VwGH 2007/11/0045

VwGH2007/11/004521.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der U GmbH in St. Anton am Arlberg, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl und Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. November 2006, Zl. Vf-D-394-007/116, betreffend Feststellung des Bedarfs nach einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums, zu Recht erkannt:

Normen

KAG Tir 1957 §1 Abs3 litf;
KAG Tir 1957 §29;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
KAG Tir 1957 §3a Abs7;
KAG Tir 1957 §1 Abs3 litf;
KAG Tir 1957 §29;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
KAG Tir 1957 §3a Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. November 2006 entschied die Tiroler Landesregierung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. August 2005 auf gesonderte Feststellung über das Vorliegen des Bedarfes, indem sie feststellte, dass ein Bedarf an einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums im Ausmaß von fünf Betten an einem näher bezeichneten Standort in A mit dem Leistungsangebot "Tagesklinische Leistungen auf dem Gebiet der Unfallchirurgie, Behandlungen von Erkrankungen des Bewegungsapparates, Behandlung von Tumoren der Oberfläche, Durchführung von Faltentherapie, Durchführung ästhetischer Operationen sowie Durchführung chirurgischer Lasertherapie" nicht vorliege. Als Rechtsgrundlage waren §§ 3, 3a Abs. 2 lit. a iVm.

§ 3 Abs. 7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir. KAG) angegeben.

In der Begründung führte die Tiroler Landesregierung aus, die Beschwerdeführerin habe zur Begründung ihres Antrages ausgeführt, der Bedarf für das geplante Sanatorium sei schon aufgrund der geographisch exponierten Lage des Standortes gegeben. Wegen des Wintertourismus sei gerade in den Wintermonaten in St. Anton ein erhöhter Bedarf an medizinischer Betreuung gegeben. Darüber hinaus sei auch auf gesundheitstouristische Aspekte Rücksicht zu nehmen und dem "boomenden" Gesundheits- und Wellnesstourismus verstärkt Rechnung zu tragen. Insgesamt ergebe sich daher, dass durch die Erteilung der Errichtungsbewilligung für das geplante Sanatorium die ärztliche Betreuung sowohl der einheimischen Bevölkerung als auch der Touristen in der Region wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert und gefördert werde.

Nach Wiedergabe der Stellungnahmen der Wirtschaftskammer für Tirol, der Tiroler Gebietskrankenkasse sowie der Ärztekammer für Tirol führte die Tiroler Landesregierung weiter aus, nach Befassung des Landessanitätsrates, der den Bedarf an der geplanten Einrichtung als nicht gegeben erachtet habe, habe der medizinische Amtssachverständige sein Gutachten erstattet. Zur Beurteilung des Bedarfes habe dieser Einrichtungen, in denen die von der geplanten Krankenanstalt angebotenen Leistungen teilweise oder zur Gänze erbracht würden, um Stellungnahme gebeten. Aus den Stellungnahmen habe sich ergeben, dass das gesamte unfallchirurgische Leistungsangebot an den öffentlichen Krankenanstalten (St. Vinzenz in Zams sowie Landeskrankenhaus Bludenz) zur Gänze ohne Wartezeiten erbracht würde. Die Auslastung der Sonderklasse liege beim Krankenhaus Zams im Jahresdurchschnitt bei ca. 40 %, beim LKH Bludenz bei knapp 50 %. Somit werde auch in den Wintermonaten nie die als Vollauslastung geltende Marke von 85 % erreicht. Auch an der Unfallklinik R. in Lech am Arlberg liege die Bettenauslastung im Winter bei ca. 60 %, und es seien keine Wartezeiten zu verzeichnen. Das Sanatorium S. in Schruns weise in der Wintersaison eine Bettenauslastung von beinahe 100 % auf, jedoch bestünden auch in diesem Sanatorium keine Wartezeiten. Hinsichtlich des Bereiches "Ästhetische Chirurgie" würden die Leistungen an den genannten öffentlichen Krankenanstalten nur zum Teil erbracht, diesbezüglich stünden aber vor allem im Großraum Innsbruck mehrere Einrichtungen, nämlich die Sanatorien in Innsbruck und Hochrum sowie vier Fachärzte für plastische Chirurgie und eine auf ästhetische Medizin spezialisierte Allgemeinmedizinerin zur Verfügung. In diesem Bereich handle es sich zudem um planbare Eingriffe, sodass Wartezeiten als Beurteilungskriterien primär nicht von Bedeutung seien. In den Sanatorien sowie Sonderklassebereichen bestünden keine nennenswerten Wartezeiten. Ein Bedarf an dem geplanten Sanatorium bestehe nicht.

Nach Wiedergabe der hiezu von der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme, in der diese dem Gutachten entgegentrat, führte die Tiroler Landesregierung aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage die Dauer der durchschnittlichen Wartezeit anzusehen, die der Patient in Kauf nehmen müsse. Vorab sei allerdings das Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt festzulegen.

Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass für die geplanten Leistungen im Bereich der Unfallchirurgie ein kleineres Einzugsgebiet heranzuziehen sei als für den Bereich der ästhetischen Chirurgie. Unfallchirurgische Leistungen seien als häufig in Anspruch genommene Leistungen anzusehen, als Einzugsgebiet werde daher, wie auch von der Landessanitätsdirektion ausgeführt, das Arlberggebiet einschließlich des Klostertals bis Bludenz auf Vorarlberger Seite sowie das Stanzertal bis Zams auf Tiroler Seite angesehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein benachbartes Bundesland bei der Bedarfsprüfung nicht herangezogen werden dürfte, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach betont, dass bei der Festlegung des Einzugsgebietes ohne Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen der Kreis jener Personen zu ermitteln sei, die das in Betracht kommende Leistungsangebot der geplanten medizinischen Einrichtung am in Aussicht genommenen Standort voraussichtlich in Anspruch nehmen würden. In diesem Gebiet würden die Leistungen der Unfallchirurgie stationär an den öffentlichen Krankenanstalten in Zams, Bludenz und Reutte sowie an den privaten Krankenanstalten Sanatorium S. in Schruns und Unfallklinik R. in Lech erbracht, wobei die beiden letztgenannten Einrichtungen der Finanzierung durch den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds unterlägen.

Für die geplanten Leistungen im Bereich der ästhetischen Chirurgie sei aufgrund des Umstandes, dass diese weniger nachgefragt werden, ein weitaus größeres Einzugsgebiet zugrunde zu legen und somit das gesamte Bundesland Tirol mit dem angrenzenden Bundesland Vorarlberg heranzuziehen. Gehe man nur von den bereits bestehenden Einrichtungen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg aus, so würden die diesbezüglichen Leistungen von der Universitätsklinik für Plastische und Wiederherstellungschirurgie im Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) Innsbruck, vom Sanatorium K. in Innsbruck, von der Privatklinik H. sowie vom Gesundheitszentrum Wörgl erbracht. Einzelne Leistungen, wie die Entfernung oberflächlicher Hauttumore, würden darüber hinaus auch an den öffentlichen Krankenanstalten ohne plastisch-chirurgische Abteilung durchgeführt. Auch in anderen Kliniken bzw. klinischen Abteilungen des LKH Innsbruck würden derartige Leistungen erbracht.

Sowohl das LKH Innsbruck als auch die genannten öffentlichen Krankenanstalten in Tirol seien Fondskrankenanstalten im Sinne des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, deren Leistungen zum großen Teil vom Tiroler Gesundheitsfonds abgegolten würden. Das Sanatorium K. sowie die Privatklinik H. unterlägen als ehemalige Vertragspartner der Sozialversicherung dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz, die Finanzierung der von den beiden Krankenanstalten erbrachten Leistungen erfolge somit großteils über den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds. Auch wenn die Finanzierung der in der Privatklinik H. und im Sanatorium K. im Bereich der ästhetischen Chirurgie erbrachten Leistungen nur teilweise über den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds bzw. im Falle des LKH Innsbruck bezogen auf die Patienten der Sonderklasse nur eingeschränkt über den Tiroler Gesundheitsfonds erfolge, so seien die genannten Einrichtungen dennoch als geschützt im Sinne des § 3a Abs. 2 lit. a Tir. KAG anzusehen und somit bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Der vor Konkurrenzierung geschützte Bereich sei nicht nur auf Leistungen beschränkt, die von den Kassen bzw. gegenständlich vom Tiroler Gesundheitsfonds bzw. dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds kostenmäßig getragen oder ersetzt werden. Es sei somit das gesamte Leistungsspektrum dieser Krankenanstalten bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen, nicht hingegen das des Gesundheitszentrums Wörgl, welches nicht als geschützte Einrichtung zu betrachten sei.

Im Bereich der Unfallchirurgie bestünden keine Wartezeiten. Für den Bereich der ästhetischen Chirurgie treffe zu, dass es sich hiebei um planbare Eingriffe handle und daher Wartezeiten kaum ein Beurteilungskriterium darstellten. Der Landessanitätsdirektion seien jedenfalls in den Sanatorien und Sonderklassebereichen der öffentlichen Krankenanstalten keine nennenswerten Wartezeiten bekannt. Die zusätzlich erhobene Auslastung der Sonderklasse an der Universitätsklinik Innsbruck für Plastische und Wiederherstellungschirurgie habe im Jahr 2004 54,4 % und im Jahr 2005 57,1 % betragen, die Auslastung sei daher von der als Vollauslastung geltenden Marke von 85 % weit entfernt. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Organisationsdefizit liege nicht vor, weil das Tir. KAG vorschreibe, dass die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht überschreiten dürfe. Bei der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes und damit bei der Konzipierung der Kapazitätsgröße der öffentlichen Krankenanstalten in Tirol würden die Einwohnergleichwerte unter Berücksichtigung der Tourismuszahlen herangezogen werden, insofern spiele der Tourismus im Rahmen eines Bedarfsprüfungsverfahrens eine zu berücksichtigende Rolle. Da für den Bereich der geplanten Leistungen aber von keinerlei unzumutbaren Wartezeiten bzw. einem unzumutbaren Versorgungsdefizit ausgegangen werden könne, werde eine wesentliche Verbesserung der medizinischen Betreuung der Bevölkerung durch die Errichtung der geplanten Krankenanstalt nicht gesehen, weshalb der Bedarf zu verneinen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 2173/06, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt..

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tir. KAG idF. der Novelle LGBl. Nr. 75/2006 lauten (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

§ 1

...

(3) Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 sind:

...

f) Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und der Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, entsprechen;

...

I. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten

...

§ 3a

...

(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten

mit Kassenverträgen, ..., ein Bedarf gegeben sein. ... .

...

(7) Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Feststellung des Bedarfes auch ohne diese Unterlagen

erfolgen kann. ... .

...

§ 29

Sonderklasse

...

(2) Die Sonderklasse hat höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und der Unterbringung, insbesondere durch eine niedrigere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, zu entsprechen.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf nach einer privaten Krankenanstalt dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage ist nach der Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt in Kauf nehmen muss.

Die Größe des Einzugsgebietes hängt, wie die Behörde richtig erkannt hat, u.a. wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen das Einzugsgebiet kleiner ist als bei nicht so häufig in Anspruch genommenen Leistungen (vgl. zB. das zum Tir. KAG ergangene hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/11/0020).

2.1.2. Vor diesem Hintergrund ist es zunächst nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, das Einzugsgebiet des geplanten Sanatorium sei hinsichtlich der deutlich öfter nachgefragten Leistungen der Unfallchirurgie anders zu beurteilen als hinsichtlich der Leistungen auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin.

Was das unfallchirurgische Leistungsangebot anlangt, so ist die belangte Behörde aufgrund der Lage des in Aussicht genommenen Standortes (St. Anton am Arlberg) in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Einzugsgebiet des geplanten Sanatoriums Teile der Bundesländer Tirol und Vorarlberg, nämlich das an der Landesgrenze liegende Arlberggebiet sowie auf Vorarlberger Seite das Klostertal bis Bludenz und auf Tiroler Seite das Stanzertal bis Zams umfasse.

Soweit die Beschwerde rügt, dass die spezifische Verkehrssituation des in Aussicht genommenen Standortes und dessen unsichere Verkehrsanbindung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass sie damit nicht substanziiert aufzeigt, dass die belangte Behörde ihrer Beurteilung ein zu großes Einzugsgebiet zugrunde gelegt hätte. Die behauptete willkürliche Festlegung des Einzugsgebietes ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Was das Leistungsangebot auf dem Gebiet der ästhetischen Medizin anlangt, so ist im Hinblick darauf, dass die in Aussicht genommenen Eingriffe auf dem Gebiet der ästhetischen Chirurgie bei einer Durchschnittsbetrachtung als nicht dringend anzusehen sind, die Annahme der belangten Behörde, das Einzugsgebiet des geplanten Sanatoriums umfasse die Gebiete der Länder Tirol und Vorarlberg, ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. das zum Tir. KAG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 99/11/0204, betreffend eine geplante Sonderkrankenanstalt für Chirurgie-Phlebologie-Dermatologie und ästhetische Chirurgie).

2.2.1. Die Beschwerde tritt den Feststellungen der belangten Behörde zur Auslastung der von der belangten Behörde in die Bedarfsprüfung einbezogenen Krankenanstalten (insbesondere der Sonderklasseabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten) ebensowenig entgegen wie der Feststellung, dass es weder im Bereich der Unfallchirurgie noch im Bereich der ästhetischen Medizin in den einbezogenen Krankenanstalten zu nennenswerten Wartezeiten komme. Der daraus von der belangten Behörde gezogene Schluss, dass - bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung - kein Bedarf nach dem geplanten Sanatorium bestehe, kann vor diesem Hintergrund nicht als unzutreffend erkannt werden. Das von der Beschwerdeführerin vorgesehene Leistungsangebot zielt auf einen Bedarf, der bereits durch ihn übersteigende (und folglich nicht voll ausgelastete) Kapazitäten im Bereich öffentlicher Krankenanstalten sowie weiterer einzubeziehender Krankenanstalten gedeckt ist (vgl. das zur Bedarfsprüfung im Bezug auf eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums ergangene hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 95/11/0405, sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. April 2003). Dass nach dem Beschwerdevorbringen das Sanatorium in S. voll ausgelastet sei, vermag daran schon im Hinblick auf die geringe Auslastung der Sonderklassen der in die Bedarfsprüfung einbezogenen öffentlichen Krankenanstalten nichts zu ändern.

2.2.2. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass die belangte Behörde in die Bedarfsprüfung auch das Angebot in Vorarlberg gelegener Krankenanstalten einbezogen habe, genügt es, auf das - auch im oben erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zitierte - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2000, VfSlg. Nr. 16.059, hinzuweisen, in dem näher ausgeführt wird, dass eine über die Landesgrenzen hinausgehende Prüfung des Bedarfes schon vom Grundsatzgesetz des Bundes geradezu vorgeschrieben werde.

Soweit in der Beschwerde aber betont wird, die vom geplanten Sanatorium angesprochene Patientenschicht würde die angebotenen Leistungen an einem anderen Standort in Tirol niemals annehmen und die Leistungen im Bereich der ästhetischen Medizin würden von den Kassen ohnehin nicht bezahlt, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Zusammenhang mit der in den Landesausführungsgesetzen vorgesehenen Bedarfsprüfung auf das gesamte Leistungsspektrum der durch die Bedarfsprüfung geschützten Einrichtungen im Sinne des § 3a Abs. 2 lit. a Tir.KAG an, bei dem im Beschwerdefall in Rede stehenden Sanatorium somit auf das gesamte Leistungsspektrum der öffentlichen Krankenanstalten, und zwar deren Sonderklasseabteilungen (zu deren Einbeziehung in die Bedarfsprüfung vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 95/11/0405, sowie das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/11/0109). Der vor Konkurrenzierung geschützte Bereich ist nicht auf Leistungen beschränkt, welche von den Kassen kostenmäßig getragen oder ersetzt werden. Vielmehr ist mangels Differenzierung im Gesetz davon auszugehen, dass auch solche Leistungen, deren Kosten von den Kassen nicht getragen oder ersetzt werden, bei der Bedarfsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. erneut das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. April 2003 mwN.).

2.2.3. Soweit die Beschwerde aber rügt, dass sich die belangte Behörde mit dem Leistungsangebot in Wörgl beschäftigt habe, obwohl dieses 160 km vom in Aussicht genommenen Standort des geplanten Sanatoriums entfernt sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde das Angebot des Gesundheitszentrums Wörgl bei der Beantwortung der Frage, ob im Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt die Nachfrage durch bereits bestehende Krankenanstalten gedeckt ist, ausdrücklich nicht herangezogen hat, weil es nicht als geschützte Einrichtung anzusehen sei.

Schließlich erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, "in den 90er Jahren" sei bereits ein wesentlich größeres Sanatorium in St. Anton geführt worden, nicht als geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil es im Beschwerdefall ausschließlich darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Bedarf an der geplanten Krankenanstalt im Sinne des § 3a Abs. 2 lit. a Tir. KAG besteht.

2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. September 2010

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