VwGH 2011/23/0637

VwGH2011/23/063721.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des MM in W, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. August 2010, Zl. E1/312.372/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein mit 1. März 2007 erstmals im Bundesgebiet behördlich gemeldeter serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 23. November 2007 die österreichische Staatsbürgerin F. und beantragte im Hinblick darauf am 10. Jänner 2008 die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dem Verwaltungsakt lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig in Serbien aufhielt und im Juni 2008 bzw. im Jänner 2009 jeweils mit einem von der Österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten Visum wieder nach Österreich einreiste.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2009 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) wegen Eingehens einer so genannten Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 12. August 2009 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit F. einvernehmlich geschieden. Am 2. Mai 2010 zog er seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. August 2010 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 FPG stütze.

Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass F. - bis zur Scheidung dieser Ehe am 14. August 2007 - mit A. verheiratet gewesen und sie gemeinsam mit ihrem vormaligen Ehemann Ende Juni 2007 von 1100 Wien nach 1020 Wien, J-Straße, übersiedelt sei. A. habe am 18. September 2007 eine - später von ihm selbst eingestandene - Aufenthaltsehe geschlossen. F. habe am 23. November 2007 den Beschwerdeführer geheiratet, der sich wiederum erst am 27. November 2007 an der Adresse in 1020 Wien behördlich gemeldet habe. Seit dem 22. September 2009 sei A. wiederum - gemeinsam mit seiner vormaligen Ehefrau F. - an dieser Adresse behördlich gemeldet.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zog die belangte Behörde - neben dem dargestellten zeitlichen Ablauf - zum einen das Ergebnis mehrerer Erhebungen an der gemeinsamen Meldeadresse der (vormaligen) Ehegatten in 1020 Wien, J-Straße, heran. So habe der Sohn von F., S., im Zuge einer Überprüfung am 4. Dezember 2007 angegeben, dass er allein mit seiner Mutter in der gegenständlichen Wohnung lebe und er keinen "M" kenne. Diese Angaben wertete die belangte Behörde als glaubwürdig. Zwar verwies sie auch auf die Aussage des S. vom 15. April 2008 vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt im Zuge eines Verfahrens gegen seine Mutter wegen § 117 Abs. 1 FPG (Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen), das mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO endete. Allerdings erachtete sie seine späteren Ausführungen - wonach die Angaben vom 4. Dezember 2007 unrichtig und nur deshalb erfolgt seien, weil er krank gewesen sei und den "Mann" (den erhebenden Polizeibeamten), der sich "nicht als Polizist ausgewiesen (habe), sondern als Statistiker", "schnell raus haben" wollte - angesichts der weiteren Ermittlungsergebnisse als unglaubwürdig. F. - so die belangte Behörde weiter - habe im Zuge der Überprüfung am 4. Dezember 2007 keine Dokumente oder Unterlagen ihres damaligen Ehemannes vorweisen können. Bei einer erneuten Überprüfung am 16. Dezember 2007 habe eine Hauspartei angegeben, dass A. regelmäßig hier wohne, während sie den Beschwerdeführer noch nie gesehen habe. Einem Bericht vom 6. Februar 2009 zufolge hätten diese Hausbewohnerin und eine zweite befragte Hauspartei im Zuge weiterer Überprüfungen (übereinstimmende) Angaben zu den am "ehelichen" Wohnsitz aufhältigen Personen gemacht, zu denen zwar A., nicht aber der Beschwerdeführer gehört hätten. Zum anderen stützte sich die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung noch darauf, dass die (vormaligen) Ehegatten bei einer getrennten Befragung am 5. Dezember 2007 widersprüchliche Angaben zum Ablauf des Vortages gemacht hätten.

Vor diesem Hintergrund erachtete es die belangte Behörde als erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner (vormaligen) Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt habe. Daran würden auch die Angaben der drei - über Antrag des Beschwerdeführers - einvernommenen Zeugen nichts ändern. So hätten zwei Zeugen (darunter die Schwester des Beschwerdeführers) gesagt, zur vormaligen Ehe des Beschwerdeführers keine Angaben machen zu wollen bzw. zu können. Der dritte Zeuge habe zwar ausgesagt, "ab und zu bei beiden auf Besuch" gewesen zu sein, er könne aber nicht genau angeben, "ob es sich tatsächlich um eine Ehe" gehandelt habe oder ob der Beschwerdeführer nur zu Besuch dort gewesen sei. Auch daraus könne - so die belangte Behörde - somit nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer mit F. ein Familienleben geführt habe.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eine Aufenthaltsehe einzugehen, stelle auch eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Einhaltung der die Zuwanderung regelnden Rechtsvorschriften berühre.

Im Rahmen der Interessenabwägung hielt die belangte Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer, der geschieden und ohne Sorgepflichten sei, seit Jahren illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge über Bindungen zu seiner (in Österreich lebenden) Schwester sowie zu Nichten und Neffen, wobei er mit diesen Angehörigen aber nicht im selben Haushalt lebe. Mit dem Aufenthaltsverbot sei daher zwar ein Eingriff in das Privat- "bzw. allenfalls" Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Allerdings sei sein Interesse an einem Verbleib im Inland dadurch relativiert, dass er zu keiner Zeit damit habe rechnen dürfen, auf Dauer in Österreich verbleiben zu können. Er sei beruflich nicht integriert und seine Selbsterhaltungsfähigkeit erscheine mehr als fraglich. Angesichts des erst ca. dreieinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes im Inland ging die belangte Behörde von noch vorhandenen Bindungen zu seiner Heimat aus. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen (an der Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und des Ehewesens) klar überwiegen. Das Aufenthaltsverbot sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit iSd § 66 FPG zulässig. Mangels besonders berücksichtigungswürdiger Gründe könne von seiner Erlassung auch nicht im Rahmen des Ermessens Abstand genommen werden. Schließlich begründete die belangte Behörde noch die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im August 2010 geltende Fassung.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen einer Scheinehe und wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Er vermag mit seinem Vorbringen allerdings weder eine Unschlüssigkeit noch eine Mangelhaftigkeit aufzuzeigen:

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung zunächst zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer den zwei befragten Hausparteien nicht als Bewohner des Hauses bekannt gewesen sei. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, er habe nicht die ganze Zeit mit seiner Ehefrau zusammengelebt und sei deshalb "im Haus nicht so gut bekannt" gewesen, stellt keine hinreichende Erklärung für diesen Umstand dar, zumal - worauf die belangte Behörde ebenfalls hingewiesen hat - die befragten Hausparteien den vormaligen Ehemann der F., A., als Bewohner der gegenständlichen Wohnung genannt haben. Soweit der Beschwerdeführer mutmaßt, die Befragung der (zweiten) Zeugin sei offenbar erst nach der Scheidung erfolgt, steht dem der - aus dem Verwaltungsakt ersichtliche - zeitliche Ablauf entgegen, wonach der Abschlussbericht der durchgeführten Erhebungen vom Februar 2009 stammt, die Ehe aber erst im August 2009 geschieden wurde. Der Beschwerdeführer bringt auch keine konkreten Umstände oder Lebenssachverhalte vor, die dafür sprechen würden, dass er mit F. tatsächlich ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt habe. Vor allem vermag er auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür anzugeben, warum bei der Überprüfung der ehelichen Wohnung am 4. Dezember 2007 keine Dokumente oder Unterlagen von ihm vorgezeigt werden konnten. Seinem Hinweis darauf, dass er "zum damaligen Zeitpunkt" bereits aus Österreich ausgereist sei, ist zu erwidern, dass er am Tag nach der Überprüfung, somit am 5. Dezember 2007, noch zur niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien erschienen ist. Entgegen der Beschwerdeansicht ist es auch nicht unschlüssig, dass die belangte Behörde in dem von ihr dargestellten zeitlichen Ablauf der Geschehnisse vor der Eheschließung ein zusätzliches Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gesehen hat. Daran kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Umstand einer von A. geschlossenen Aufenthaltsehe könne für die Beurteilung der hier gegenständlichen Ehe zwischen ihm und F. nichts abgeleitet werden, nichts ändern, zumal die belangte Behörde diesen Umstand nicht für sich allein als maßgeblich erachtet hat.

Zu den von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Widersprüchen bei der getrennten Einvernahme der Ehegatten am 5. Dezember 2007 bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Niederschriften nicht unterschrieben worden und daher nicht verwertbar seien. Er selbst habe die Niederschrift nicht unterschrieben, weil er ohne Beiziehung eines Dolmetschs einvernommen worden sei. Seine vormalige Ehefrau habe ihre Unterschrift verweigert, weil die Niederschrift nicht zur Gänze ihren Angaben entsprochen habe. Dieses - in der Beschwerde erstmals erstattete - Vorbringen verstößt allerdings gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) und ist somit schon aus diesem Grund unbeachtlich.

Angesichts dieser Ermittlungsergebnisse ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die - damit in Einklang stehenden - Angaben des S. bei seiner Befragung am 4. Dezember 2007 glaubwürdiger erachtete als seine - dazu in Widerspruch stehende - Aussage vom 15. April 2008 (im Strafverfahren gegen F.).

Auch die Angaben der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen mussten nicht als hinreichend angesehen werden, um daraus auf das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens des Beschwerdeführers mit F. zu schließen. Zwei der einvernommen Zeugen konnten bzw. wollten nämlich keine Angaben zur Ehe des Beschwerdeführers machen und auch der dritte Zeuge hat das Führen eines Ehelebens - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht bestätigt, vielmehr konnte er nicht genau angeben, ob es sich tatsächlich um eine Ehe gehandelt habe.

Die Beweiswürdigung begegnet somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. 11.894 A/1985) keinen Bedenken. Dementsprechend durfte die belangte Behörde auch von der Verwirklichung des Tatbestands des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG ausgehen und darauf gestützt die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG bejahen.

Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang zwar ein, dass seine Ehe mit F. mittlerweile geschieden sei und er den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgezogen habe. Entgegen der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung des Beschwerdeführers ist es für ein auf § 60 Abs. 1 und 2 Z 9 FPG gestütztes Aufenthaltsverbot aber nicht erforderlich, dass sich der Fremde noch aktuell für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine so genannte Aufenthaltsehe beruft (arg.: "berufen … hat"). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer - ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen - im Bundesgebiet aufhältig war, ist es aber nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde im Ergebnis die Gefahr eines neuerlichen fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht weggefallen ansah. Daran vermag auch sein Hinweis darauf nichts zu ändern, dass er sich - entgegen der behördlichen Auffassung - nicht "durchgehend unrechtmäßig" im Bundesgebiet aufgehalten habe, sondern mehrfach aus Österreich ausgereist (und danach mit einem Visum wieder eingereist) sei. Auch wenn die belangte Behörde die aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen, dem Beschwerdeführer 2008 bzw. 2009 jeweils erteilten Visa nicht erkennbar berücksichtigt hat, vermag dies an der von ihr zutreffend bejahten Gefährdungsprognose nichts zu ändern, weil ihm jedenfalls kein (zum dauerhaften Aufenthalt berechtigender) Aufenthaltstitel erteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch dem behaupteten Verfahrensmangel, wonach die belangte Behörde die genauen Zeiten des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich nicht festgestellt habe, an der Relevanz. Gleiches gilt für die von ihm diesbezüglich geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs.

Auch die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bindungen zu seinen Angehörigen bei ihrer Entscheidung ausreichend berücksichtigt. Sie durfte aber ebenso auf das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes mit diesen und auf seine nicht erfolgte berufliche Integration Bedacht nehmen. Der Annahme der belangten Behörde, dass noch Bindungen zu seiner Heimat bestehen, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Vielmehr bringt er selber vor, mehrfach nach Serbien ausgereist zu sein. Angesichts dieser Umstände vermögen auch die von ihm vorgebrachten Deutschkenntnisse keine entscheidungserhebliche Verstärkung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich zu bewirken. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht als schwerer wiegend ansah als das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und dass sie die Ausweisung daher als iSd § 66 FPG zulässig erachtete.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände hätten die belangte Behörde auch nicht dazu veranlassen müssen, in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes wird in der Beschwerde nicht bekämpft.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich allgemein rügt, die belangte Behörde habe ihn vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht über die beabsichtigte Ablehnung seiner Berufung informiert und ihm keine Gelegenheit geboten, zu ihren Überlegungen noch einmal Stellung zu nehmen, ist darauf zu verweisen, dass zu Fragen der Beweiswürdigung und zu rechtlichen Erwägungen kein Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2007/18/0835, mwN).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Februar 2013

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