Normen
BVergG §129;
BVergG §130;
BVergG §131;
BVergG §325;
BVergG §331 Abs4;
BVergG §341 Abs2 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
BVergG §129;
BVergG §130;
BVergG §131;
BVergG §325;
BVergG §331 Abs4;
BVergG §341 Abs2 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - auf Antrag der mitbeteiligten Partei die in einem näher beschriebenen offenen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich am 4. Mai 2012 zugunsten der nunmehr beschwerdeführenden Partei erfolgte Zuschlagsentscheidung der ÖBB-Infrastruktur AG gemäß § 325 BVergG 2006 für nichtig erklärt; weiters wurde die ÖBB-Infrastruktur AG zum Ersatz von Pauschalgebühren verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
3. Mit Schreiben vom 7. August 2012 teilte die belangte Behörde mit, die beschwerdeführende Partei habe die im weiteren Vergabeverfahren am 9. Juli 2012 zu ihren Lasten ergangene Ausscheidensentscheidung der ÖBB-Infrastruktur AG zunächst durch einen Nachprüfungsantrag bekämpft, diesen Antrag allerdings mit Schriftsatz vom 2. August 2012 zurückgezogen; der angeführte Schriftsatz wurde von der belangten Behörde vorgelegt.
Die ÖBB-Infrastruktur AG teilte mit Schreiben vom 13. August 2012 darüber hinaus mit, dass sie mittlerweile mit Schreiben vom 3. August 2012 ihre Zuschlagsentscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei bekannt gegeben habe und somit von ihrer ursprünglichen (durch den angefochtenen Bescheid für nichtig erklärten) Zuschlagsentscheidung zugunsten der beschwerdeführenden Partei abgegangen sei.
4. Die beschwerdeführende Partei brachte in einer Äußerung vom 28. August 2012 vor, ihr Rechtsschutzinteresse sei aufrecht.
Werde während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt, könne das Verfahren vor der belangten Behörde als Feststellungsverfahren weitergeführt werden. Gerade die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde "bezüglich des von der belangten Behörde herangezogenen (…) Ausschlussgrundes" wäre von dieser auch im fortgesetzten Feststellungsverfahren bei der Feststellung des Verstoßes gegen vergaberechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Die vorgelagerte Feststellung durch die belangte Behörde sei wiederum Voraussetzung für eine mögliche Schadenersatzklage der beschwerdeführenden Partei gemäß § 341 Abs. 2 Z. 1 BVergG 2006, weshalb sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die "Rechtsstellung" der beschwerdeführenden Partei "ändern würde".
5. Mit Äußerung vom 23. August 2012 teilte die ÖBB-Infrastruktur AG mit, ihre Zuschlagsentscheidung zugunsten der mitbeteiligten Partei vom 3. August 2012 sei mittlerweile bestandsfest geworden; der Zuschlag sei daher am 22. August 2012 erteilt worden.
Diese Äußerung wurde (unter anderem) der beschwerdeführenden Partei zugestellt, welche dazu allerdings nicht mehr Stellung nahm.
6. Mit dem bestandfesten Ausscheiden des Angebotes der beschwerdeführenden Partei aus dem vorliegenden Vergabeverfahren steht fest, dass eine Zuschlagserteilung aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenständlichen Zuschlagsentscheidung zugunsten der beschwerdeführenden Partei auch dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufhebt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Juni 2011, Zl. 2011/04/0007, mwN).
7. Soweit die beschwerdeführende Partei ausführt, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sei Voraussetzung für eine mögliche Schadenersatzklage, ist darauf hinzuweisen, dass auch die mögliche Bedeutung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem Schadenersatzprozess der beschwerdeführenden Partei gegen die Auftraggeberin am Fehlen der Möglichkeit nichts ändert, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden (vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/04/0153).
8. Aber auch aus § 331 Abs. 4 BVergG 2006 - auf den die Äußerung der beschwerdeführenden Partei vom 28. August 2012 erkennbar Bezug nimmt - kann ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit eines Feststellungsantrages kommt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur jenem Unternehmer zu, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 22. Juni 2011); dies war im vorliegenden Fall nicht die beschwerdeführende Partei.
9. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses, ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt, in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den bereits zitierten hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010).
10. In Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 8. November 2012
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