VwGH 2013/03/0014

VwGH2013/03/001419.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der D A in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17. Dezember 2012, Zl. E1/233.786/2012, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

SPG 1991
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2013030014.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2010 gestellte Antrag, ihr einen Waffenpass auszustellen, gemäß § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Antrag sei damit begründet worden, dass von der Beschwerdeführerin im Zuge der Interventionstätigkeit für Leasingunternehmen österreichweit Leasingfahrzeuge eingezogen bzw größere Bargeldmengen eingeholt und an die jeweilige Leasingfirma weitergeleitet wurden. Bargeld in der Höhe von EUR 5.000,-- bis EUR 40.000,-- befände sich in dieser Zeit (zB am Wochenende, in der Nacht, Aufenthalts in Hotels, Pensionen) im Zug der "Österreichtour" in ihrem Besitz.

Die Beschwerdeführerin habe ein psychologisches Gutachten gemäß § 8 Abs 7 WaffG aus dem Jahr 2011 beigebracht, es seien keine Anzeichen dafür erkennbar, dass diese (insbesondere unter psychischer Belastung) dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Ein im Jahr 2011 ausgestellter "Waffenführerschein" sei ebenfalls vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt (Stellungnahme vom 17. November 2011), dass ihr Unternehmen A & K OG von der Obank eine neue Generalvollmacht erhalte, welche auch sämtliche Konzerngesellschaften im In- und Ausland inkludiere. Einem beigelegten Schreiben der Obank Leasing GmbH sei zu entnehmen, dass die genannte OG beauftragt und bevollmächtigt werde, Leasingobjekte bzw unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehende Kreditobjekte einzuziehen und zu verwahren, wenn Leasingbzw Kreditraten nicht bezahlt würden.

Die Beschwerdeführerin habe ferner (Schreiben vom 27. November 2011) darauf hingewiesen, dass ihr Unternehmen derzeit vom Obanksektor beauftragt werde, wenn unauffällige, inländische Kunden (deren Zahlungsmoral sich stetig verschlechtert habe) auf Zahlungsaufforderungen nicht mehr reagierten und entsprechende Rückstände aufwiesen. Hier würde je nach Fall entschieden, ob ihr Unternehmen nur mehr das Finanzierungsobjekt ausfindig machen und sicherstellen solle oder ob eine sofortige Mindestteilzahlung und eine kurzfristige Rückzahlungsvereinbarung noch denkbar erscheine. Die Entscheidung treffe ihr Unternehmen vor Ort, je nach Sachverhalt. In den Vollmachten des Obanksektors für Unternehmen sei auch die Entgegennahme für Bargeld geregelt. Weiters würde ihre Firma beauftragt, Recherchen durchzuführen, es würden daher auch Kontakte im Ausland seitens ihres Unternehmens überprüft. Vorrangig sei die Sicherstellung der Finanzierungsobjekte in Österreich, bevor diese noch ins Ausland gebracht werden könnten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Organisationen oder organisierte Banden über entsprechende kriminelle Energie verfügten, um die Beschwerdeführerin an Leib und Leben zu gefährden. Grundsätzlich wollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - mit dem sie das Unternehmen betreibe - verhindern, dass man im Zuge einer Intervention in Gefahr gerate, weshalb in den Vollmachten "auch die Beauftragung der Behörde vor Ort inklusive einer Strafanzeige geregelt sei". Ab 2012 werde ihr Unternehmen zur Vorkreditprüfung vor Ort beauftragt, wenn größere Volumina bei entsprechenden Unternehmen mit starkem Auslandsgeschäft in den osteuropäischen Raum auftreten würden.

Die Beschwerdeführerin habe auch mitgeteilt (Schreiben vom 2. Dezember 2011), dass sie (nach Rücksprache mit der Gewerbebehörde) nunmehr die Voraussetzungen erfülle, um den Gewerbeschein einer Sicherheitsfirma lösen zu können, den sie auch umgehend beantragen würde. Sie sei in keiner Weise vor Racheaktionen diverser Schuldner geschützt, weil der Firmensitz auch gleichzeitig die Wohnadresse sei.

Weiters habe die Beschwerdeführerin Vorfälle geschildert (Stellungnahme vom 7. März 2012), um zu zeigen, dass ihrer Ansicht nach ihre berufliche Tätigkeit mit erheblichen und das Normalmaß weit übersteigenden Gefahren verbunden sei, denen nur mit dem Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe begegnet werden könne. In diesen Fällen sei eine besondere Aggressivität der beteiligten Personen sichtbar geworden, gegen die Beschwerdeführerin seien teilweise sogar Waffen oder andere gefährliche Gegenstände erhoben worden. Lediglich aufgrund glücklicher Umstände hätte man flüchten und so Schlimmeres verhindern können; es hätte aber leicht zu einer Gewaltanwendung kommen können, der die Beschwerdeführerin aber schutzlos ausgeliefert gewesen sei:

Am 12. August 2010 habe die Beschwerdeführerin in I ein Leasingobjekt sicherstellen wollen. Der Leasingnehmer habe einen Wutausbruch bekommen und das nächste Hackbeil in die Hand genommen und die Beschwerdeführerin beschimpft. Die Beschwerdeführerin habe den Betrieb verlassen und Strafanzeige nach § 133 StGB erstattet.

Am 5. August 2010 habe die Beschwerdeführerin in S ein Leasingobjekt rückholen wollen, worauf der Leasingnehmer eine Heugabel ergriffen und die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Drohgebärden vom Grundstück verwiesen habe. Strafanzeige sei erstattet worden.

Am 17. Juni 2008 sei ein Unternehmer in Tirol aufgesucht worden. Dieser habe zunächst angegeben, er wolle nur mehr seine persönlichen Sachen aus dem Fahrzeug nehmen und der Beschwerdeführerin dann das Fahrzeug übergeben. Sobald er sich aber im Fahrzeug befunden habe, habe er die Fahrertür zugezogen und diese versperrt. In weiterer Folge habe er den PKW gestartet und sei direkt auf die Beschwerdeführerin zugefahren. Sie habe noch rechtzeitig ausweichen können; hier sei ebenfalls Strafanzeige erstattet worden.

Am 22. August 2009 habe die Beschwerdeführerin wiederum einen Leasingnehmer in Tirol aufgesucht. Dieser habe ihr den Zugang zu seinem Grundstück, auf welchem ein Schäferhund frei herumgelaufen sei, verwehrt. Im Zuge der Erklärung der Möglichkeiten im gegenständlichen Fall habe der Leasingnehmer die Gartentür geöffnet, der Hund sei dann aus dem Garten geschossen. Die Beschwerdeführerin habe gerade noch rechtzeitig in ihren Wagen flüchten können. Auch hier sei Strafanzeige erstattet worden. Danach habe man entsprechende Kratzspuren am Wagen entdeckt.

Am 21. Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin ein Fuhrparkunternehmen in Salzburg aufgesucht. Nach Erklärung der Sachlage hätten sich einige, vermutlich betriebszugehörige Personen mit diversen schweren Werkzeugen (Brechstangen, Gabelschlüssel für LKW, etc) versammelt. Mit einem eindeutigen Lächeln habe der Leasingnehmer der Beschwerdeführerin erklärt, dass es für ihre Gesundheit sicher besser wäre, nun zu gehen. In diesem Fall habe man Bericht an das Leasingunternehmen erstattet. Der Leasingnehmer habe noch gemeint, er werde sich den Rest mit dem Leasingunternehmen selbst ausmachen.

Am 3. September 2010 habe die Beschwerdeführerin ein Unternehmen in Vorarlberg aufgesucht. Dabei sei sie von einer Person mit einer Schusswaffe ins Visier genommen worden. Sofort habe sie den Wagen gestartet und sei davon gefahren. Sie sei zur nächsten Polizeidienststelle gefahren, dort hätte man ihr beschieden, dass eine Anzeige keinen Sinn mache.

Am 16. Februar 2012 sei die Beschwerdeführerin zu einem Landwirt nach Oberösterreich gefahren. Der Leasingnehmer habe bei vergangenen Besuchen bereits mehrfach Wutanfälle bekommen und behauptet, dass er Jäger sei. Daraus habe die Beschwerdeführerin geschlossen, dass der Leasingnehmer bewaffnet sei. Sie habe vor einer Tankstelle auf einem Abstellplatz bezüglich eines geleasten Tiefladers gewartet. Der Tieflader sei beschädigt worden, während man auf den Abschleppdienst gewartet habe.

Es habe eine Gefährdung im Zusammenhang mit einem näher genannten Unternehmen gegeben. Eine Person sei auf Grund ihrer Drohung zwischenzeitlich zu fünf Monaten Haft verurteilt worden.

In ihrer Berufung gegen den Erstbescheid habe die Beschwerdeführerin (ua) darauf hingewiesen, dass ihr Unternehmen nicht Kunden aufsuche, um fremde Forderungen einzuziehen. Lediglich zur Abwehr der beauftragten Rückholung könne es zu einer Bezahlung (beispielsweise bei einem Bankinstitut) kommen. Naturgemäß suche die Beschwerdeführerin nicht die Konfrontation bei der Rückholung von Leasinggegenständen und erstatte bei Verweigerung des Objekts eine Anzeige. Gerade der Umstand der Wegnahme des Leasingobjekts sei es aber, der manche Schuldner erzürnt und aggressiv mache. Die Schuldner würden aber vor Rückholung mehrfach und qualifiziert von den Auftraggebern gemahnt, ihnen sei daher regelmäßig bekannt, dass sie Schulden gegenüber der Leasinggesellschaft hätten. Diese von ihr legal ausgeübte Tätigkeit begründe konkrete und erhebliche Gefahren, die die üblichen Gefahren, denen jedermann ausgesetzt sei, erheblich überstiegen. Diesen Gefahren könne ihrer Meinung nach nur mit dem Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen begegnet werden, eine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr bestehe nicht.

Schließlich habe die Beschwerdeführerin einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 5. Oktober 2012 vorgelegt (Äußerung vom 10. Oktober 2012). Demnach habe das Magistratische Bezirksamt für den 22. Bezirk festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Gewerbes "Inkassoinstitute" für das Unternehmen der Beschwerdeführerin vorlägen.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde insbesondere darauf, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine besondere Gefahr darstellte, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe (zusammengefasst) eine über bloße Vermutung und Befürchtung hinausgehende konkrete Gefährdung nicht dargetan. Dies gelte auch unter Bedachtnahme auf die erwähnten Vorfälle, wenn die Beschwerdeführerin die jeweilige Gefahrenlage durch entsprechendes, von ihr geschildertes defensives Verhalten habe abwehren können. Diese Gefahren wären zudem nicht am zweckmäßigsten durch das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe abzuwehren gewesen, auf dem Boden der §§ 21 Abs 2 und 22 Abs 2 WaffG werde mit diesen Vorfällen somit ein Bedarf zum Führen einer solchen Schusswaffe nicht begründet. Es sei eher anzunehmen, dass die Anwendung von Waffengewalt bei den geschilderten Vorfällen zu einem Gewaltexzess geführt hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (idF vor der Novelle BGBl I Nr 155/2012), lauten:

"Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport)."

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

..."

"Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

§ 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998, lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahe kommen."

Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa VwGH vom 20. Jänner 2012, 2012/03/0037, mwH).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl etwa VwGH vom 26. April 2011, 2011/03/0100, VwGH vom 26. April 2010, 2010/03/0109 und VwGH vom 26. April 2011, 2010/03/0200, alle mwH, sowie die dort genannten Beispielsfälle) dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalles zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl dazu etwa VwGH vom 18. Mai 2011, 2012/03/0122).

2. Unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin - die insbesondere aus den besagten Vorfällen ableitet, dass ihr ein Waffenpass auszustellen gewesen wäre und die Meinung vertritt, einen Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG glaubhaft gemacht zu haben - zeigt diese am Maßstab der dargestellten Rechtslage nicht auf, dass in ihrem Fall eine besondere Gefahrenlage besteht, die für sie gleichsam zwangsläufig erwächst und in welcher eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann.

Die vorgebrachten Vorfälle bezüglich der Rückholung von Leasinggegenständen (bzw der Entgegennahme von Geld) lassen nach diesem Maßstab nicht erkennen, dass es für die Beschwerdeführer in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen, um der Gefahrenlage wirksam zu begegnen. In den von ihr geschilderten Fällen hat sie sich (ohne Gewaltanwendung) dem Zugriff entziehen und den Ort des Geschehens verlassen können. Auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit von Anzeigen zur Ahndung von Vorfällen zeigen, dass ihr andere Möglichkeiten als die Anwendung von Waffengewalt zur Verfügung stehen, um auf das Verhalten von anderen Personen bei diesen Vorfällen zu reagieren; wenn - wie behauptet - eine Polizeidienststelle eine Anzeige nicht entgegennahm, so stand es der Beschwerdeführerin doch offen, Vorfälle schriftlich direkt an die Strafverfolgungsbehörden heranzutragen. Kommt die Beschwerdeführerin - wie im bekämpften Bescheid wiedergegeben - ihren beruflichen Aufgaben derart nach, dass sie bei der Verweigerung der Herausgabe eines Leasingobjekts Konfrontationen aus dem Weg gehe und Anzeige erstatte, kann auch von daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Gefahr ausgesetzt wäre, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Möglichkeit der Ausübung von Notwehr (vgl § 3 StGB) vermag daran nichts zu ändern. Für die von Beschwerdeseite ins Treffen geführte Berechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes "Inkassoinsititute" ist die oben referierte Rechtsprechung einschlägig, derzufolge die Durchführung von Geldtransporten - auch in den Abendstunden - und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge im Zusammenhang mit der von dieser Berechtigung eröffneten Einziehung fremder Forderungen nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet.

Zudem kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann (entgegen der Beschwerde) eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Situationen ist nicht erkennbar, wie sie durch die Androhung bzw Anwendung von Waffengewalt eine Erhöhung der Gefährlichkeit der Situation hätte hintanhalten können.

Zu den von der Beschwerdeführerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit befürchteten gefährlichen Angriffe ist der Vollständigkeit halber schließlich auf das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 (zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012) hinzuweisen. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB, wie dies der Beschwerde bezüglich befürchteter Eingriffe in ihr Leben bzw ihre körperliche Integrität offensichtlich vor Augen steht, kommt nach diesem Gesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037).

Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde auch vom Ermessen iSd § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch machte.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 19. März 2013

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