VwGH 2009/15/0093

VwGH2009/15/00937.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des W K in I, vertreten durch die Hoffmann & Kammerstetter Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 83a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Innsbruck, vom 6. März 2009, Zl. RV/0111- I/06, betreffend den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §212a Abs5;
BAO §238 Abs1;
BAO §238 Abs3 litb;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BAO §212a Abs5;
BAO §238 Abs1;
BAO §238 Abs3 litb;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 verfügte das Finanzamt "den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung" betreffend Einkommensteuer 1992.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Den Beschwerdepunkt bezeichnet der Beschwerdeführer wie folgt:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf

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