VwGH 2010/07/0067

VwGH2010/07/006723.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache 1. der Gemeinde B, 2. der Dr. B K, 3. des Dr. A K und 4. der B KG, alle in B, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. März 2010, Zl. 205-1/39.192/93-2010, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A GmbH), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

Mit dem vorliegend angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2010 wurde der mitbeteiligten Partei (MP) die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser für Trink- und Nutzwasserzwecke auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Setzung einer Reihe von wasserbautechnischen Auflagen, Auflagen zu Gunsten des Gewässerschutzes und hydrogeologischen Auflagen für die Dauer von 60 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.

Im weiteren Beschwerdeverfahren legte die MP zusammen mit ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2011 eine Kopie ihres Schreibens vom 19. Dezember 2011 an die erstinstanzliche Behörde vor, in dem sie ersucht, die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte wasserrechtliche "Bewilligung" bzw. das mit diesem Bescheid "zugesprochene Nutzungsrecht" zu löschen, weil ein neues Einreichprojekt ausgearbeitet werde, das nach dem Vorliegen des Löschungsbescheides bei der zuständigen Behörde vorgelegt werde.

Mit hg. Verfügung vom 23. Dezember 2011 erging an die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die genannte Eingabe der MP und § 27 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie sich noch als durch den vorliegend angefochtenen Bescheid in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt erachteten.

In der Folge legte die erstinstanzliche Behörde mit Schreiben vom 4. Jänner 2012 ihren Bescheid vom 3. Jänner 2012 vor, in dem (unter Spruchpunkt I.) festgestellt wurde, dass das der MP verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Grundwasser für Trink- und Nutzwasserzwecke infolge der am 22. Dezember 2011 bei der Behörde eingelangten Verzichtserklärung der Wasserberechtigten erloschen sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2012 brachten die Beschwerdeführer (u.a.) vor, dass im Lichte des hg. Erkenntnisses vom 5. Juli 1983, Zl. 83/07/0176, wonach das Erlöschen eines bewilligten Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 WRG 1959 die Rechtskraft der Bewilligung voraussetze, unklar erscheine, ob die MP aufgrund der der Bescheidbeschwerde zuerkannten aufschiebenden Wirkung im derzeitigen Verfahrensstadium tatsächlich auf ihr Wasserbenutzungsrecht rechtswirksam verzichten könne. Zwar sei mittlerweile ein Löschungsfeststellungsbescheid der erstinstanzlichen Behörde ergangen, dieser sei den Beschwerdeführern gegenüber jedoch bisher nicht in Rechtskraft erwachsen. Angesichts der Bedenken an der rechtlichen Qualifikation des Schreibens der MP erachteten sie sich daher jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsfeststellungsbescheides als weiterhin beschwert.

II.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formlose Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/07/0186, mwN).

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten.

Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes tritt - entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Rechtsansicht - ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde und nicht erst mit dem (bloß deklarativen) Feststellungsbescheid (§ 29 leg. cit.) ein (vgl. dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 27 WRG K 2 sowie die dort zu § 27 WRG E 17 und zu § 29 WRG E 10 zitierte hg. Judikatur). Schon deshalb geht das Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage der Rechtskraft des gemäß § 29 leg. cit. ergangenen Feststellungsbescheides ins Leere. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände den Beschwerdeführern in dem genannten Feststellungsverfahren eine Parteistellung zukäme (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Bumberger/Hinterwirth, aaO, zu § 29 WRG E 38 zitierte hg. Judikatur).

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 WRG 1959 die Rechtskraft der Bewilligung voraussetze, ist ebenso nicht zielführend, und zwar bereits deshalb, weil die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die formelle Rechtskraft des vorliegend angefochtenen Bescheides zur Voraussetzung hat und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG die formelle Rechtskraft nicht hindert (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Mayer, B-VG4, zu § 30 VwGG II.1. zitierte Judikatur). Im Hinblick darauf ist auch mit dem Hinweis auf das obzitierte Erkenntnis, Zl. 83/07/0176, - damit wurde die Beschwerde eines Grundstückseigentümers gegen einen Bescheid, mit dem (u.a.) dessen Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde, mit dem das Erlöschen einer der dort mitbeteiligten Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund deren Verzichtes festgestellt worden war, als unbegründet abgewiesen - nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführer gewonnen.

In Anbetracht des Erlöschens des der MP mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid verliehenen Wasserbenutzungsrechtes ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine Aufhebung dieses Bescheides eine Änderung in der Rechtsposition der Beschwerdeführer eintreten könnte. Solcherart sind diese durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) beschwert.

Demzufolge war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren in Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 leg. cit. setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. nochmals den bereits zitierten Beschluss, Zl. 2011/07/0186, mwN). Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 23. Februar 2012

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