VwGH 2013/16/0063

VwGH2013/16/006329.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der Dr. E in V, Liechtenstein, vertreten durch die Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Seilerstätte 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Dezember 2012, Zl. RV/2304-W/06, betreffend Erbschaftssteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013, B 137/13-3, die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 4. April 2013, B 137/13-5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die beschwerdeführende Partei mit Verfügung vom 10. April 2013, 2013/16/0063-2, auf, u. a. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen. Die beschwerdeführende Partei war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Versäumung als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb der dazu gesetzten Frist brachte die beschwerdeführende Partei einen Schriftsatz vom 2. Mai 2013 ein und führte darin unter der Überschrift "II) Beschwerdegründe" (einen eigenen Punkt "Beschwerdepunkt" enthält der Schriftsatz nicht) aus:

"Die Beschwerdeführerin wurde durch den obzitierten Bescheid in ihren sonstigen Rechten verletzt:

Der obzitierte Berufungsbescheid des Unabhängigen Finanzsenates für Wien vom 7.12.2012 verstößt insbesondere gegen

(1) die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen, da ...

(2) unrichtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der betreffenden Bestimmungen des ErbschaftssteuerG ...

…..

(6) Schließlich wurde der Beschwerdeführerin auch der verfassungsmäßig gewährleisteten Anspruch auf ein 'faires' Verfahren nach Artikel 6 EMRK verwehrt."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Durch das bloße Anführen eines Verstoßes gegen "die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen" sowie von "unrichtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Denn ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0218, mwN).

Soweit die beschwerdeführende Partei in den Punkten 3 bis 5 ihres Abschnittes "II) Beschwerdegründe" anführt, verschiedene näher genannte Bestimmungen seien unrichtig angewendet worden, wird ebenfalls ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet, sondern Beschwerdegründe angesprochen.

Unter Absatz 6 des Abschnittes "II Beschwerdegründe" führt die beschwerdeführende Partei aus: "Schließlich wurde der Beschwerdeführerin auch der verfassungsmäßig gewährleistete Anspruch auf ein 'faires' Verfahren nach Art. 6 EMRK verwehrt". Damit wird jedoch auch kein tauglicher Beschwerdepunkt angeführt, weil Angelegenheiten des damit als verletzt bezeichneten verfassungsgesetzlich geschützten Rechts gemäß Art. 133 Z 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind.

Da die beschwerdeführende Partei somit das Recht, in dem sie sich verletzt erachtet, nicht bestimmt bezeichnet hat, war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.

Wien, am 29. Mai 2013

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