VwGH 2012/21/0092

VwGH2012/21/009228.8.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des X in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. März 2012, Zl. UVS 26.9-14/2011-14, betreffend Rückkehrentscheidung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
JN §29;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
JN §29;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 11. Jänner 2011 gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Ausweisung erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 15. März 2011 keine Folge gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte, behob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Bescheid vom 14. Juli 2011 gemäß § 68 Abs. 2 AVG ihren Bescheid vom 15. März 2011, weil sie zu seiner Erlassung sachlich unzuständig gewesen sei; die Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid sei an den örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 13. September 2011, Zl. 2011/22/0116, eingestellt.

In der Folge erließ die belangte Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der als belangte Behörde die Bundespolizeidirektion Graz geladen (aber nicht erschienen) war - den angefochtenen Bescheid vom 9. März 2012 und wies die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 11. Jänner 2011 als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 1 FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des Meldegesetzes 1991, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2001, Zl. 2000/04/0202, mwN), ist, weil es im Verwaltungsverfahren - anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren - keine perpetuatio fori gibt, auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiter zu führen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aber ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vgl. auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis vom 26. Juni 2001 sowie etwa -zum Fremdengesetz 1997 - das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0265, und - zum FPG - das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0057).

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wäre demnach der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg und nicht die belangte Behörde (der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark) zuständig gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Hauptwohnsitz in Graz gemeldet war.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den nach dieser Verordnung gebührenden Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 28. August 2012

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