Partei ausgegangen sei.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Zur näheren Begründung und im Hinblick darauf, dass der vorliegende Beschwerdefall sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenen Fällen gleicht, die den hg. Erkenntnissen vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0117, und vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0225, zugrunde liegen, wird gemäß § 43 Abs. 2 (zweiter Satz) VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen.
Es war daher auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Kostenersatzmehrbegehren der beschwerdeführenden Partei war abzuweisen, weil dieses zum einen den pauschalierten Schriftsatzaufwand überschreitet und die verzeichnete Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. dazu etwa das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2009/07/0117, mwN) sowie zum anderen gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 VwGG Gebietskörperschaften von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit sind.
Wien, am 20. Februar 2014
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