Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 24. März 2010, vom 19. April bis 4. November 2010, vom 20. November bis 12. Dezember 2010, vom 30. Dezember 2010 bis 17. März 2011 und vom 6. April bis 30. April 2011 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.953,34 verpflichtet.
Er lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin G E und den drei gemeinsamen Kindern. Die Ehegattin sei in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2011 selbständig erwerbstätig gewesen und habe einen Imbissstand in W. betrieben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zwischen Jänner 2010 und April 2011 im Betrieb seiner Ehegattin tatsächlich (nur) geringfügig beschäftigt gewesen sei. Er selbst habe am 18. Mai 2011 gegenüber dem Erhebungsbeamten der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) zu Protokoll gegeben, seine Gattin habe ab Jänner 2010 auf Grund ihrer Schwangerschaft und der nachfolgenden Geburt des jüngsten Kindes nur fallweise arbeiten können, er habe demnach seit Jänner 2010 den Betrieb geführt und sei durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich tätig gewesen. Dieses handschriftlich vor Ort angefertigte Protokoll habe er eigenhändig auf Vorder- und Rückseite unterfertigt. Auch die Gattin habe zum Sachverhalt befragt angegeben, sie könne das Ausmaß der Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht angeben, vermutlich seien es durchschnittlich 50 Stunden im Monat gewesen.
Angesichts der Gesamtumstände (Schwangerschaft und Geburt des jüngsten Kindes am 11. März 2010) und bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass die Gattin des Beschwerdeführers ab Jänner 2010 im hochschwangeren Zustand die Tätigkeit in der Imbissstube nicht mehr habe ausüben können, im März 2010 die gemeinsame Tochter zur Welt gebracht habe, einige Zeit für die Rekonvaleszenz benötigt und gleichzeitig die Tochter betreut habe. Aus durchaus nachvollziehbaren Gründen und wie vom Beschwerdeführer durch Unterschrift bestätigt, habe er ab diesem Zeitpunkt den Betrieb in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden übernommen. Nach Auskunft der Wirtschaftskammer W. vom 13. Juli 2011 verdiene eine betriebsfremde Person für diese Tätigkeit EUR 1.205,-- brutto monatlich. Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2010 habe EUR 366,33 brutto monatlich sowie im Jahr 2011 EUR 374,02 brutto monatlich betragen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, er sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Betrieb der Ehegattin in einem Ausmaß von 40 Stunden wöchentlich tätig gewesen; auf Grund eines von einer betriebsfremden Person zu erzielenden Entgelts von monatlich EUR 1.205,-- brutto gelte er daher nicht als arbeitslos im Sinn des Gesetzes. Der Beschwerdeführer habe das Bestehen der mehr als geringfügigen Tätigkeit nicht ordnungsgemäß gemeldet, somit maßgebende Tatsachen verschwiegen. Daher sei er zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert der Beschwerdeführer einerseits die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit der Begründung, andererseits die Verletzung des Parteiengehörs.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0177, mwN).
Vor diesem Hintergrund ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe das von der Behörde zur Untermauerung ihrer Feststellung herangezogene Protokoll vom 18. Mai 2011 lediglich aus Unachtsamkeit unterfertigt und die darin festgehaltenen Angaben nicht getätigt, festzuhalten, dass sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung mit diesen vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwänden ausführlich auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat sich die Behörde der Frage der Plausibilität der vom Beschwerdeführer anfänglich gemachten Angaben seiner Tätigkeit im Betrieb der Gattin im Ausmaß einer 40 Stundenwoche ausreichend gewidmet und ihre Erwägungen dazu begründet. Die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung konnte der Beschwerdeführer damit nicht in Zweifel ziehen. Wenn er ausführt, dass die Behörde weitere Erhebungen hätte tätigen müssen, um den Regeln über die Beweiswürdigung zu genügen und die Behörde den festgestellten Sachverhalt auf das genannte Protokoll als einziges Beweismittel stützt, unterlässt der Beschwerdeführer darzulegen, auf Grund welcher weiteren Ermittlungen bzw. darauf abgeleiteten Ergebnissen die belangte Behörde zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Darüber hinaus ist ihm vorzuhalten, dass die belangte Behörde sich keineswegs nur auf das Protokoll gestützt hat, sondern vor allem auch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst als auch seiner Gattin in die Beweiswürdigung einbezogen hat.
Weiters will der Beschwerdeführer einen weiteren Mangel in der Beweiswürdigung erkennen, weil ausgehend von den Ergebnissen des Erhebungsberichtes, wonach der Imbiss 80 Stunden pro Woche geöffnet habe, seine Tätigkeit von 40 Wochenstunden nicht ausreichend gewesen wäre. Bei diesen Zweifeln im Hinblick auf die Übereinstimmung des Protokolls mit seinen Aussagen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, der vollständigen Erhebung der Beweise größere Aufmerksamkeit zu schenken. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen jedoch vom festgestellten Sachverhalt entfernt; Öffnungszeiten sind im angefochtenen Bescheid nicht festgehalten und diese wurden auch von der belangten Behörde in keiner Weise berücksichtigt respektive auch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers herangezogen. Darüber hinaus lässt er auch hier unausgeführt, welche Erhebungen die Behörde hätte veranlassen müssen. Zu erwähnen ist schließlich, dass sich die im Erhebungsbericht genannten Öffnungszeiten aus dem Anhang der Betriebszeiten im Lokal ergeben haben und nichts über den tatsächlichen Betrieb sagen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen bezüglich der von ihm geleisteten Stundenanzahl im Betrieb der Ehegattin wurden von der belangten Behörde ebenso ausreichend gewürdigt und deren Verwertung im Verfahren schlüssig begründet, sodass der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit oder Denkgesetzwidrigkeit der Beweiswürdigung darzulegen vermag.
Schließlich will der Beschwerdeführer darauf hinaus, dass die Behörde der Frage, ob andere Personen in Frage kämen, die im Imbissstand gearbeitet hätten, nicht nachgegangen sei und somit weitere Zeugen nicht einvernommen worden wären, obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Niederschrift angegeben habe, Freunde, Bekannte und Familienangehörige seien in den Zeiten des Rückforderungszeitraumes zur Verfügung gestanden.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass in der Niederschrift im Verwaltungsakt diese Angaben nicht zu finden sind, und somit die Niederschrift von dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Exemplar abweicht. Selbst wenn er bekanntgegeben hätte, dass noch andere Personen ausgeholfen hätten, hat er im gesamten Verwaltungsverfahren keine Einvernahmen konkret genannter Personen beantragt. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, Namen und Adressen von Freunden, Bekannten und Familienangehörige für den Fall der Einvernahme zu nennen.
Wenn der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegte Liste vom 25. Oktober 2011 verweist, in der Mitarbeiter des Betriebes genannt sind und darin einen Verfahrensmangel erkennen möchte, dass diese Personen nicht einvernommen worden sind, ist wiederum auszuführen, dass ein solcher Beweisantrag von ihm nicht gestellt wurde. Wenn er die formelle Einvernahme des Zeugen Ö vermisst, ist zu sagen, dass dieser laut seiner eigenen Aufstellung vom 26. April bis 13. Juni 2011 im Betrieb angemeldet gewesen war, der verfahrensgegenständliche Zeitraum am 30. April 2011 endet. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, welche Beweisergebnisse durch die Einvernahme des Zeugen Ö zu erwarten gewesen wären.
Zuletzt macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs geltend, indem er ausführt, dass ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben worden sei, vielmehr sei nur seine Aussage vom 5. September 2011 berücksichtigt worden und er sohin in seinem Recht auf Gehör verletzt worden sei.
Gemäß § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien die Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Es ist in förmlicher Weise zu gewähren. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde zur Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was in der Beschwerde durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2007/18/0748).
Vor diesem Hintergrund kann der Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung des Parteiengehörs erkennen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht darlegt, welches Vorbringen er noch erstattet hätte und wie sich dieses auf das Verfahrensergebnis hätte auswirken können.
Der Beschwerdeführer konnte daher keine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzeigen.
Nachdem er kein Vorbringen zum - eingangs der Beschwerde erwähnten - Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts erstattet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 2. September 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)