VwGH 2013/03/0088

VwGH2013/03/008823.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der C K in T, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Stöberl und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching, im wiederaufzunehmenden hg Verfahren Zl 2013/01/0027, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. September 2012 war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Schweiz abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 abgelehnt und sie mit weiterem Beschluss vom 18. Februar 2013 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der danach an die Beschwerdeführerin erteilte Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2013 enthielt einen Verspätungsvorhalt dahin, die abgetretene Beschwerde sei am 8. November 2012 zur Post gegeben und - entgegen den Beschwerdebehauptungen - nicht "fristgerecht" erhoben worden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dazu Vorbringen zu erstatten und Bescheinigung darzutun.

Die (abgetretene) Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 27. März 2013 auftragsgemäß ergänzt; zum Verspätungsvorhalt erstattete die Beschwerdeführerin darin Vorbringen und legte Bescheinigungsmittel vor.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl 2013/01/0027-5, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück.

Begründend legte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen dar, im Fall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof habe der Verwaltungsgerichtshof selbständig zu prüfen, ob die Frist für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewahrt wurde. Ausgehend vom vorgebrachten Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (26. September 2012) sei die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 7. November 2012 verstrichen; die am 8. November 2012 zur Post gegebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei daher verspätet erhoben worden. Zwar habe die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerde sei am 7. November 2012 beim Hauptpostamt Bregenz rechtzeitig aufgegeben, aber mit einem unrichtigen Postaufgabestempel des Folgetages (8. November 2012) versehen worden. Dem von der Post zur Feststellung des Zeitpunktes, an dem die betreffende Briefsendung der Post zur Weiterbeförderung tatsächlich übergeben wurde, angebrachten Datumsstempel komme der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu, weshalb es dem Einschreiter, der Beschwerdeführerin, obliege, den Gegenbeweis im Sinne des § 292 Abs 2 ZPO gegen die Richtigkeit des Poststempels zu führen. Dieser Beweis sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Mit den vorgelegten Erklärungen würde zwar versucht, Unzukömmlichkeiten (Unregelmäßigkeiten) am Postamt darzutun, ein Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe (am 7. November 2012) werde damit aber nicht erbracht. Vielmehr gingen die vorgelegten Erklärungen über die Behauptung, die Sendung am 7. November 2012 bei der Post aufgegeben zu haben, nicht hinaus. Auch seien Nachweise für die behauptete Postaufgabe wie etwa ein Rechnungsausdruck oder ausgefolgter Rechnungsbeleg oder der Postaufgabeschein von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausdruck über die Nachschau im postinternen EDV-System sei eine vom Poststempel abweichende Postaufgabe am 7. November 2012 nicht zu entnehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin erkenne offenbar selbst, dass ihre beigebrachten Erklärungen nicht genügten, den Gegenbeweis zu erbringen, zumal sie beantragt habe, "eine Postnachverfolgung durchführen zu lassen". Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe sei allerdings von der Beschwerdeführerin zu führen, mit einem Antrag, Erkundungsbeweise zu erheben, werde der Gegenbeweis nicht angetreten.

Die Beschwerde sei daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen gewesen.

Mit einer am 25. Juli 2013 zur Post gegebenen Eingabe wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2013/01/0027 im Wesentlichen mit dem Vorbringen gestellt, die Entscheidung vom 26. Juni 2013 (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet) bedeute zwingend, dass der Verwaltungsgerichtshof die im Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen für unrichtig halte. Dieser Vorwurf bedeute somit den disziplinären und strafrechtlichen Vorwurf der Ausstellung zweier unrichtiger eidesstattlicher Erklärungen durch einen Rechtsanwalt und eine Rechtsanwaltsanwärterin und damit den Vorwurf strafbarer Handlungen. Damit sei der Tatbestand des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG verwirklicht, nämlich der Beschluss vom 26. Juni 2013 durch gerichtlich strafbare Handlung (durch Verleumdung) herbeigeführt worden.

Abschließend wird - ohne weitere Darlegung - "die Befangenheit der an diesem Beschluss mitwirkenden Richter für das Wiederaufnahmsverfahren geltend gemacht".

Das dargestellte Vorbringen rechtfertigt keine Ablehnung:

Gemäß § 31 Abs 1 Z 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs 2 VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 5 leg cit, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl etwa VwGH vom 23. September 2009, 2009/03/0129).

Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl etwa VwGH vom 4. Juli 2005, 2005/10/0063, und vom 28. Mai 2008, 2008/03/0048).

Mit dem oben dargestellten Vorbringen macht die Antragstellerin die Unrichtigkeit des Beschlusses vom 26. Juni 2013, aber keine konkreten Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber der Antragstellerin hindeuten könnten, geltend.

Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 23. August 2013

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