Normen
AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §10 Abs5;
AsylG 2005 §17 Abs1;
AsylG 2005 §17 Abs2;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14;
AVG §19 Abs3;
AVG §19;
FrPolG 2005 §125 Abs3 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §2 Abs1 Z14;
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §10 Abs5;
AsylG 2005 §17 Abs1;
AsylG 2005 §17 Abs2;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14;
AVG §19 Abs3;
AVG §19;
FrPolG 2005 §125 Abs3 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §2 Abs1 Z14;
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, gemäß seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Guinea und im Juli 2004 in das Bundesgebiet eingereist, wurde schon im Februar 2005 wegen eines Vergehens nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt. Im Hinblick darauf erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen ihn mit Bescheid vom 1. März 2005 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot, das mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwuchs.
Bereits am 12. Juli 2004 hatte der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren über diesen Antrag war ab 28. Februar 2005 eingestellt und wurde, nachdem sich der Beschwerdeführer nach einer zweiten strafgerichtlichen Verurteilung abermals in Haft befand, am 24. April 2006 wieder fortgesetzt.
Mit Bescheid vom 14. August 2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab. Außerdem wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei, und es wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Guinea ausgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2011 behob der Asylgerichtshof die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung ersatzlos. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit 14. August 2009 mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet sei und einen spanischen Aufenthaltstitel besitze. Es könne daher - so der Asylgerichtshof nach Bezugnahme auf einzelne Artikel der Richtlinie 2004/38/EG - "nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers erfüllt wären".
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der oben genannten fremdenpolizeilichen Maßnahme vom 1. März 2005. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 3. Dezember 2012 wies der unabhängige Verwaltungssenat Wien diesen Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 11. April 2013 wurde der Beschwerdeführer daraufhin für den 23. Mai 2013, 8:30 Uhr, vorgeladen. In Bearbeitung der Angelegenheit "Durchsetzbare Ausreiseentscheidung - Prüfung von Sicherheitsmaßnahmen zur Ausreiseverpflichtung" sei es notwendig, dass er persönlich "in unser Amt" komme. Wenn er die Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er - vor allem - damit rechnen, dass gemäß § 19 Abs. 3 AVG seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Der Beschwerdeführer wurde für den 23. Mai 2013 vorgeladen. Dieser Termin ist bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer hat ihn aber nicht wahrgenommen und es ist nicht zu sehen, dass die für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung angedrohten Sanktionen nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zu befürchten wären. In Stattgebung des Antrages, der gegen den Ladungsbescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar mit Beschluss vom 24. April 2013, Zl. AW 2013/21/0025, angeordnet, dass gegen den Beschwerdeführer wegen einer allfälligen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides (insbesondere) eine Vorführung nach § 19 Abs. 3 AVG nicht erfolgen dürfe. Diese Anordnung erstreckte sich jedoch nur auf die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und verliert mit dessen Beendigung ihre sistierende Wirkung. Über die vorliegende Beschwerde ist daher - wie einleitend festzuhalten ist - meritorisch zu erkennen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit seiner Ladung. Er sei am 1. Jänner 2006 Asylwerber gewesen, weshalb das Aufenthaltsverbot vom 1. März 2005 gemäß § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG zu einem Rückkehrverbot geworden sei. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Asylverfahren zwischen dem 28. Februar 2005 und dem 24. April 2006 eingestellt gewesen sei, weil er ungeachtet der Verfahrenseinstellung als Fremder gegolten habe, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Ein Rückkehrverbot trage aber keine Ausreiseverpflichtung in sich, weshalb der erklärte Zweck der bekämpften Ladung - im Hinblick auf das Bestehen einer durchsetzbaren Ausreiseentscheidung Prüfung von Sicherheitsmaßnahmen zur Ausreiseverpflichtung - ins Leere gehe. Davon abgesehen wäre das seinerzeitige Aufenthaltsverbot auch deshalb nicht durchsetzbar, weil sich nach Ansicht des Asylgerichtshofs wesentliche Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes ergeben hätten und dem Beschwerdeführer die Ausreise "sohin auf Grund staatlicher Schutzpflicht des Privat- und Familienlebens nicht mehr zuzumuten" sei.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
Zunächst trifft es nämlich nicht zu, dass der Beschwerdeführer am 1. Jänner 2006 Asylwerber war. Gemäß § 1 Z 3 AsylG galt als Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Das am 1. Jänner 2006 an die Stelle des AsylG getretene Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) brachte insofern keine Änderung. Gemäß seinem § 2 Abs. 1 Z 14 ist Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
Fremden, deren Asylverfahren am 1. Jänner 2006 eingestellt war, kam damit nach beiden Begriffsbestimmungen die Asylwerbereigenschaft nicht zu. Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0668, lässt sich nichts Anderes entnehmen. Wenn darin, wie vom Beschwerdeführer betont, festgehalten ist, ein Fremder, dessen Verfahren eingestellt wurde, gelte ungeachtet der mit der Verfahrenseinstellung einhergehenden Beendigung seiner Asylwerbereigenschaft (wiederum) als Fremder, der "in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", so ist auf die ausdrückliche Erwähnung der mit der Verfahrenseinstellung einhergehenden Beendigung der Asylwerbereigenschaft zu verweisen.
Nur auf die Asylwerbereigenschaft kommt es im gegebenen Zusammenhang aber an. § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG ("Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.") knüpft ausdrücklich an diesen Status an und lässt nicht erkennen, dass auch Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz (bloß) gestellt haben (zur Differenzierung vgl. § 17 Abs. 1 und 2 AsylG 2005), von der Anordnung dieser Bestimmung erfasst sein sollen. Dass sie - was Gegenstand des genannten Erkenntnisses vom 17. März 2009 war - ebenso wie Asylwerber dem zweiten Absatz des § 76 FPG (und nicht dem ersten Absatz dieser Bestimmung) unterfallen, ist für § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG ohne Belang.
Nach dem eben Gesagten wurde das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot vom 1. März 2005 nicht von § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG erfasst und blieb somit in seiner Eigenschaft unangetastet. Auch die in der gegenständlichen Beschwerde weiter angesprochene Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13. Dezember 2011 beeinträchtigte es aber nicht. Zwar hat der Asylgerichtshof die erstinstanzliche asylrechtliche Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG ersatzlos behoben und in seiner Begründung zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht erfüllt wären. Damit wurde aber weder ausdrücklich noch implizit über das seinerzeitige Aufenthaltsverbot abgesprochen. Auch derogative Wirkung kommt der genannten Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht zu, und zwar ungeachtet dessen, dass das dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Fehlverhalten (auch) bei der Entscheidung des Asylgerichtshofes zu berücksichtigen war. In dieser Entscheidung kann nämlich weder die konstitutive Begründung eines Aufenthaltsrechts noch - fallbezogen - ein Verdrängungswirkung entfaltender Ausspruch nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005, wonach die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei (vgl. zur Wirkung dieses Ausspruches den hg. Beschluss vom 22. Juli 2011, Zl. 2009/22/0128), erblickt werden. Das behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht. Seiner Annahme aber, ihm wäre eine Ausreise aus Österreich nicht zumutbar, steht schon die erfolglose Stellung seines Aufhebungsantrages entgegen.
Zusammenfassend ist somit nicht zu sehen, weshalb das seinerzeitige Aufenthaltsverbot nach Beendigung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht durchsetzbar sein soll. Gegen den mit der gegenständlichen Ladung verfolgten Zweck "Durchsetzbare Ausreiseentscheidung - Prüfung von Sicherheitsmaßnahmen zur Ausreiseverpflichtung" bestehen daher keine Bedenken, weshalb die gegen den Ladungsbescheid erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 2. August 2013
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