VwGH 2012/11/0074

VwGH2012/11/007421.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der W Privatklinik Betriebs-Ges.m.b.H. & Co KG in W, vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 - Soziales Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 10. September 2010, Zl. MA 40 - GR-1-5408/2005, betreffend Änderung einer Krankenanstalt und Vorschreibung von Barauslagen (Kosten eines Sachverständigengutachtens), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs1;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;
KAG Wr 1987 §4;
KAG Wr 1987 §7 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs1;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;
KAG Wr 1987 §4;
KAG Wr 1987 §7 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. September 2010 wies die Wiener Landesregierung einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Änderung der von ihr betriebenen privaten (bettenführenden) Krankenanstalt W. im 9. Wiener Gemeindebezirk dahin, dass das Leistungsspektrum durch Errichtung einer Angiographieanlage (Gerät "Axiom Artis dFA System") erweitert wird, gemäß § 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG) ab (Spruchpunkt I.).

Unter einem wurden der Beschwerdeführerin für das zur Frage des Bedarfs erstellte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. M. gemäß § 76 Abs. 1 AVG Barauslagen in Höhe von EUR 3.200,-- vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde bereits ausgeführt war. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2012, B 1519/10-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Das Wr. KAG lautet idF. der Novelle LGBl. Nr. 13/2009 und der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2009 (auszugsweise):

"§ 4

(1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3) und das vorgesehene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Krankenanstaltsbetrieb notwendigen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, … ein Bedarf gegeben ist;

§ 7

(1) Jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber ist der § 4 sinngemäß anzuwenden. … .

…"

1.2. Das AVG lautet (auszugsweise):

"Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten."

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

2.1.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids liegt die Rechtsauffassung der belangten Behörde zugrunde, im Beschwerdefall sei eine wesentliche Veränderung der von der Beschwerdeführerin betriebenen privaten (bettenführenden) Krankenanstalt iSd. § 7 Abs. 2 Wr. KAG geplant, und zwar durch eine Ausweitung der gerätemäßigen Ausstattung, weshalb gemäß § 7 Abs. 2 Wr. KAG eine Bewilligungserteilung vom Bestehen eines Bedarfs abhänge.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen, wie bereits wiederholt im Laufe des Verwaltungsverfahrens, vor, eine Bedarfsprüfung hätte zu unterbleiben gehabt. Der bestehende Berechtigungsumfang der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin umfasse chirurgische, gynäkologische, urologische und interne Krankheitsfälle, Augenerkrankungen sowie den Betrieb einer Röntgenabteilung und physiotherapeutische Behandlungen. Eine Angiographie sei vom Sonderfach "medizinische Radiologie - Diagnostik" iSd. Anlage 22 zur Ärzte-Ausbildungsverordnung umfasst, was auch therapeutische Eingriffe beinhalte. Im Beschwerdefall handle es sich nur um den Austausch auf ein neues, dem Stand der Technik entsprechendes Gerät, weshalb die gegenständliche Anstaltserweiterung um dieses neue Gerät - gemeint: ohne vorhergehende Bedarfsprüfung - zu bewilligen gewesen wäre.

Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.

Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund des (aktenkundigen) Bescheids der Wiener Landesregierung vom 4. Oktober 1951 unstrittig über eine "endgültige gesundheitsbehördliche Genehmigung zum Betriebe einer nichtöffentlichen Heilanstalt in Wien", wobei gemäß Pkt. III Z. 6 die Aufnahme in die Anstalt auf chirurgische, gynäkologische, urologische, laryngologische, otologische, dermatologische und interne Krankheitsfälle, auf Augenerkrankungen sowie auf den Betrieb einer Röntgenabteilung und einer physiko-therapeutischen Behandlungsstelle für die Pfleglinge der Anstalt beschränkt war.

Unstrittig ist weiters, dass in der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids ein Gerät für Angiographie zum Einsatz gelangte, welches nach dem Beschwerdevorbringen durch ein - offensichtlich leistungsstärkeres - neueres Gerät (Axiom Artis dFA System) ersetzt werden soll. Beim neuen Gerät handelt es sich nach den unbestrittenen Ausführungen des Sachverständigengutachtens Dris. M., die in die Bescheidbegründung übernommen wurden, um eine Digitale Subtraktions-Angiographieanlage (DSA), mit deren Hilfe nicht nur Blutgefäße dargestellt, sondern gleichzeitig bestimmte Interventionen (Angioplastien) an diesen Gefäßen durchgeführt werden können (so etwa Ballondilation sowie Stentimplantation).

Dass die Beschwerdeführerin bereits über eine sanitätsbehördliche Bewilligung nach dem Wr. KAG verfügte, welche die Erweiterung ihres ursprünglich mit der oben erwähnten Bewilligung genehmigten Leistungsangebots bzw. der apparativen Ausstattung auf angiographische Behandlungen im soeben dargestellten Umfang zum Inhalt hätte, wurde von ihr weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Da die nunmehr ins Auge gefasste Erweiterung des Leistungsangebots jedenfalls in quantitativer und qualitativer Hinsicht über dasjenige hinausgehen würde, auf welches sich die ursprünglich erteilte Bewilligung bezieht, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, die beabsichtigte Erweiterung der apparativen Ausstattung stelle eine wesentliche Änderung der bestehenden Krankenanstalt iSd. § 7 Abs. 2 Wr. KAG dar. Dass die belangte Behörde eine Bedarfsprüfung für erforderlich gehalten hat, erweist sich folglich als rechtmäßig.

2.1.2. Die Beschwerde erblickt eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids - selbst für den Fall, dass eine Bedarfsprüfung geboten war - darin, dass der Bedarf nach den in Rede stehenden angiographischen Leistungen, welche die neue Angiographieanlage ermöglicht, ohne weiteres zu bejahen gewesen wäre.

Wie im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht, bestehe die beantragte Anstaltserweiterung in der Übernahme desjenigen Teils der bestehenden Facharztordination Dris. C. mit der Angiographie, welche sich an demselben Standort wie die Krankenanstalt der Beschwerdeführerin befinde. Mit diesem Teil der Facharztordination würden schon derzeit laufend Angiographien durchgeführt. Mit der beantragten Anstaltserweiterung und Übernahme, die insbesondere die Übernahme des gegenständlichen Angiographiegeräts "Axiom Artis dFA" umfasse, werde Dr. C. seine Facharztordination entsprechend einschränken, sodass sie künftig keine Angiographien mehr umfasse. Diese Umstände, zu denen die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe, seien rechtlich relevant, weil bei einer derartigen Übernahme von ärztlichen Leistungen durch einen anderen Rechtsträger kein zusätzliches Angebot der betreffenden medizinischen Leistungen trete, sondern der bestehende Bedarf nur durch einen anderen Rechtsträger anstelle des Facharztes gedeckt werde. Es komme damit nur zu einer Umverlagerung von ohnehin Bestehendem, sodass keine Bedarfsprüfung vorzunehmen und die Facharztordination, deren Aufgabe feststehe, bei der Bedarfsprüfung außer Betracht zu bleiben habe. Es bestehe in einer solchen Konstellation unverändert der Bedarf nach den betreffenden medizinischen Leistungen, und es erfolge nur die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für deren weitere Erbringung.

Mit diesem Vorbringen wird die Rechtslage verkannt:

Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Bedarfsprüfung nach krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften die Auffassung vertreten hat, dass sich in bestimmten Konstellationen (Übernahme und Weiterführung eines seit vielen Jahren von einem Arzt betriebenen Laboratoriums durch einen anderen Rechtsträger im Rahmen eines selbständigen Ambulatoriums; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0228, und vom 24. Juni 2003, Zl. 2000/11/0208) weitere Ermittlungen darüber, ob ein Bedarf gegeben sei, erübrigten, weil sich das Bestehen eines Bedarfs daran zeige, dass seit vielen Jahren mit einer Reihe von Krankenkassen Verträge bestanden hätten, in deren Rahmen Tausende Untersuchungen durchgeführt worden waren.

Die Beschwerde übersieht aber, dass sich diese Judikatur auf Verfahren bezog, in denen es um die krankenanstaltenrechtliche Errichtungsbewilligung für private Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums ging und in die Bedarfsprüfung nur das Versorgungsangebot niedergelassener Kassenvertragsärzte, kasseneigener Einrichtungen und von Vertragseinrichtungen der Kassen einzubeziehen war, nicht aber jenes öffentlicher Krankenanstalten, privater gemeinnütziger Krankenanstalten sowie sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen (bei den genannten Krankenanstalten im Übrigen nach der früheren Rechtslage, nämlich der vor der Novelle LGBl. Nr. 44/2005, auch nicht deren Anstaltsambulanzangebot).

Im Beschwerdefall geht es aber um die Frage des Bedarfs nach einer Ausweitung des Leistungsangebots einer bestehenden privaten bettenführenden Krankenanstalt. Aufgrund des Verweises in § 7 Abs. 2 Wr. KAG ist § 4 Wr. KAG sinngemäß anzuwenden. Entscheidend ist folglich, ob im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen ein Bedarf nach dem aus der Veränderung der apparativen Ausstattung resultierenden zusätzlichen Leistungsangebot einer privaten bettenführenden Krankenanstalt besteht. Diese Bestimmung dient dem Schutz der bestehenden genannten bettenführenden Krankenanstalten, unabhängig davon, ob es zur Verringerung des Angebots im extramuralen Bereich kommt. Bei der Prüfung des Bedarfs der Erweiterung der gegenständlichen bettenführenden Krankenanstalt ist daher - wie sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG ergibt - nicht auf das bestehende Angebot der Kassenvertragsärzte Rücksicht zu nehmen.

Daher kommt dem Beschwerdevorbringen, das Angiographiegerät in der Facharztordination Dris. C. werde künftig keine Verwendung mehr finden, bei der gegenständlichen Bedarfsprüfung keine Bedeutung zu.

Wenn die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass die von der Beschwerde so bezeichnete Übernahme der Angiographie von der Facharztordination Dris. C. in die Krankenanstalt der Beschwerdeführerin an der Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung nichts ändert, so ist dem beizupflichten.

2.1.3. Soweit die Beschwerde vorbringt, durch die beantragte Erweiterung des Leistungsangebots der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin würde sich der Transfer schwerkranker Patienten in eine andere Krankenanstalt erübrigen, was jedenfalls eine Erleichterung der Heilbehandlung mit sich brächte, ist ihr zu entgegnen, dass auch dies die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 Wr. KAG nicht beseitigt. Das von der Beschwerde vorgetragene Argument hätte zur Folge, dass die Erweiterung des Leistungsangebots einer zunächst nur für eingeschränkte medizinische Leistungen - nach Durchführung einer Bedarfsprüfung - bewilligten privaten bettenführenden Krankenanstalt in fast allen Fällen unter bloßem Hinweis auf die Erleichterung für Patienten, etwa wegen des Wegfalls sonst erforderlicher Transporte in andere Krankenanstalten, zu bewilligen wäre, ohne dass es zur eigentlichen Prüfung des Bedarfs käme. Ein derartiges Verständnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

2.1.4. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die angestrebte Bewilligung der Erweiterung des Leistungsangebots im Bereich der Angiographie nur dann zu bewilligen gewesen wäre, wenn im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen ein Bedarf nach dem zusätzlichen beantragten Leistungsangebot bestünde.

2.1.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf nach einer privaten Krankenanstalt dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage ist nach der Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt in Kauf nehmen muss.

Die Größe des Einzugsgebietes hängt u.a. wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen das Einzugsgebiet kleiner ist als bei nicht so häufig in Anspruch genommenen Leistungen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2007/11/0045 mwN.).

2.1.4.2. Die belangte Behörde hat zwar in der Begründung ihres Bescheides eine unmissverständliche Feststellung zum Einzugsgebiet in Ansehung der Ausweitung des Leistungsangebots durch Inbetriebnahme des in Rede stehenden Angiographiegerätes unterlassen, dem angefochtenen Bescheid ist aber immerhin zu entnehmen, dass sie, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. folgend, davon ausgegangen ist, dass für die angiographischen Leistungen jedenfalls eine zumutbare Anfahrtszeit von bis zu 60 Minuten anzusetzen sei. Dieser Einschätzung tritt die Beschwerde mit tatsachenbezogenem Vorbringen nicht entgegen. Insbesondere behauptet sie nicht, dass von einem größeren Einzugsgebiet auszugehen wäre.

2.1.4.3. Zurecht rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde nicht im Einzelnen das bestehende Versorgungsangebot der in die Bedarfsprüfung einzubeziehenden Krankenanstalten im so umrissenen Einzugsgebiet festgestellt hat, sondern sich im Wesentlichen damit begnügt hat, die Ausführungen des Sachverständigen, wonach aufgrund der im Großgeräteplan des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) für Wien ausgewiesenen 13 COR-Geräte (zu denen das in Rede stehende Gerät zähle) bezugnehmend auf die Bevölkerung im natürlichen Einzugsgebiet bereits ein Wert von knapp 155.000 Einwohnern pro COR-Gerät erreicht werde, weshalb ein Bedarf nicht gegeben sei, zu übernehmen. Eine Ermittlung des nach der wiedergegebenen hg. Judikatur wichtigsten Indikators, nämlich der Wartezeit, ist hingegen unterblieben.

Es trifft auch zu, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Übereinstimmung der Geräteausstattung im angenommenen Einzugsgebiet mit dem Großgeräteplan nicht die Prüfung des Bedarfs anhand der genannten Kriterien ersetzt (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2007, Zl. 2004/11/0079). Die Bedarfsprüfung der belangten Behörde ist daher jedenfalls mit einem Verfahrensmangel behaftet.

Dieser Verfahrensmangel führt aber im Beschwerdefall nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids, weil die Beschwerde kein konkretes Vorbringen dahin enthält, dass das bestehende Leistungsangebot der in die Bedarfsprüfung einzubeziehenden Krankenanstalten, darunter das in unmittelbarer Nähe der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin liegende Allgemeine Krankenhaus Wien, nicht ausreichend wäre, die im Raum Wien bestehende Nachfrage nach angiographischen Leistungen, wie sie das in Rede stehende Gerät ermöglicht, abzudecken. Insbesondere fehlt jegliches Beschwerdevorbringen, dass es aufgrund nicht ausreichender Kapazität dieser Krankenanstalten zu unzumutbaren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme angiographischer Leistungen käme.

2.1.5. Da die Beschwerde die Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels nicht aufzeigt, erweist sich die Beschwerde insoweit, als sie die Verweigerung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung für die wesentliche Änderung der bestehenden Krankenanstalt der Beschwerdeführerin bekämpft, als unbegründet.

2.2. Soweit hingegen die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als ihr erwachsene Barauslagen die Kosten des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. M. vorgeschrieben hat, ist die Beschwerde begründet.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid begründend aus, der Magistratsabteilung 40 stünden medizinische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 15 zur Verfügung, die jedoch nicht über die zur Erstellung eines Gutachtens zur Bedarfsfrage erforderlichen objektiven und unparteilichen Datenunterlagen verfügten. Aufgrund der fehlenden Qualifikation der medizinischen Amtssachverständigen auf dem Gebiet der Gesundheitsökonomie könne auch die Berücksichtigung von Wirtschaftskriterien nicht erfolgen. Darüber hinaus sei es den Amtssachverständigen nicht möglich, bundesländerübergreifende Erhebungen durchzuführen. Im Beschwerdefall sei daher ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen gewesen.

Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob es für die belangte Behörde unumgänglich war, mangels geeigneter ihr zur Verfügung stehender Sachverständiger einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen. Im (aktenkundigen) Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2010, mit dem Dr. M. zum Sachverständigen bestellt wurde, wurde ihm die Erstellung eines Gutachtens "zur Frage des Bedarfs" aufgetragen, "wobei die Prüfung des Bedarfs nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, zu erfolgen hat". Schon diese Umschreibung des Gutachtensthemas zeigt, dass sich die belangte Behörde damit begnügt hat, die maßgebliche Gesetzesbestimmung wiederzugeben, ohne im Übrigen zu erkennen, dass das Versorgungsangebot der Ambulanzen der genannten Krankenanstalten sowie dasjenige von niedergelassenen Kassenvertragsärzten und kasseneigenen Einrichtungen bei der Prüfung des Bedarfs nach der Ausweitung des Angebots einer bettenführenden Krankenanstalt außer Betracht zu bleiben hat. Unterblieben ist hingegen die gebotene Umschreibung der Beweisthemen, wie sie die einschlägige hg. Judikatur vorgibt, insbesondere die Klärung des Einzugsgebiets unter Berücksichtigung der Eigenart der angebotenen angiographischen Leistungen, die Erhebung des bestehenden Versorgungsangebots, insbesondere die im Einzugsgebiet bestehenden Wartezeiten.

Ein aufgrund eines derart fehlerhaften Gutachtensauftrags erstattetes Sachverständigengutachten, das im Übrigen, wie oben erwähnt, die nach der Rechtslage gebotenen erheblichen Umstände nicht vorgibt, kann nicht als erforderliches Gutachten iSd. § 52 Abs. 1 und 2 AVG angesehen werden, weshalb sich eine Vorschreibung von Barauslagen hiefür als unzulässig erweist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 8 und die dort angegebene hg. Judikatur).

2.3. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. November 2013

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