VwGH 2012/06/0178

VwGH2012/06/017818.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des MH in K, vertreten durch Rechtsanwälte Brüggl & Harasser Partnerschaft in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. August 2012, Zl. IIb1-L-3204/1-2012, betreffend Vorstellung in Angelegenheit eines Bauauftrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 2001 §120 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 2001 §120 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf seinen Grundstücken Nr. 2310/1 und 2315/6 entlang der Grundgrenze der Gemeindestraße Grundstück Nr. 4387/4 vorhandene Einfriedung zu entfernen und in einem Abstand von mindestens 0,75 m zu errichten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 29. Mai 2012 als unbegründet abwies.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. August 2012 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge, hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zurück.

Hiezu führte sie nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage begründend aus, im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde werde dem (Beschwerdeführer als) Grundeigentümer der Grundstücke Nr. (richtig:) 2315/6 und 2310/1

aufgetragen, die "... vorhandene Einfriedung zu entfernen und in

einem Abstand von mindestens 0,75 m zu errichten." Aus dieser Wortfolge könne ein Errichtungsauftrag abgeleitet werden. Die Errichtung einer Einfriedung könne nach Tiroler Straßengesetz dem Grundstückseigentümer nicht aufgetragen werden, weshalb der Beschwerdeführer hiedurch in seinen Rechten verletzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die gegenständliche Beschwerde wendet sich gegen einen Vorstellungsbescheid, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen wurde.

Gemäß § 120 Abs. 5 Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, LGBl. Nr. 36/2001, ist das Gemeindeorgan (hier: der Gemeindevorstand) bei seiner neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Der Verwaltungsgerichthof hat in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bindung der Gemeindebehörden an die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ausgesprochen, dass eine solche nur im Umfang der die Aufhebung tragenden Gründe besteht. Durch die nicht die Aufhebung tragenden sonstigen Begründungselemente eines kassatorischen Vorstellungsbescheides kann der Vorstellungswerber mangels einer Bindungswirkung dieser Begründungsteile in seinen Rechten nicht verletzt sein (vgl. dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom 13. August 2002, Zl. 2000/17/0098, mwN).

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid dadurch beschwert, dass die belangte Behörde die übrigen Ausführungen in der Vorstellung nicht für gerechtfertigt gehalten habe. Er habe in der Vorstellung zahlreiche weitere Gründe dargelegt, die seiner Ansicht nach den Bescheid des Gemeindevorstandes rechtswidrig erscheinen ließen. Die belangte Behörde habe jedoch diese Gründe für nicht gerechtfertigt erachtet. Da diese Begründung bzw. Rechtsanschauung unzutreffend sei, sei eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gegeben.

Die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde erfolgte (ausschließlich) mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Errichtung einer Einfriedung nach Tiroler Straßengesetz nicht aufgetragen werden könne. Nur insoweit entfaltet der angefochtene Bescheid Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren.

Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es mit sich, dass nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher - ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung zur Bindungswirkung (ausschließlich) der tragenden Aufhebungsgründe einer Vorstellungsentscheidung - zwar die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen eine aufhebende Vorstellungsentscheidung durch den Vorstellungswerber selbst bejaht, dies aber nur im Hinblick auf die Bekämpfung einer in der Vorstellungsentscheidung vertretenen Rechtsansicht, der Bindungswirkung zukommt (vgl. auch dazu den vorgenannten Beschluss vom 13. August 2002).

Daraus folgt, dass die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde durch den Vorstellungswerber, dessen Vorstellung Erfolg hatte, gegen den aufhebenden Vorstellungsbescheid davon abhängt, welche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer geltend macht. Nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen der tragenden Aufhebungsgründe wendet, kann von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werden.

Jener Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides, welcher Bindungswirkung entfaltet, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Insoweit sich die Beschwerde aber gegen jene Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, die keine Bindungswirkung entfalten, fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 18. Oktober 2012

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