VwGH 2010/02/0161

VwGH2010/02/016115.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Ing. R in W, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. April 2010, Zlen. UVS-07/S/4/8143/2009-19 und UVS- 07/SV/4/8244/2009, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

ArbeitsmittelV 2000 §19 Abs8;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
AVG §56 impl;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §52a;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs3a;
VwRallg;
ArbeitsmittelV 2000 §19 Abs8;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
AVG §56 impl;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §52a;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs3a;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird

1) Spruchpunkt A lit. b des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass die Wortfolge "gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG" durch die Wortfolge "gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG" ersetzt wird,

2) der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Abänderung dahin ergänzt, dass im Spruchpunkt I Z. 2 des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 3. August 2009 hinsichtlich der Rechtsgrundlage des Strafausspruches die Wortfolge "iVm § 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, und § 118 Abs. 3 BauV" durch "iVm § 130 Abs. 5 Z. 1 und § 118 Abs. 3 ASchG" ersetzt wird.

Im Übrigen (also hinsichtlich des jeweiligen Schuldspruches und der Strafhöhe) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe mit näher genanntem Dienstort in W. als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der S.-GmbH in Linz zu verantworten, dass

1.) am 21. Juni 2007 gegen 16.55 Uhr diese Gesellschaft als Arbeitgeberin durch den Kranfahrer G. T. der M. GmbH den Turmdrehkran Typ P. im Freien verwendet habe, obwohl eine Böe mit einer Geschwindigkeit von knapp 100 km/h aufgetreten sei und dieser Krantyp entsprechend den Herstellerangaben nur bis zu einer Windgeschwindigkeit von 72 km/h betrieben werden dürfe und dadurch der Kran verwendet worden sei, obwohl sich die Witterungsbedingungen derart verschlechtert hätten, dass die Sicherheit des Arbeitnehmers nicht mehr gewährleistet gewesen sei,

2.) am 28. Juni 2007 an dieser Baustelle entgegen der Bestimmung des § 48 Abs. 7 iVm Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), wonach Baugruben nur betreten werden dürften, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 BauV durchgeführt worden seien, ein Arbeitnehmer der M.-GmbH von der S.- GmbH beschäftigt und auf der gegenständlichen Baustelle folgender Mangel festgestellt worden sei:

Die Baugrubenwand sei im Bereich des Einganges der Hausnummer 8 - an dem sandig kiesiges Bodenmaterial angestanden sei, das der Bodenklasse der halbfest bindigen Böden zuzurechnen sei - ca. 6 m tief und nahezu senkrecht abgegraben gewesen. In dieser Baugrube seien bereits Bauarbeiten (Herstellen der Kellerwand, Einbringung der Schalung) durchgeführt worden, d.h. diese Baugrube sei bereits betreten worden, obwohl die Wände der Baugrube, deren Tiefe größer als 1,25 Meter gewesen seien, nicht gegen abrutschendes oder herabfallendes Material gesichert gewesen sei.

Er habe dadurch zu Spruchpunkt I Z. 1 des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 3. August 2009 § 19 Abs. 8 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, iVm § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG verletzt, weshalb über ihn "gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG" eine Geldstrafe von EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt wurde.

Ferner habe er zu Spruchpunkt I Z. 2 des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 3. August 2009 § 48 Abs. 7 iVm Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, iVm "§ 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG, BGBL. Nr. 450/1994 und § 118 Abs. 3 BauV" verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.200,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Woche 4 Tage 5 Stunden) verhängt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die S.-GmbH habe auf der gegenständlichen Baustelle eine Tiefgarage errichtet. Für die Durchführung von Betonierungsarbeiten sei am 21. Juni 2007 ein Kran der Herstellerfirma P. mit der Type P. verwendet worden. Als Kranführer sei G. T., Arbeitnehmer der M.- GmbH, welche G. T. an die S.-GmbH verliehen habe, tätig gewesen. Gegen 16.55 Uhr habe dieser Arbeitnehmer mit dem Kran von dem auf Straßenniveau stehenden Mischwagen den Beton mittels Betonkübel in die Baugrube der zu errichtenden Tiefgarage gebracht, um dort Betonsäulen zu betonieren.

Zu dieser Zeit sei gerade eine Gewitterfront von Westen kommend über Wien gezogen. An der Messstation Wien Innere Stadt der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) sei am 21. Juni 2007 um 16.59 Uhr eine maximale Windgeschwindigkeit von 27,0 m/s (= 97,2 km/h), an der Messstation Wien Hohe Warte (ebenfalls der ZAMG) um 16.55 Uhr eine maximale Windgeschwindigkeit von 26,1 m/s (93,96 km/h) gemessen worden. Der Einsatz des verwendeten Kranes sei laut Herstellerangaben nur dann möglich, wenn die maximale Geschwindigkeit des Windes unter 72 km/h liege; dies ergebe sich aus der vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten vorgelegten Sicherheitsanweisung für den gegenständlichen Krantyp.

Über die Medien des ORF (Teletext, Radiosender) sei am 21. Juni 2007 zumindest ab 6.00 Uhr für Österreich gesamt und in weiterer Folge auch explizit für Wien die steigende Wahrscheinlichkeit von starken Gewittern mit Hagelschlag, Wolkenbruch und Sturmböen prognostiziert worden. Starker Westwind sei jedenfalls angekündigt worden.

Als verantwortlicher Beauftragter sei der Beschwerdeführer für die Baustelle bestellt worden. Die diesbezügliche Bestellungsurkunde vom 17. September 2004 sei am 13. Oktober 2004 beim Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten eingelangt und beziehe sich hinsichtlich des räumlichen Zuständigkeitsbereiches auf das Bundesland Wien und hinsichtlich des sachlichen Zuständigkeitsbereiches auf Hoch- und Tiefbau (Einhaltung aller verwaltungsrechtlichen Vorschriften inkl. Einhaltung des ASchG, des AuslBG und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften.)

Auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Zeugen J. M. gründeten die Feststellungen über die Art der Baustelle und die von G. T. durchgeführten Tätigkeiten sowie die Feststellung, dass G. T. als Arbeitnehmer der M.-GmbH an die S.-GmbH verliehen worden sei. Letzteres decke sich auch mit Angaben des im gerichtlichen Strafverfahren des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien einvernommenen Zeugen B. D., der handelsrechtlicher Geschäftsführer der M.-GmbH gewesen sei.

Die Feststellungen über das Durchziehen einer Gewitterfront stützten sich auf die Angaben des Zeugen Ing. F., der im unmittelbaren Eindruck sehr glaubwürdig und verlässlich gewirkt habe. Darüber hinaus sei dies auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien der Zeitung Ö. vom 22. Juni 2007 zu entnehmen, wonach sich nach großer Hitze und Sonne zu Mittag um 16.45 Uhr der Himmel verdunkelt habe. Die Messdaten seien dem vom Vertreter des Beschwerdeführers im gerichtlichen Strafverfahren gegen J. M. in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. Sch. zu entnehmen, welches der Vertreter des Beschwerdeführers auch im gegenständlichen Verfahren mit der Berufung vorgelegt habe. Die Feststellungen über die Wetterprognosen gründeten auf den vom ORF übermittelten Wetterwarnungen für den fraglichen Zeitraum.

Wie die Feststellungen zeigten, sei gegenständlicher Kran, der für eine maximale Windgeschwindigkeit von 72 km/h ausgelegt sei, von einem Arbeitnehmer, der an diesem Tag an die S.-GmbH verliehen gewesen sei, um ca. 16.55 Uhr im Freien verwendet worden. Die Wetterbedingungen hätten sich zu diesem Zeitpunkt insofern geändert, als eine Gewitterfront im Bereich Wien Innere Stadt eingetroffen sei, wobei im Zuge dieses Gewitters um 16.59 Uhr an der Messstation der ZAMG in Wien Innere Stadt eine maximale Windgeschwindigkeit von knapp 100 km/h gemessen worden sei. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 19 Abs. 8 AM-VO ergebe sich, dass der Kranbetrieb nicht erst bei Vorliegen einer Schlechtwettersituation, wie beispielsweise bei einer Sturmspitze bis 100 km/h, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei Verschlechterung der Wetterbedingungen, wodurch die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen nicht mehr gewährleistet sei, einzustellen sei. Im gegenständlichen Fall wären die Kranarbeiten daher bereits vor Auftreten der Sturmspitze (16.59 Uhr) zu beenden gewesen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass der verunfallte Kranführer nicht Arbeitnehmer der S.-GmbH gewesen sei, sei festzuhalten, dass der Zeuge J. M. ausgesagt habe, dass die S.- GmbH den Kran von der Firma V. angemietet habe, der Kranführer an die S.-GmbH verliehen worden sei und der Beschwerdeführer als Polier bestimmt habe, welche Arbeiten zu erledigen seien. So habe der Zeuge J. M. auch bestimmt, dass die gegenständlichen Betonsäulen betoniert würden, für die der Kranführer mit dem Betonkübel den Beton in die zu errichtende Tiefgarage gebracht habe.

Gemäß § 6 Abs. 1 AÜG gelte für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Der Beschwerdeführer führe unter Hinweis auf das Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich weiters aus, dass der Kranführer einzig und allein für die Kranführung verantwortlich sei. Die belangte Behörde sei diesbezüglich der Auffassung des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten, wonach es sich bei einem Kranführer um einen "weisungsgebundenen" Arbeitnehmer handle. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten habe dabei auf eine Entscheidung des Obersten Gerichthofes vorn 14. April 1994, 10 ObS 80/94 hingewiesen, wonach die für das Führen von Kränen notwendigen Fachkenntnisse wesentlich geringer seien als die eines ausgelernten Facharbeiters, ein Kranführer sei demnach vielmehr ein "für besondere Arbeiten qualifizierter Arbeiter". Im gegenständlichen Fall habe somit der Kranführer auf Weisung des Poliers die Arbeiten zur Verbringung des Betons in die Tiefgarage durchgeführt.

Soweit der Beschwerdeführer ausführe, die Aufstellung und die entsprechende Überprüfung des Kranes habe die Firma V. vorgenommen, sei festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Aufstellung des Kranes, sondern lediglich dessen Betrieb bei sich verschlechternden Wetterbedingungen sei.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass Polier und Bauleiter angewiesen seien, die Wetterlage zu beurteilen und auch der Lagerplatzleiter Wetterinformationen übermittle. Diese hätten ausgesagt, dass sie am Vorabend bzw. in der Früh Wetternachrichten sähen bzw. hörten und dementsprechend den täglichen Arbeitsplan ausrichteten. Tagsüber würden sporadisch Wetterinformationen via Radio und Internet eingeholt. Der Polier habe nicht mehr sagen können, ob er für diesen Tag Gewittermeldungen vernommen habe. Der Bauleiter habe ausgesagt, er habe gehört, dass in den Abendstunden Gewitter möglich seien. Dazu sei festzuhalten, dass der Arbeitsfortschritt bei Baustellen im Freien naturgemäß vom Wetter abhängig und daher das Einholen von Wetterinformationen und die Wetterbeobachtung für die Planung der Arbeitsabläufe und auch der Arbeitssicherheit unerlässlich sei. Auch wenn - wie der Sachverständige Dr. Sch. ausgeführt habe - , das Eintreffen der Böenfront nicht erkennbar gewesen sei, so hätten doch die über die Medien des ORF ausgestrahlten Wetterinformationen die steigende Gewitterwahrscheinlichkeit mit Wolkenbruch, Hagelschlag und Windböen vorhergesagt. Jedenfalls vorangekündigt sei starker Westwind gewesen. Bei einer entsprechend aufmerksamen Verfolgung der Wetternachrichten wäre daher das Eintreffen der Böenfront keinesfalls überraschend und der Kranbetrieb rechtzeitig einzustellen gewesen.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei lediglich dargelegt worden, dass er Anweisungen zur Wetterbeobachtung erteilt habe, nicht ausgeführt worden sei jedoch, wie und ob die einzelnen Hierarchieebenen Kontrollmaßnahmen gesetzt hätten. Wie der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter den Bauleiter und dessen Arbeitsweise und -abläufe überprüfe, sei ebenso wenig dargelegt worden. Das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, sodass somit jedenfalls auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite in Form fahrlässigen Handelns auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 8 AM-VO ist die Verwendung von Kranen im Freien einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.

Nach § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 EUR bis

7.260 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 EUR bis 14.530 EUR zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die belangte Behörde habe schlichtweg vermeint, dem für die Kranaufstellung nicht verantwortlichen Beauftragten der S.-GmbH trotz eines Freispruches des Gerichtes ein Verschulden anlasten zu können, obwohl es zwei Sachverständigengutachten gebe, in denen unzweifelhaft festgehalten werde, dass der Kranaufsteller schuld sei und nicht der Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer sei lediglich ein Kran beigestellt worden, der von der V.-GmbH unter der sachverständigen Überprüfung des Ing. H. vom Österreichvertreter der Fa. P. aufgestellt worden sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid aufzuzeigen, zumal der gegenständliche Kran unbestritten während eines Unwetters verwendet wurde, bei dem jedenfalls wesentlich höhere Windgeschwindigkeiten auftraten, als für eine sichere Verwendung des gegenständlichen Kranes nach den Herstellervorschriften zulässig gewesen wäre. Es kam daher nicht darauf an, ob darüber hinaus andere Vorschriften, die die sonstige Standsicherheit des Kranes betrafen, gleichfalls missachtet wurden; auf letztere bezieht sich im Übrigen auch nicht der vorliegende Strafvorwurf zu Spruchpunkt I 1 (des Straferkenntnisses).

In der Beschwerde wird ferner gerügt, die belangte Behörde habe es nicht der Mühe wert gefunden, sich zu überlegen, warum die einzige zuständige Behörde für Katastrophenschutz, nämlich die vor Ort befindliche MA 68 (Berufsfeuerwehr Wien), keine Sturmwarnung erhalten habe. Es sei daher der Beschwerdeführer schwerlich zur Verantwortung zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer mehr wissen solle als die zuständige Behörde, die gerade an der Baustelle gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe auch festgestellt, dass eine Sturmwarnung vorgelegen habe, was insofern aktenwidrig sei, weil die ORF-Meldung um 15.00 Uhr lediglich gelautet habe, dass am Abend des 21. Juni 2007, nicht jedoch zur Arbeitszeit bis 17.00 Uhr, Sturm möglich sei, ohne dass eine dezidierte Sturmwarnung gegeben worden sei. Auch der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Sch. habe festgestellt, dass die Sturmböe schlichtweg nicht vorhersehbar gewesen sei. Weiters habe die Behörde feststellen können, dass jene Internetseite, die der Beschwerdeführer zur Evaluierung von Wettersituationen herangezogen habe, nämlich "meteosat", eine Sturmwarnung ebenfalls erst um 18.00 Uhr enthalten habe.

Mit diesem Vorbringen wird gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil der Beschwerdeführer selbst eine Stellungnahme des zuständigen Leiters der Abteilung für Wetter und Klimainformatik der ZAMG vorgelegt hat, aus der u. a. hervorgeht, dass seitens der ZAMG bereits am 19. und 20. Juni 2007 vor heftigen Gewittern am 21. Juni 2007 gewarnt wurde und etwa um 11.00 Uhr des 21. Juni 2007 darauf hingewiesen wurde, dass mit der Entstehung von Quellwolken und zu erwartenden heftigen Gewittern zu rechnen sei und mit den Gewittern auch "kräftige Böen einhergehen" würden. Diese Warnungen seien auch über das Programm Ö 3 verlautbart worden. Dass sich der Beschwerdeführer nicht etwa über den Wetterdienst der einschlägig tätigen ZAMG, sondern über ein näher genanntes Programm des Internets über die aktuelle Wetterlage informierte, vermag das hier zu beurteilende Fehlverhalten nicht zu entschuldigen. Auch die der belangten Behörde unterstellte Aktenwidrigkeit wäre nicht wesentlich, weil der Begriff "am Abend" keine genaue Zeitbestimmung enthält und hinlänglich bekannt ist, dass sich Gewitter, vor denen noch dazu bereits seit Tagen gewarnt wurde, ziemlich plötzlich (allenfalls auch schon früher als prognostiziert) bilden können. Unter diesen Umständen wäre daher eine besonders sorgsame Beobachtung des Wetters geboten gewesen, sodass das Vertrauen auf die aus dem Internet bezogene Information über die aktuelle Wetterlage auf keinen Fall ausreichend war. Unwesentlich ist auch, ob eine Einstellung der Arbeiten angesichts des plötzlichen Auftretens der heftigen Sturmböen (siehe Gutachten von Univ. Prof. Dr. Sch.) überhaupt noch möglich gewesen wäre, weil im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 8 AM-VO jedenfalls aufgrund der bereits dargestellten Nachrichten vor "heftigen" Unwettern gewarnt wurde, mit dem Auftreten von sehr starken Windböen gerechnet werden musste und daher die Arbeiten bei Herannahen der bereits erkennbaren Unwetterfront rechtzeitig einzustellen gewesen wären. Es kann daher auch keinesfalls die Rede davon sein, dass eine "unvorhersehbare Wettersituation" gegeben gewesen sei. Die weitwendigen Ausführungen, dass die erste bereits übermäßig heftige Windböe nicht vorhersehbar und daher eine ausreichende Reaktionszeit für die Sicherung des Kranes nicht mehr gegeben gewesen sei, gehen daher ins Leere.

Insoweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf Spruchpunkt I 1. (des Straferkenntnisses) einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot wegen der auch erfolgten gerichtlichen Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung (des Arbeitnehmers G. T.) geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach § 19 Abs. 8 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG ein anderes Verhalten, nämlich die unterlassene rechtzeitige Einstellung der Verwendung eines Krans im Freien durch einen Arbeitnehmer, geahndet wird.

Insoweit der Beschwerdeführer die Aktenwidrigkeit der von der Behörde angenommenen Sturmwarnung rügt, genügt es auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten und den Verwaltungsakten zuliegenden Unterlagen zu verweisen, aus denen sich das Gegenteil ergibt. Dass es an einer "dezidierten Sturmwarnung" - wie in der Beschwerde behauptet wird - gefehlt und nur eine "Gewitterwarnung" vorgelegen habe, vermag die mangelnden Vorkehrungen des Beschwerdeführers aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht nicht zu entschuldigen, wobei insbesondere auf die vorstehend zitierten und rechtzeitig erfolgten Unwetterwarnungen der ZAMG zu verweisen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes "wirksames Kontrollsystem" u.a. nicht ausreichend, Anordnungen (Weisungen) zu erteilen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zl. 2010/02/0220, mwN).

Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, welche Kontrolle über die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) hinaus erfolgt ist. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ist die belangte Behörde daher im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen eingerichtet hat. Es ist auch nicht zu ersehen, dass durch den Vorwurf einer mangelnden wirksamen Kontrolle die Anforderungen an die Überwachungspflicht überspannt würden.

Da es - wie bereits dargelegt - auf die nicht vorhersehbare Heftigkeit der ersten Sturmböe nicht ankam, vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge der unterlassenen Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu diesem Thema nicht die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzulegen. Es wurde auch bereits ausgeführt, dass es den vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Feststellungen zur Standsicherheit des Kranes an Relevanz fehlt, zumal eine Verwendung des Kranes nach den Herstellervorschriften bereits ab Windgeschwindigkeiten über 72 km/h nicht mehr zulässig war. Die Beschwerde vermag auch nicht einsichtig darzulegen, weshalb es weiterer Ermittlungen und Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde bedurft hätte.

Hinsichtlich des Spruchpunktes I 2. des vorgenannten Straferkenntnisses vom 3. August 2008 enthält die Beschwerde - abgesehen von dem Antrag, den angefochtenen Bescheid "zur Gänze" aufzuheben - kein Vorbringen.

Die Beschwerde erweist sich somit in der Hauptsache (hinsichtlich des jeweiligen Schuldspruches und hinsichtlich der jeweiligen Strafhöhe) als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint; gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z. 3 VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des § 44a Z. 2 und 3 VStG stellt daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung oder Bescheidabänderung gemäß § 52a VStG liegen daher vor, dies unabhängig davon ob der Beschuldigte den genannten Verstoß durch die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 846, unter E 503 angeführte hg. Judikatur). Diese im Zusammenhang mit § 52a VStG entwickelte Judikatur kann sinngemäß auch im Falle einer Abänderung des Spruches durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 42 Abs. 3a VwGG angewendet werden. Es waren daher - trotz nicht erfolgter Rüge durch den Beschwerdeführer - spruchgemäß die Aussprüche über die angewendeten Strafnormen jeweils richtigzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. Oktober 2013

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