VwGH 2011/11/0048

VwGH2011/11/004816.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. BL in W, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Eder in 1040 Wien, Brucknerstraße 4, vertretenen) Vorstandes der Ärztekammer für Wien vom 18. Jänner 2011, Zl. ArztNr.: 13762, betreffend Kammerumlage für 2007 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2010/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ÄrzteG 1998 §230 Abs7 idF 2010/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 18. Jänner 2011 wurde die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2007 zu entrichtende Kammerumlage (und zwar einerseits betreffend die Ärztekammer für Wien und andererseits betreffend die österreichische Ärztekammer) in näher genannter Höhe festgesetzt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ein Beitragsrückstand für das Jahr 2007 in näher genannter Höhe bestehe und binnen vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides einzuzahlen sei.

In der Begründung führte der Vorstand der Ärztekammer aus, bei der Berechnung der Kammerumlage für das Jahr 2007 sei gemäß § 1 Abs. 2 Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien als Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Jahres, gegenständlich also das Jahreseinkommen aus dem Jahr 2004, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt worden sei, heranzuziehen, wozu auch ihre Einkünfte aus ihrer Forschungstätigkeit zu zählen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen aufzugreifen.

2. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. Dezember 2013

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