Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Antrag vom 12. November 2003 suchte die erstbeschwerdeführende Partei unter anderem um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Büro-, Produktions- und Lagergebäudes auf einem näher bezeichneten Grundstück in Stans an.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der erstbeschwerdeführenden Partei die weitere Ausführung des Vorhabens gemäß § 16 Abs. 1 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes bis zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Die dagegen erhobene Berufung wies die Tiroler Landesregierung mit Berufungserkenntnis vom 3. März 2004, Zl. U- 13.690/4, ab.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der erstbeschwerdeführenden Partei für die Errichtung des genannten Büro-, Produktions- und Lagergebäudes unter anderem die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 2005, Zl. U- 13.690/12, wurde der am 7. Juli 2004 erhobene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Untersagung der weiteren Ausführung des Vorhabens gemäß § 16 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, sollten die mit der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung verbundenen Auflagen erfüllt werden müssen, so würde dies einen enormen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben, wenn der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde Folge gegeben werden würde. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, vielmehr ergebe sich aus einer Abwägung aller berührten Interessen, dass "die aufschiebende Wirkung nicht nur vor unverhältnismäßigen Nachteilen bewahre".
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt überhaupt nur in Betracht, wenn der Bescheid einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt. Die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens ist keinem Vollzug zugänglich (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2003, Zl. AW 2003/06/0006, und vom 18. Oktober 1990, Zl. AW 90/10/0059 u.a.).
Dem Antrag der Beschwerdeführer war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. Februar 2006
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