VwGH 2011/23/0617

VwGH2011/23/061721.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerden 1. der GA,

2. des BA und 3. des CA, alle in W, alle vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Mai 2010, Zlen. E1/30.174/2009 (zu 1.), E1/30.163/2009 (zu 2.), E1/30.155/2009 (zu 3.), betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 725,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien, alle türkische Staatsangehörige, sind Geschwister. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer reisten Mitte des Jahres 2002 gemeinsam mit ihrer Mutter nach Österreich ein. Der im Jahr 2003 geborene Drittbeschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt hier auf.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Mai 2010 wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.

Die belangte Behörde hielt zunächst fest, dass die Gründe der jeweiligen erstinstanzlichen Bescheide im Ergebnis auch für den angefochtenen Bescheid maßgebend seien. Die beschwerdeführenden Parteien würden sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten; somit bestünde kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG verwies die belangte Behörde darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt leben würden. Vom Vater lebe die Familie getrennt, nachdem dieser (im Jahr 2005) gegen die Mutter gewalttätig vorgegangen und deshalb strafgerichtlich verurteilt worden sei. Ein weiterer Bruder sei nach Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes am 24. August 2008 in die Heimat abgeschoben worden. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden noch zu einer Tante sowie zu drei Cousinen und drei Cousins. Es sei zwar von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das "Privat- und Familienleben" der beschwerdeführenden Parteien auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit zulässig, zumal den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukomme. Gegen dieses Interesse verstoße der "zur Gänze" unrechtmäßige Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien jedoch gravierend.

Die familiären Bindungen seien dadurch relativiert, dass die Mutter der beschwerdeführenden Parteien, der das Sorgerecht zukomme, mit Bescheid vom 14. April 2008 ebenfalls rechtskräftig ausgewiesen worden sei. Keine der beschwerdeführenden Parteien habe rechtmäßigen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, der Drittbeschwerdeführer besuche die Volksschule. Die beschwerdeführenden Parteien seien nicht selbsterhaltungsfähig. Es sei - so die belangte Behörde weiter - auch nicht ersichtlich, weshalb sie nicht gemeinsam mit ihrer Mutter ausreisen könnten. Zum Vorbringen betreffend die Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin an Epilepsie hielt die belangte Behörde - unter Verweis auf das in der Türkei "2008 in Kraft getretene Gesetz über die 'Soziale Versicherung und eine allgemeine Krankenversicherung'" sowie ein näher umschriebenes Bulletin der WHO - fest, dass eine (Weiter-)Behandlung in der Türkei prinzipiell möglich sei, möge diese auch nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch nicht vorgebracht, dass es in der Türkei keinerlei Behandlungsmöglichkeiten für Epilepsie gebe. Die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet seien im Ergebnis keinesfalls so gewichtig, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in den Hintergrund zu treten hätte. Mangels sonstiger, besonders zugunsten der beschwerdeführenden Parteien sprechender Umstände könne von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des Ermessens Abstand genommen werden.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs gemeinsam - erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Mai 2010 geltende Fassung.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Weder nach dem Beschwerdevorbringen noch nach der Aktenlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG bei den beschwerdeführenden Parteien vorläge. Die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.

Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0326, mwN).

Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich gegen die Interessenabwägung der belangten Behörde nach § 66 FPG. Sie verweisen diesbezüglich auf ihren ca. achtjährigen (bzw. - im Fall des Drittbeschwerdeführers - mehr als siebenjährigen) Inlandsaufenthalt. Sie würden mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt leben und in Österreich ein intensives Privat- und Familienleben führen. Darüber hinaus würden sich eine Tante und zahlreiche Cousins und Cousinen im Bundesgebiet aufhalten. Weiters führen sie ihre Deutschkenntnisse, ihren mehrjährigen Schul- bzw. Kindergartenbesuch und ihren Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich ins Treffen. Der Kontakt zum Herkunftsland sei abgebrochen, sie würden dort über keine Wohnmöglichkeit verfügen und wären nicht in der Lage, sich dort eine neue Existenz aufzubauen.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde den Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien seit dem Jahr 2002 (bzw. hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers seit seiner Geburt im Jahr 2003) und die familiären Bindungen im Inland ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und ausgehend davon einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anerkannt hat. Diese Umstände stellen sich aber nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Verhalten letztlich versuchen, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Die belangte Behörde durfte diesbezüglich berücksichtigen, dass die Mutter der beschwerdeführenden Parteien, der das Sorgerecht zukommt, ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bereits rechtskräftig ausgewiesen worden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2013, Zl. 2012/18/0188, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Bindungen der beschwerdeführenden Parteien zu ihrem (ebenfalls in Österreich aufhältigen) Vater konnte einbezogen werden, dass sie mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nachdem er gegen ihre Mutter gewalttätig geworden ist. Im vorliegenden Fall wird somit die gesamte, im gemeinsamen Haushalt lebende Kernfamilie ausgewiesen, zumal auch ein gemeinsamer Wohnsitz mit den weiteren Angehörigen nicht behauptet wurde.

Auch wenn den Beschwerden einzuräumen ist, dass die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Lebensverhältnissen der beschwerdeführenden Parteien eingehender hätte erfolgen können, ist darin im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen kein relevanter Begründungsmangel zu sehen:

Zunächst treten die beschwerdeführenden Parteien der behördlichen Auffassung, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig seien und keinen rechtmäßigen Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt hätten, nicht entgegen. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wird in der Beschwerde vorgebracht, dass diese hier zur Schule gehe, wobei die letzte im Verwaltungsakt befindliche Bestätigung aus dem Schuljahr 2007/2008 stammt. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wird vorgebracht, dass dieser hier zu Schule gegangen sei (die letzte dem Verwaltungsakt zu entnehmende Bestätigung stammt aus dem Schuljahr 2006/2007), eine - daran anschließende - weiterführende Ausbildung oder berufliche Integration wird nicht ins Treffen geführt. In Anbetracht des Umstandes, dass diese beiden beschwerdeführenden Parteien im Alter von zehn bzw. elf Jahren aus der Türkei ausgereist sind und somit mehr als die Hälfte ihres Lebens in ihrem Heimatstaat verbracht haben, ging die belangte Behörde - unter Hinweis auf die Möglichkeit der gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Mutter - im Ergebnis nicht rechtswidrig von der Zumutbarkeit einer Reintegration in ihrem Heimatstaat aus. Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - wie in den Beschwerden vorgebracht - sind dabei im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zlen. 2011/23/0403 bis 0406, mwN). Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers ist seiner Beschwerde zwar zuzugestehen, dass er sein gesamtes Leben in Österreich verbracht hat. Allerdings wird in der Beschwerde auch eingeräumt, dass er über Türkischkenntnisse verfügt (mögen sie auch schlechter sein als seine Deutschkenntnisse). Wenn daher von der belangten Behörde auch für ihn die Anpassung an neue Lebensverhältnisse bei einer Ausreise in die Türkei im Verbund mit seiner Mutter und seinen Geschwistern als zumutbar erachtet wurde, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. zum Vorliegen eines "anpassungsfähigen Alters" das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, bzw. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zlen. 2010/21/0124 und 0182 bis 0185, jeweils mwN).

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien "zur Gänze" unrechtmäßig gewesen sei. Dies ist hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zwar unzutreffend, weil dieser - worauf er in seiner Beschwerde zu Recht hinweist - bis zum 21. Juli 2006 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt hat. Damit vermag er aber letztlich keine entscheidungserhebliche Verstärkung seiner Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet aufzuzeigen, weil er sich daran anschließend knapp vier Jahre unrechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Der Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Parteien war daher nahezu gänzlich bzw. (im Fall des Zweitbeschwerdeführers) jedenfalls über einen erheblichen Zeitraum als unrechtmäßig anzusehen, sodass sie (im Fall des Zweitbeschwerdeführers ab Mitte 2006) nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich rechnen durften. Die belangte Behörde ist überdies zu Recht davon ausgegangen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert beizumessen ist und die beschwerdeführenden Parteien dieses öffentliche Interesse durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erheblich beeinträchtigt haben.

Auch mit ihrem Vorbringen, sie seien Opfer familiärer Gewalt (durch ihren Vater) geworden, legen die beschwerdeführenden Parteien letztlich keine relevante Verstärkung ihres Interesses an einem Verbleib im Inland dar. Dem in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweis auf die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz gemäß § 69a Abs. 1 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ist nämlich entgegenzuhalten, dass damit nicht dargelegt wird, dass die Voraussetzungen zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels erfüllt wären oder dass überhaupt ein solcher Antrag gestellt worden wäre.

Schließlich wird im Zusammenhang mit der Interessenabwägung noch die Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin an Epilepsie ins Treffen geführt. Dazu ist Folgendes anzumerken:

Die belangte Behörde hat diesbezüglich zu Recht auf die - vom Verwaltungsgerichtshof übernommene - Rechtsprechung des EGMR verwiesen, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN).

Die Bundespolizeidirektion Wien hat im erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Dezember 2008, auf dessen Entscheidungsgründe im angefochtenen Bescheid verwiesen wird, angemerkt, dass (basierend auf Erkundigungen der österreichischen Botschaft in Ankara und einer Auskunft des türkischen Außenministeriums) das von der Erstbeschwerdeführerin benötigte Medikament in der Türkei ohne jegliche Probleme beschafft werden könne. Auch die belangte Behörde geht (unter Verweis auf ein näher bezeichnetes Gesetz bzw. ein Bulletin der WHO) davon aus, dass es in der Türkei zumindest prinzipiell Behandlungsmöglichkeiten gibt. Dem tritt die Erstbeschwerdeführerin aber nur mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen entgegen, dass sie in der Türkei keinen Zugang zur Therapie hätte, weil sie über keine Krankenversicherung verfüge und die Therapie aus eigenen Mitteln nicht finanzieren könnte. Ein den dargestellten Anforderungen entsprechendes Vorbringen ist ihrer Beschwerde damit nicht zu entnehmen. Soweit sie noch die fehlende Einräumung von Parteiengehör zu dem von der belangten Behörde (u.a.) angeführten Bulletin der WHO rügt, fehlt es dem damit behaupteten Verfahrensmangel an der Relevanz, zumal sie lediglich ins Treffen führt, sie wäre bei Einräumung von Parteiengehör in der Lage gewesen, weitere Beweise vorzulegen, ohne allerdings aufzuzeigen, worin diese Beweise bestanden hätten.

Im Ergebnis ist es somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde zur Auffassung kam, die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich würden nicht schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Erlassung der Ausweisung.

In den Beschwerden werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Februar 2013

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