Normen
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, reiste Anfang November 2004 nach Österreich ein und stellte einen erfolglos gebliebenen Asylantrag; dessen rechtskräftige Abweisung erfolgte mit Berufungsbescheid vom 11. Mai 2007.
Bereits davor, nämlich am 1. März 2006, hatte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin G. geheiratet. Unter Berufung auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 4. April 2006 (nach seiner Ausreise) bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", der dann mit einer Gültigkeit bis 8. September 2007 erteilt wurde. Am 9. August 2007 brachte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag ein.
Im Zuge des Verlängerungsverfahrens wurden Ermittlungen wegen des Verdachtes des Vorliegens einer sogenannten "Aufenthaltsehe" ("Scheinehe") geführt, wovon die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 25. August 2007 unter Aktenübermittlung von der Aufenthaltsbehörde in Kenntnis gesetzt wurde. Danach hätten näher dargestellte Ermittlungen den Verdacht ergeben, G. sei bereits am 15. Mai 2003 eine (mittlerweile am 7. Dezember 2005 wieder geschiedene) Scheinehe mit einem anderen mazedonischen Staatsangehörigen eingegangen. In einem Bericht des Zentralen Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienstes (ZKFD) vom 29. Oktober 2007 wurde darauf aufbauend und in Verbindung mit den Ergebnissen von an der gemeinsamen Meldeadresse durchgeführten Erhebungen, wonach der Beschwerdeführer Nachbarn nicht bekannt sei und dort nur G. mit ihren Kindern wohne, zusammenfassend vom dringenden Verdacht ausgegangen, G. habe - bald nach der Scheidung der ersten Scheinehe - auch mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe geschlossen. G. habe dazu unter Inanspruchnahme ihres Entschlagungsrechtes "jegliche Aussage" verweigert.
In einer über Vorhalt der Beweisergebnisse erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2007 bestritt er das Vorliegen einer Scheinehe nur ganz allgemein und beantragte dazu unter anderem die Vernehmung von vier näher genannten Zeugen (C., W., Y., und P.-M.).
Über die ergänzenden Erhebungen an der gemeinsamen Meldeadresse und die Befragung von zwei Zeugen (Y. und W.) - dabei handelt es sich um Nachbarn - erstattete der ZKFD einen weiteren Bericht vom 4. Juli 2008. Danach sei der Beschwerdeführer zwar gelegentlich gesehen worden, habe dort aber "nicht ständig" gewohnt. Vielmehr habe G. mit einem "Dragan" zusammengelebt. Dazu sei noch ermittelt worden, dass gegen Dragan N., den Vater von Kindern der G., nach einer ihr zugefügten Körperverletzung am 25. April 2008 für die gegenständliche Wohnung ein Betretungsverbot erlassen worden sei. Im Zuge der Amtshandlung sei Dragan N. auch als "Ex-Lebensgefährte" bezeichnet worden; der Beschwerdeführer sei damals in der Wohnung nicht anwesend gewesen. Dieser habe bei mehreren Kontrollen dort nicht angetroffen werden können.
Sodann wurde G. am 2. Oktober 2008 von der Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich vernommen, wobei sie angab, mit dem Beschwerdeführer "eine aufrechte Ehe" zu führen. Auf Vorhalt der Angaben der (vom Beschwerdeführer beantragten) Zeugen, meinte sie, der eine Nachbar (W.) sei ein "immer betrunkener Pole", der nicht wisse, wovon er rede, und der andere Zeuge (Y.) wisse "doch auch nichts". Die Abwesenheiten des Beschwerdeführers begründete sie damit, dass dieser viel arbeite und daher bei den Kontrollen nie zu Hause gewesen sei. Die Unterfertigung der Niederschrift verweigerte sie.
Schließlich wurde am selben Tag auch der Beschwerdeführer niederschriftlich befragt, der ebenfalls angab, "eine normale Ehe" zu führen. Auf Vorhalt der Angaben der Zeugen meinte er, diese Leute würden ihn nicht kennen. Dragan N. sei der Vater von zwei Kindern seiner Frau und käme daher öfter zu Besuch. Mehr wolle er dazu nicht angeben.
Hierauf erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 19. November 2008 gegen den Beschwerdeführer ein auf § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gestütztes, mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Im Verfahren über die dagegen erhobene Berufung veranlasste die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die (ergänzende) niederschriftliche Befragung der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2007 beantragten Zeugen (Y., W. und C.), wobei jedoch der Bruder der G. (P.-M.) nicht vernommen werden konnte, weil dieser nach deren Angaben seit fünf Monaten unbekannten Aufenthalts sei. Weiters wurden einem weiteren Bericht des ZKFD vom 20. August 2009 zufolge neuerlich "Hauserhebungen" zu verschiedenen Zeiten (zwischen 6.00 Uhr und 23.00 Uhr) durchgeführt; die Wohnung sei jedoch nie geöffnet worden. Schließlich wurde am 29. September 2009 auch eine neuerliche Vernehmung der Radmila G. vorgenommen. Auf Vorhalt dieser Beweisergebnisse erging noch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2009.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. November 2009 wurde sodann der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Bescheid umfassend wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse kam die belangte Behörde aufgrund der von ihr näher dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmissbräuchlich, somit nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. Die belangte Behörde erachtete es als erwiesen, dass ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehefrau zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Eine Gesamtschau aller Erhebungsergebnisse lasse nur den zwingenden Schluss zu, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe geschlossen habe.
Dieses Verhalten laufe den öffentlichen Interessen zuwider und bewirke eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten "Ehe- und Fremdenwesens". Das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Verhalten dar.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG berücksichtigte die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit November 2004 und seine Erwerbstätigkeit. Diese sei jedoch in ihrer Bedeutung gemindert, weil sich der Beschwerdeführer den Zugang zum Arbeitsmarkt nur wegen der Scheinehe habe verschaffen können. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration sei dadurch relativiert, dass sie sich zu einem erheblichen Teil auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag gründe. Während der Beschwerdeführer in Österreich über keine Angehörigen verfüge, habe er in seinem Heimatland, wo sich seine Eltern und seine Kinder aufhielten, intensive Bindungen. Eine Rückkehr dorthin sei ihm daher zumutbar. Zusammenfassend kam die belangte Behörde sodann zu dem Ergebnis, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Sie habe auch keine Veranlassung, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von dieser Maßnahme Abstand zu nehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Dezember 2009 geltende Fassung.
Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit Radmila G. Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin. Für diese Personengruppe gelten jedenfalls - und zwar gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein (unionsrechtlich begründetes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat - die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde - im Sinne des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG - eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf diese Ehe berufen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0263, mit weiteren Hinweisen).
In der Beschwerde wird in Bezug auf die behördliche Annahme, die genannten Voraussetzungen seien erfüllt, nur die Beweiswürdigung der belangten Behörde bemängelt. Dazu macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass ein "Erhebungsbeamter" bei einer Vorsprache (im Zuge von Ermittlungen aus Anlass der ersten Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) den Eindruck gehabt habe, zwischen dem Beschwerdeführer und einem mitgekommenen Kind seiner Ehefrau bestehe ein vertrautes Verhältnis. Das weise auf ein tatsächlich bestandenes Familienleben hin, weil ein solches Verhältnis zwischen einem noch nicht fünf Jahre alten Kind und einem Erwachsenen nur entstehen könne, wenn sie zusammenlebten. Das habe die belangte Behörde unbeachtet gelassen.
Abgesehen davon, dass das Entstehen einer (nicht näher beschriebenen) Vertrautheit nicht zwingend ein Zusammenleben voraussetzt, handelt es sich dabei nur um einen punktuell gewonnenen Eindruck. Diese Tatsache wurde von der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht "unbeachtet" gelassen, sondern vielmehr bei der Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausdrücklich erwähnt und dazu im Rahmen der Beweiswürdigung auf die (erst) ab August 2008 "mit Nachdruck" geführten Ermittlungen verwiesen. Wenn die belangte Behörde aber dem ersten Eindruck aufgrund der Ergebnisse der danach gesetzten umfassenden Erhebungen in der Folge keine maßgebliche Bedeutung mehr beigemessen hat, ist das nicht als unschlüssig zu erkennen.
Weiters kritisiert die Beschwerde, die Beweiswürdigung stütze sich auf die Angaben von nicht näher genannten Hausparteien, denen vom erhebenden Beamten Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Anonyme Aussagen seien aber im Verwaltungsverfahren unzulässig. Dadurch sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, diese Angaben zu widerlegen.
Auch bei dieser Argumentation, die sich offenbar auf den ersten Bericht des ZKFD vom 29. Oktober 2007 bezieht, lässt der Beschwerdeführer die weitere Entwicklung im Verfahren außer Acht. So hat nicht nur der ZKFD danach zwei namentlich genannte Nachbarn (Y. und W.) befragt und hierüber im erstinstanzlichen Verfahren am 4. Juli 2008 einen Bericht verfasst, sondern es hat die belangte Behörde (offenbar einem entsprechenden Berufungseinwand Rechnung tragend) darüber hinaus diese Personen und einen weiteren, vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragten Zeugen (C.) durch die Erstbehörde niederschriftlich vernehmen lassen. Auf deren Angaben, die dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht wurden, und nicht nur auf "anonyme Aussagen" hat die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung tragend gestützt.
Entgegen der weiteren Beschwerdemeinung begründete die Unterlassung der Vernehmung des vierten, vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen (P.-M.) - dabei handelt es sich um den Bruder der G. - keinen Verfahrensmangel, weil diese gegenüber der Behörde von sich aus angegeben hatte, er sei seit fünf Monaten unbekannten Aufenthalts. In diesem Zusammenhang legt auch die Beschwerde nicht dar, dass dieser Zeuge entgegen den Angaben seiner Schwester damals für die Behörde doch erreichbar gewesen wäre und welche Ermittlungsschritte insoweit erfolgreich gewesen wären.
Weiters bemängelt die Beschwerde, die belangte Behörde habe die Aussage des Nachbarn Y., er sehe den Beschwerdeführer seit einem Jahr öfters in der Früh (gegen 6.00 Uhr), "unbeachtet" gelassen. Es gebe bloß den "Vermerk", dass dieses Vorbringen nichts ändern könne.
Letzteres bestätigt zunächst die Unrichtigkeit des Vorwurfs, die belangte Behörde habe diese Aussage "unbeachtet" gelassen. Vielmehr wurden auch diese Angaben im angefochtenen Bescheid ausdrücklich wiedergegeben und darauf auch bei der Beweiswürdigung Bedacht genommen. Auf die in diesem Zusammenhang angestellte Überlegung, die beiden Nachbarn hätten im Kern "immer das Gleiche" ausgesagt, nämlich dass sie den aufrechten Bestand einer ehelichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit G. nicht bezeugen könnten, wird in der Beschwerde nicht eingegangen. Nicht konkret bestritten werden auch die zeitlich ersten Angaben dieser Zeugen, dass G. mit Dragan N. zusammengelebt und der Beschwerdeführer, der von ihnen "ein- oder zweimal" bzw. "schon" gesehen worden sei, dort nicht gewohnt habe. Das steht im Einklang mit den (ebenfalls nicht bestrittenen) ersten Ermittlungsergebnissen, wonach der Beschwerdeführer den befragten Hausparteien bei Vorlage eines Lichtbildes nicht bekannt gewesen sei, und mit dem Umstand, dass er auch bei mehreren späteren "Hauserhebungen" nicht habe angetroffen werden können. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der belangten Behörde, die Aussage des Y. vom 3. Juli 2008, er habe den Beschwerdeführer "seit einem Jahr öfters in der Früh" gesehen, könne an der Beurteilung der übrigen Erhebungsergebnisse nichts ändern, nicht als unschlüssig zu qualifizieren, zumal der Zeuge (in der Beschwerde unerwähnt) davor erläuternd auch angegeben hatte, er habe den Beschwerdeführer erst öfters im Haus gesehen, als die Polizei bei ihm gewesen sei. Schließlich stellt es auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar, dass Hauserhebungen (unter Bedachtnahme auf die Nachtruhe) nicht auch vor 6.00 Uhr durchgeführt wurden, zumal der Beschwerdeführer zu den verschiedensten Zeiten (bis 23.00 Uhr) überhaupt nie angetroffen werden konnte bzw. die Wohnung gar nicht geöffnet wurde.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch noch den Verdacht anspricht, G. habe bereits davor eine Scheinehe geschlossen, bleiben jedenfalls die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse, insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Zusammenlebens ihres damaligen Ehemannes mit seiner geschiedenen Frau und den gemeinsamen Kindern, unbestritten. Angesichts dessen durfte die belangte Behörde - anders als der Beschwerdeführer offenbar meint - die als erwiesen angenommene erste Scheinehe durchaus als weiteres Indiz für die neuerliche Schließung einer solchen Ehe durch G. werten.
In Anbetracht der sonstigen Ermittlungsergebnisse kommt schließlich der vom Beschwerdeführer noch relevierten Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - wie es die belangte Behörde formulierte - versucht hätten, die beiden Nachbarn "zu falschen Angaben anzustiften", oder ob es sich - wie die Beschwerde meint - um ein bloßes Nachfragen betreffend die künftige Aussage bzw. um ein Erklären der tatsächlichen Familienverhältnisse gehandelt hat, keine wesentliche Bedeutung mehr zu.
Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, eine Unschlüssigkeit oder Mangelhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Auf Basis der darauf gegründeten Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Schließung einer Aufenthaltsehe und zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Berufung auf diese Ehe durfte die belangte Behörde - wie erwähnt - davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt ist. Das wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt.
In der Beschwerde wird auch die nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und die Ermessensübung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht bekämpft. Insbesondere wird nicht behauptet, das Aufenthaltsverbot, gegen dessen Dauer in der Beschwerde nichts ins Treffen geführt wird, bewirke einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.
Eine solche Annahme ist im vorliegenden Fall auch nicht indiziert.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. November 2012
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