Normen
MRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1 idF 2011/I/038;
MRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1 idF 2011/I/038;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Drittbeschwerdeführer verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind ihre Kinder. Alle sind Staatsangehörige des Kosovo.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden bestätigte die belangte Behörde die in erster Instanz ergangenen Zurückweisungen der Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 41a Abs. 9 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Diese Bescheide wurden - im Wesentlichen gleichlautend - damit begründet, dass der Drittbeschwerdeführer am 1. August 2006 unrechtmäßig in Österreich eingereist und am selben Tag ein Asylbegehren gestellt habe. Dieses sei in erster Instanz am 25. September 2006 "negativ entschieden" worden. Unter einem sei gegen ihn eine Ausweisung erlassen worden.
Die übrigen beschwerdeführenden Parteien seien am 5. Mai 2007 unrechtmäßig nach Österreich gekommen und hätten am 6. Mai 2007 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diesen Anträgen sei am 6. Juni 2007 in erster Instanz keine Folge gegeben worden; gegen diese beschwerdeführenden Parteien seien ebenfalls Ausweisungen erlassen worden.
Die von den beschwerdeführenden Parteien im Asylverfahren eingebrachten Beschwerden an den Asylgerichtshof seien abgewiesen worden. Seit diesem Zeitpunkt hielten sich die beschwerdeführenden Parteien unrechtmäßig in Österreich auf. Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich sei ihnen bekannt gewesen. Die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. August 2011 gegen die beschwerdeführenden Parteien ausgesprochenen Ausweisungen seien seit 1. September 2011 rechtskräftig. Im Rahmen seiner Entscheidungen habe der Asylgerichtshof jeweils eine Abwägung nach Art. 8 EMRK durchgeführt.
Am 22. Dezember 2011 hätten die beschwerdeführenden Parteien die hier gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" eingebracht.
Diese Anträge seien zunächst mit der Dauer des Aufenthalts in Österreich begründet worden. Weiters sei vorgebracht worden, dass sich seit Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes die soziale Integration verfestigt hätte. Die beschwerdeführenden Parteien wären demnach sozial integriert und der deutschen Sprache mächtig. Weiters wären sie unbescholten. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels könnten sie dem Vorbringen zufolge einer Beschäftigung nachgehen. Die minderjährigen Kinder besuchten derzeit in G die Schule. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sei der Nachweis über das Ablegen einer Deutschprüfung vorgelegt worden; hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin weiters eine Einstellzusage des Unternehmens H G Reinigung sowie betreffend den Drittbeschwerdeführer eine Einstellzusage der Ö W GesmbH. Auch seien Empfehlungsschreiben von Bekannten für die beschwerdeführenden Parteien beigebracht worden.
Den vorgelegten Einstellzusagen sowie den Nachweisen über das Absolvieren von Deutschprüfungen könne aber nicht eine solche Bedeutung beigemessen werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung vom Vorliegen eines seit den Ausweisungen maßgeblich geänderten Sachverhaltes ausgegangen werden könnte. Dabei seien auch die vorgelegten Empfehlungsschreiben berücksichtigt worden, wobei aber aus mancher dieser Schreiben nicht hervorgehe, in welchem Verhältnis die beschwerdeführenden Parteien zu den dort genannten Personen stünden.
Es sei nicht erkennbar, dass sich in der Zeit zwischen den von der Asylbehörde ergangenen Ausweisungen im August 2011 bis zur Entscheidung der Behörde erster Instanz - dabei habe es sich um den 20. Februar 2012 gehandelt - der Sachverhalt maßgeblich geändert hätte. Sohin habe die Behörde erster Instanz zu Recht die Antragszurückweisungen nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ausgesprochen.
Im Übrigen tätigte die belangte Behörde noch Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass ihrer Ansicht nach die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auch im Fall einer inhaltlichen Prüfung nicht erfolgreich gewesen wären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich gegen die Auffassung der belangten Behörde und weisen in den Beschwerden auf das - oben wiedergegebene - Vorbringen im Verwaltungsverfahren hin.
Sie lassen unbestritten, dass sie mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. August 2011, welches am 1. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, ausgewiesen wurden.
Die Ansicht der belangten Behörde, § 44b Abs. 1 Z 1 NAG (in der Fassung des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) stehe in den vorliegenden Fällen der Erteilung von Aufenthaltstiteln an die beschwerdeführenden Parteien entgegen (zu den Kriterien der hier vorzunehmenden Prüfung vgl. des Näheren das - auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2011 maßgebliche - hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, Zlen. 2011/22/0035 bis 0039, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ist schon auf dem Boden des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien nicht als rechtswidrig zu erkennen. Vor dem Hintergrund der seit den Ausweisungen bloß geringen vergangenen Zeit und der von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Umstände, nämlich Verbesserung der Deutschkenntnisse und Vorliegen von Einstellzusagen hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, kann - auch unter Berücksichtigung, dass andere Personen für die beschwerdeführenden Parteien Fürsprache halten - nicht gesehen werden, dass Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, Zlen. 2012/22/0069 bis 0071, und vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065).
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Wien, am 19. September 2012
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