Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 2005, mit dem sein Asylantrag vom 25. Oktober 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und festgestellt worden war, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei, und mit dem der Beschwerdeführer weiters gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen worden war, gemäß "§§ 7, 8 AsylG" abgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 20. April 2009 die Kopie einer mit dem Beschwerdeführer am 10. April 2009 vor der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift. Darin erklärt der Beschwerdeführer (unter anderem):
"Ich möchte Österreich freiwillig verlassen und in die Türkei zurückkehren. Ich ziehe auch mit sofortiger Wirkung meinen Asylantrag und die anhängige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurück und gebe die Verfahrenskarte ab."
Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm dazu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer zu einem vereinbarten Gesprächstermin nicht erschienen sei, sodass keine Stellungnahme abgegeben werden könne.
Die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt schließt gemäß § 23 Abs. 4 VwGG nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden; auf diese Weise ist es auch möglich, eine Beschwerde rechtswirksam zurückzuziehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0505, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 15. Mai 1997, Zl. 95/20/0374).
Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien abgegebene Erklärung wirkt allerdings - weil nicht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben - nicht als Zurückziehung der Beschwerde. Sie lässt aber den Wegfall des Interesses an ihrer Erledigung erkennen, sodass in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (vgl. dazu abermals den erwähnten Beschluss vom 6. Mai 2004, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0062).
Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben.
Wien, am 26. Juni 2009
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