VwGH 2012/16/0234

VwGH2012/16/023424.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der I in G, vertreten durch Mag. Martin Meier, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 8. Oktober 2012, GZ. RV/0163-G/12, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2011, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §256 Abs3;
BAO §273;
BAO §274;
BAO §289 Abs2;
BAO §85 Abs2;
BAO §86a Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2;
BAO §256 Abs3;
BAO §273;
BAO §274;
BAO §289 Abs2;
BAO §85 Abs2;
BAO §86a Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Das Finanzamt Graz-Stadt forderte mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 von der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück, welche diese für ihre im Jahr 1989 geborene Tochter S für den Zeitraum 1. März 2010 bis 28. Februar 2011 bezogen hatte. Im Winterhalbjahr des Schuljahres 2010/11 sei im Semesterzeugnis des von S besuchten "Abendgymnasiums" das Fach "Mathematik 8" unbeurteilt geblieben. Auf Nachfrage des Finanzamtes habe die Direktorin der Schule angegeben, dass S auch im Sommersemester 2010 nur "M 8" belegt habe und mit "unbeurteilt" abgeschlossen worden sei.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 mit der Begründung, ihre Tochter habe die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben, mehrere Module ("7 und 8") parallel besucht und immer am Unterricht teilgenommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. S besuche seit dem Schuljahr 2005/06 ein Bundesgymnasium für Berufstätige, welches eine besondere Art der Berufsausbildung biete, nämlich eine speziell für bereits im Berufsleben stehende Personen, die ihre Qualifikationen berufsbegleitend erhöhen wollten. Sie habe im Sommersemester 2010 und im Wintersemester 2010/11 lediglich ein Fach belegt und sei in diesem nicht beurteilt worden. S hätte bei einem friktionsfreien Studienfortschritt zumindest zwei Prüfungen ablegen müssen. Daher stehe für die belangte Behörde fest, dass S die Berufsausbildung im Streitzeitraum nicht ernsthaft und zielstrebig absolviert habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht "auf inhaltliche Entscheidung über ihre Berufung" verletzt erachtet, "wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet".

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, 2012/16/0095, und vom 29. Februar 2012, 2011/13/0126 und 0127, sowie den hg. Beschluss vom 7. Juli 2011, 2009/15/0093, jeweils mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" als Beschwerdepunkt nennt, verwechselt sie den Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG.

In ihrem somit als tauglichem Beschwerdepunkt angeführten Recht "auf inhaltliche Entscheidung über ihre Berufung" wurde die Beschwerdeführerin nicht verletzt. Die belangte Behörde hat die Berufung weder zurückgewiesen (§ 273 BAO) noch als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 oder § 274 BAO) oder zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 oder 86a Abs. 1 BAO) erklärt, sondern nach § 289 Abs. 2 BAO in der Sache entscheidend als unbegründet abgewiesen. Damit hat die belangte Behörde ohne jeden Zweifel eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung gefällt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2008/15/0293, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2013

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