VwGH 2010/03/0057

VwGH2010/03/005727.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. EE in S, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 23. März 2010, Zl. E1/1.432-2/2010, betreffend Aufhebung des Waffenverbots, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des über ihn verhängten Waffenverbotes abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg am 30. Jänner 2007 ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 verhängt worden sei. Dessen Rechtskraft sei mit Zustellung des am 26. August 2009 von der belangten Behörde erlassenen Ersatzbescheides am 28. August 2009 eingetreten. Der Beschwerdeführer habe am 1. Februar 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg den Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Waffenverbotes ohne nähere Begründung eingebracht.

Dieser Antrag sei von der erstinstanzlichen Behörde abgewiesen worden, da der Zeitraum des Wohlverhaltens in der Dauer von drei Jahren und sieben Monaten seit Verhängung des Waffenverbotes als nicht ausreichend für die Aufhebung des Waffenverbotes angesehen worden sei.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer gerügt, dass die erstinstanzliche Behörde ohne nähere Begründung davon ausgegangen sei, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens für die Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Waffenverbotes nicht ausreichend sei und sie nicht - unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, seines Verhaltens seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes - geprüft habe, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht sei.

Die in der Berufung vorgebrachten Argumente würden sich jedoch nicht als geeignet erweisen, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Die Waffenbehörde erster Instanz habe die zutreffende Schlussfolgerung aus dem im Ersatzbescheid der belangten Behörde (betreffend die Verhängung des Waffenverbotes) angeführten Sachverhalt gezogen, dass beim Beschwerdeführer der Zeitraum des Wohlverhaltens in der Dauer von drei Jahren und sieben Monaten seit der Anlasstat als nicht ausreichend für die Aufhebung des Waffenverbotes anzusehen sei. Dies sei das Ergebnis der sich aus § 12 Abs 7 WaffG zwingend ergebenden Verpflichtung der Behörde, antragsgemäß unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit der Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die in § 12 Abs 1 WaffG normierte qualifizierte Gefährdungsprognose im Zeitpunkt der beantragten Bescheiderlassung noch aufrecht sei. Bei dieser Beurteilung habe neben den vorher erwähnten Kriterien die Behörde auch allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen, bei deren Fehlen - also im Falle des Wohlverhaltens - der Beobachtungszeitraum in Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend lang sein müsse, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes und somit von der rechtlichen Zulässigkeit dessen Aufhebung gemäß § 12 Abs 7 WaffG ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz grundsätzlich innewohnenden Schutzzweck sei bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren auch in Verbindung mit der Aufhebung eines Waffenverbotes ein strenger Maßstab anzulegen, der sich auch insoweit in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung widerspiegle, als der Verwaltungsgerichtshof bei der Vollziehung des § 12 Abs 7 WaffG von einer mehrjährigen, manchmal sogar von einem vier Jahre übersteigenden Zeitraum des Wohlverhaltens ausgehe und in diesem Zusammenhang auch stets die Prüfung der Umstände des Einzelfalles unter Einschluss der Art und des zeitlichen Ausmaßes der Anlasstat verlange. Die belangte Behörde habe im Ersatzbescheid vom 26. August 2009 ausgeführt, dass die am 14. Juli 2006 vom Beschwerdeführer mit einem Jagdgewehr verübte Bedrohung der M K als Tatsache im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG zu werten sei, welche die Befürchtung der hinkünftig qualifiziert rechtswidrigen und somit missbräuchlichen Verwendung von Waffen einschließlich der damit verbundenen Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum rechtfertige, deren Nachhaltigkeit beim Beschwerdeführer als einem bis zum 6. Juni 2008 tätig gewesenen beeideten Jagdschutzorgan angesichts des vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes besonders wirksam zu sein habe.

Im Falle des Beschwerdeführers sei daher der Zeitraum seines Wohlverhaltens in der Dauer von drei Jahren und sieben Monaten als nicht ausreichend für die Aufhebung des Waffenverbotes anzusehen. In Anbetracht der früheren jagdrechtlichen Funktion des Beschwerdeführers könne nur ein besonders strenger Maßstab zum Tragen kommen, zumal der Beschwerdeführer unter Verwendung einer Schusswaffe die für die Verhängung des Waffenverbotes ursächliche Bedrohung vorgenommen habe, wozu zweifelsfrei ein besonderes Maß an Aggressionsbereitschaft gehöre, das einen deutlich über vier Jahre dauernden Zeitraum seines Wohlverhaltens für die antragsgemäße Anwendung des § 12 Abs 7 WaffG erforderlich mache. Diese Beurteilung werde noch durch die Tatsache verstärkt, dass der Beschwerdeführer aus für einen besonnenen Menschen nicht nachvollziehbaren Beweggründen mit dem am 14. Juli 2006 schwer alkoholisiert gewesenen und hinter einem Holzzaun stehenden E K auf "Tuchfühlung" gegangen sei und nicht auf eine Deeskalation hingewirkt habe, wie dies bereits im Ersatzbescheid vom 26. August 2009 angeführt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß § 12 Abs 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

2. § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Beschwerdeführers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl das hg Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0046).

3. Zur Vorgeschichte des angefochtenen Bescheides ist auf die hg Erkenntnisse vom 25. Februar 2009, Zl 2008/03/0064, sowie vom 17. Dezember 2009, Zl 2009/03/0159, zu verweisen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verhängung des Waffenverbotes durch den im Instanzenzug ergangenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2009 als unbegründet abgewiesen.

Demnach hat die belangte Behörde in diesem Ersatzbescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2006 M K "unter Verwendung (seines) Gewehrlaufes in deren Richtung mit den Worten 'brauchst auch einen (zu ergänzen: Schuss)?' gefährlich bedroht" habe. Eine Körperverletzung zum Nachteil des E K wurde nicht festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2009 dazu festgehalten, dass die festgestellte gefährliche Drohung unter Verwendung einer Schusswaffe das verhängte Waffenverbot rechtfertigt.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Hinblick auf den Beobachtungszeitraum von nunmehr drei Jahren und zehn Monaten, in dem der Beschwerdeführer ein vollkommen untadeliges Verhalten an den Tag gelegt habe, die für die ursprüngliche Verhängung des Waffenverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen seien. Der Vorfall der Bedrohung einer dritten Person unter Verwendung einer Schusswaffe habe zu keiner Verurteilung in einem gerichtlichen Strafverfahren geführt; das Strafverfahren sei nach Diversion, bei der sich die beteiligten Personen wechselseitig für den Vorfall entschuldigt hätten, eingestellt worden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass die Anlasstat nicht als schwer bezeichnet werden könne. Es handle sich bei dieser Anlasstat zudem um einen Einzelfall. Gegen den Beschwerdeführer lägen weder vor dieser Anlasstat noch danach irgendwelche Beschwerden vor, die zur Feststellung eines Sachverhaltes geführt hätten, der die Annahme gerechtfertigt hätte, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könne. Der von der belangten Behörde aus der Rechtsprechung gezogene Schluss, dass auch Wohlverhalten von bis zu vier Jahren für die Aufhebung eines Waffenverbotes nicht ausreiche, sei nicht zutreffend. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0046, ein Wohlverhalten über einen Zeitraum von knapp drei Jahren als nicht ausreichend beurteilt, wobei jedoch wesentlich sei, dass in diesem Fall der zu Jähzorn, aggressivem Verhalten und Tätlichkeiten neigende dortige Beschwerdeführer ein sich über Jahre hinziehendes, mit Alkoholmissbrauch im Zusammenhang stehendes aggressives Verhalten gezeigt habe. Dieser Sachverhalt sei nicht einmal entfernt mit dem für das gegenständliche Verfahren maßgebenden Sachverhalt zu vergleichen. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass auf Grund des geringen Verschuldensgrades in Verbindung mit der Dauer seines Wohlverhaltens und insbesondere seines untadeligen Persönlichkeitsbildes dem Antrag auf Aufhebung des über ihn verhängten Waffenverbotes stattzugeben sei.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Vorfall, der zur rechtskräftigen Verhängung des Waffenverbotes geführt hat, nicht als "nicht schwer" bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer hat demnach eine Person unter Verwendung seiner Schusswaffe bedroht, was - ungeachtet der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nach erfolgter Diversion - jedenfalls als qualifiziert missbräuchliche Verwendung der Waffe zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Zeitraum von rund drei Jahren und acht Monaten, der zwischen der "Anlasstat" und der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegen ist, nicht als ausreichend angesehen hat, um trotz Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum davon ausgehen zu können, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen sind.

5. Auch soweit der Beschwerdeführer auf das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0046, verweist und unter Hinweis auf den anders gelagerten Sachverhalt meint, dass im Beschwerdefall bereits eine Wohlverhaltenszeit von drei Jahren und acht Monaten ausreichend sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt war das Waffenverbot im Wesentlichen wegen Auseinandersetzungen im Familienkreis verhängt worden; trotz mittlerweile erfolgter Scheidung waren zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Waffenverbotes noch gerichtliche Auseinandersetzungen mit der früheren Ehefrau anhängig, sodass von einem weiter bestehenden Konfliktpotenzial auszugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Fall einen Zeitraum von vier Jahren als zu kurz angesehen, um verlässlich beurteilen zu können, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes weggefallen seien. Aus diesem Erkenntnis lässt sich daher nicht ableiten, dass im nunmehrigen Beschwerdefall sogar ein kürzerer "Wohlverhaltenszeitraum" als vier Jahre ausreichend wäre.

6. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zu erkennen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer wegen der Ausübung seiner "früheren jagdrechtlichen Funktion" als beeidetes Jagdschutzorgan ein besonders strenger Maßstab zum Tragen kommen müsse. Maßgeblich für die Verhängung des Waffenverbotes ist eine qualifizierte Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG; für die Aufhebung des Waffenverbotes ist der Wegfall der Gründe, die für seine Erlassung maßgebend waren, zu prüfen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die frühere Funktion des Beschwerdeführers als beeidetes Jagdschutzorgan auf den erforderlichen Beobachtungszeitraum für den Wegfall der Gefährdungsprognose Einfluss haben könnte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, dass im Fall des Beschwerdeführers ein "deutlich über vier Jahre dauernder Zeitraum" des Wohlverhaltens für die Aufhebung des Waffenverbotes erforderlich wäre.

Da mit dem angefochtenen Bescheid jedoch die Aufhebung des Waffenverbots rund drei Jahre und acht Monate nach dem für dessen Verhängung maßgebenden Vorfall versagt wurde, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig, da im Hinblick auf die konkrete "Anlasstat" - eine gefährliche Drohung unter Verwendung der Schusswaffe - ein Beobachtungszeitraum von weniger als vier Jahren nicht ausreichend ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können.

7. Die Beschwerde war daher - da bereits ihre Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2010

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